für das Gebet, daher ist das Ermitteln (Tahatti) in Bezug darauf zulässig, so wie wenn die Gebetsrichtung (Qibla) unklar ist. Zudem wird die rituelle Reinheit manchmal durch Gewissheit und manchmal durch Vermutung erlangt; daher ist es zulässig, die rituelle Waschung mit wenigem, verändertem Wasser zu vollziehen, dessen Ursache der Veränderung nicht bekannt ist.
Ibn al-Majishun sagte: Man soll die rituelle Waschung mit jedem der beiden nacheinander vollziehen und damit beten. Muhammad ibn Maslama stimmte dem zu (6), fügte jedoch hinzu: Man muss die Stelle waschen, die mit dem Ersten in Berührung kam; denn da es ihm möglich war, seine Pflicht mit Gewissheit zu erfüllen, ist dies verpflichtend für ihn, so wie wenn ein reines (Tahir) und ein absolut reines (Tahur) Wasser ununterscheidbar werden oder wenn er ein Gebet eines Tages vergisst und dessen genaue Zeit nicht kennt, oder wenn die Kleidung ununterscheidbar wird.
Wir sagen: Es handelt sich um ein Ununterscheidbarwerden von Erlaubtem und Verbotenem in einer Angelegenheit, in der keine Notwendigkeit besteht, daher ist das Ermitteln nicht zulässig, so wie wenn die Anzahl bei Abu Hanifa gleich ist, oder wie wenn eines der beiden Urin wäre nach Ansicht von al-Shafi'i; er hat dies eingeräumt, und seine Anhänger haben sich damit entschuldigt, dass es dafür keine Grundlage bei der rituellen Reinheit gibt.
Wir entgegnen: Bei diesem Wasser ist die ursprüngliche Reinheit entfallen und es wurde unrein (Najis), sodass für den entfallenen Ursprung keine Wirkung mehr bleibt. Zudem war Urin einst Wasser und hat somit eine Grundlage in der Reinheit, genau wie dieses unreine Wasser.
Ihre Behauptung, dass bei einer größeren Anzahl an reinen Gefäßen die Erlaubnis überwiegt, wird dadurch entkräftet, dass wenn seine Schwester unter hundert Frauen ununterscheidbar wäre, oder ein verendetes Tier (Mayta) unter geschächteten Tieren (Mudhakkat), das Ermitteln nicht zulässig ist, selbst wenn das Erlaubte überwiegt. Was hingegen das Ununterscheidbarwerden unter den Frauen einer Stadt wie Ägypten betrifft, so ist es beschwerlich, sie alle zu meiden, weshalb ihm die Heirat ohne Ermitteln gestattet ist. Was die Gebetsrichtung angeht, so ist deren Unterlassung aus Notwendigkeit zulässig, wie im Zustand der Furcht, und sie ist auch auf Reisen beim freiwilligen Gebet erlaubt; zudem ist die Gebetsrichtung das, worauf man sich nach seiner Vermutung ausrichtet, und selbst wenn sich nachträglich die Gewissheit eines Fehlers herausstellt, ist eine Wiederholung nicht verpflichtend, im Gegensatz zu unserer Fragestellung. Was das Wasser betrifft, das sich ohne eine ihm bekannte Ursache verändert hat, so ist die rituelle Waschung damit unter Berufung auf den Ursprung der Reinheit zulässig, selbst wenn er die Vermutung hegt, es sei unrein, und es bedarf keines Ermittelns. In unserem Fall jedoch steht der Gewissheit der Reinheit die Gewissheit der Unreinheit entgegen, sodass ihr kein Rechtsurteil mehr zukommt; daher ist dessen Verwendung ohne Ermitteln nicht zulässig. Schließlich wird ihr Analogieschluss dadurch entkräftet, dass eines der beiden Urin und das andere Wasser sein könnte.
Ein Beweis für die Richtigkeit unserer Aussage ist, dass wenn er mit einem der beiden Gefäße die rituelle Waschung vollzieht und betet, und er dann während des zweiten Gebets die Vermutung hegt, das andere sei das reine, und er sich damit wäscht und betet, ohne die Spur des
(6) Fiel aus: der Vorlage.