…welche nicht mit Pech bestrichen sind, sodass sie Teile der Unreinheit aufsaugen; diese werden durch das Reinigen nicht rein, denn sobald eine Flüssigkeit darin gelassen wird, bringt sie den Geschmack und die Farbe des Weines darin zum Vorschein (42).
9 - Frage: Er sagte: "Wenn er auf der Reise zwei Gefäße bei sich hat, ein unreines und ein reines, und sie für ihn ununterscheidbar werden, so schüttet er beide aus und führt die Tayammum-Reinigung durch."
Er hat den Zustand der Reise nur deshalb für diese Fragestellung spezifiziert, weil dies der Zustand ist, in dem die Tayammum-Reinigung zulässig ist und Wasser meist fehlt. Er meinte: Wenn er kein anderes reines Wasser außer den beiden ununterscheidbaren Gefäßen findet; denn sobald er anderes reines Wasser außer diesen findet, führt er damit die rituelle Waschung durch, und weder das Ermitteln (Tahatti) noch die Tayammum-Reinigung sind zulässig, ohne Meinungsverschiedenheit.
Die ununterscheidbaren Gefäße umfassen zwei Zustände:
Erstens: Dass die Anzahl der reinen nicht die der unreinen übersteigt; in diesem Fall gibt es keinen Widerspruch in der Rechtsschule (Madhhab), dass ein Ermitteln (Tahatti) bezüglich der beiden nicht zulässig ist.
Zweitens: Dass die Anzahl der reinen Gefäße überwiegt (1); Abu Ali al-Najjad (2), einer unserer Gelehrten, vertrat die Ansicht, dass ein Ermitteln (Tahatti) in diesem Fall zulässig sei. Dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Hanifa; denn das Offensichtliche ist die Verwendung des Reinen, da sich die Seite (3) der Erlaubnis durchgesetzt hat, weshalb das Ermitteln zulässig ist, so wie wenn er seine Schwester unter den Frauen einer Stadt wie Ägypten nicht identifizieren kann.
Der offensichtliche Wortlaut von Ahmad besagt jedoch: Es ist unter keinen Umständen zulässig, dabei zu ermitteln. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit seiner Anhänger (4) sowie die Aussage von al-Muzani (5) und Abu Thawr.
Al-Shafi'i sagte: Man soll ermitteln und mit dem Gefäß die rituelle Waschung vollziehen, das nach seiner Meinung in beiden Zuständen überwiegt; denn dies ist eine Bedingung
(42) In A und M: "zeigte sich". (1) In M: "die reinen (weiblich)". (2) Abu Ali al-Husayn ibn Abd Allah al-Najjad al-Saghir al-Baghdadi. Er war ein hochangesehener Rechtsgelehrter, ein Imam in den Grundlagen der Religion (Usul al-Din) und deren Zweigen (Furu'). Er starb im Jahr 360 n.H. Tabaqat al-Hanabila 2/140-142; al-'Ibar 2/321. (3) In der Vorlage: "Argument" (Hujja). (4) In der Vorlage: "die Gefährten" (al-Sahaba). (5) Abu Ibrahim Isma'il ibn Yahya ibn Isma'il al-Muzani, der Schüler von Imam al-Shafi'i, ein Verteidiger seines Madhhabs und Verfasser des "Mukhtasar". Er starb im Jahr 264 n.H. Tabaqat al-Shafi'iyya al-Kubra 2/93-109.