Wenn sie zum Entfernen etwas verwendet, das es beseitigt, wie Salz oder Ähnliches, so ist dies gut; aufgrund dessen, was Abu Dawud mit seiner Überlieferungskette von einer Frau aus dem Stamm Ghifar überlieferte, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sie hinter sich auf seine Satteltasche setzte und sie ihre Menstruation bekam. Sie sagte: "Ich stieg ab, und plötzlich war dort Blut von mir daran." Er sagte: "Was ist mit dir? Vielleicht hast du deine Periode?" Ich sagte: "Ja." Er sagte: "Richte dich her, nimm dann ein Gefäß mit Wasser, gib Salz hinein und wasche dann das Blut ab, das die Satteltasche getroffen hat" (36).
Al-Khattabi sagte: Darin liegt eine Rechtsgelehrtheit (Fiqh); die Zulässigkeit der Verwendung von Salz, welches ein Nahrungsmittel ist, beim Waschen und Reinigen des Gewandes vom Blut. Demnach ist es zulässig, Gewänder mit Honig zu waschen, wenn Seife sie beschädigt (37), mit Essig, wenn Tinte darauf gelangt (38), mit Kleie zu reiben und die Hände damit zu waschen, sowie mit Melone, Saubohnenmehl und anderen Dingen, die eine reinigende Wirkung haben. Allah weiß es am besten.
Kapitel: Wenn sich in einem Gefäß Wein oder Ähnliches an Unreinheiten befindet, die vom Gefäß aufgesogen werden, und sobald eine andere Flüssigkeit hineingegeben wird, der Geschmack der Unreinheit darin zum Vorschein kommt, [oder deren Farbe, so wird es durch Waschen nicht rein; denn das Waschen entfernt die Teile der Unreinheit nicht] (39) aus der Substanz des Gefäßes, daher reinigt es es nicht, wie bei Sesam, wenn er mit Unreinheit befeuchtet wurde.
Scheich Abu al-Faraj al-Maqdisi (40) sagte in "al-Mubhij" (41): Zu den Gefäßen für Wein gehören die mit Pech bestrichenen, diese werden durch Waschen rein; denn das Pech verhindert, dass die Unreinheit die Substanz des Gefäßes erreicht. Zu ihnen gehören auch...
(36) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel: Die rituelle Waschung nach der Menstruation, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/74, 75. Ebenso überliefert von Imam Ahmad, im Musnad 6/380. (37) In M: "sie (fem.) beschädigt", das in der Vorlage, in A und in Ma'alim al-Sunan 1/96 Bestätigte ist "es (masc.) beschädigt". (38) In M: "darauf (fem.) gelangt", das in der Vorlage und in Ma'alim al-Sunan Bestätigte ist "darauf (masc.) gelangt". (39) Fehlt in A. (40) Abu al-Faraj Abd al-Wahid ibn Muhammad ibn Ali al-Shirazi al-Maqdisi al-Hanbali, der Gelehrte von al-Sham seiner Zeit. Er verfasste zahlreiche Werke zur Rechtswissenschaft (Fiqh) und den Grundlagen (Usul). Er starb im Jahr 486 n.H. Tabaqat al-Hanabila 2/248, 249; Dhayl Tabaqat al-Hanabila 1/68-73; al-'Ibar 3/312. (41) Al-Baghdadi erwähnte, dass es zu den Zweigen (Furu') der Hanbaliten gehört. Idah al-Maknun 2/425.