Dies ist auf zwei Arten denkbar: Die erste ist, dass es für ihn nicht verpflichtend ist; denn der ursprüngliche Zustand ist die Reinheit, von der man durch einen bloßen Zweifel nicht abweicht. Die zweite ist, dass es für ihn verpflichtend ist; denn dies ist eine Stelle, deren Gebrauch aufgrund der Unreinheit verwehrt war, weshalb es für ihn verpflichtend ist, deren Spur zu waschen, wie bei demjenigen, bei dem die Unreinheit mit Gewissheit feststeht.
Abschnitt: Wenn er die genaue Quelle der Unreinheit kennt, ist es empfehlenswert, sie auszugießen, um den Zweifel von sich zu entfernen. Wenn er sie zum Trinken benötigt, soll er aus dem reinen Gefäß trinken und das Tayammum vollziehen, falls er nichts außer dem Unreinen findet. Sollte er in der Folgezeit Durst befürchten, so sagte al-Qadi: Er vollzieht den Wudu mit dem reinen Wasser und behält das Unreine zurück; denn er [benötigt es] im gegenwärtigen Augenblick nicht zum Trinken, weshalb das Tayammum bei dessen Vorhandensein nicht zulässig ist.
Das Richtige jedoch ist, so Gott will, dass er [das Unreine ausgießt] und das Tayammum vollzieht; denn das Vorhandensein des Unreinen ist bei bestehendem Bedürfnis, im gegenwärtigen Augenblick oder in der Zukunft, als nicht vorhanden zu betrachten, und die Angst vor Durst steht der tatsächlichen Notwendigkeit bei der Erlaubnis zum Tayammum gleich.
Abschnitt: Wenn ungewiss ist, welches Wasser rituell rein (Tahur) ist und welches seine rituelle Reinheit verloren hat, so vollzieht er mit jedem der beiden einen vollständigen Wudu und betet mit den beiden Formen des Wudu ein einziges Gebet. Ich kenne hierüber keinen Widerspruch; denn es ist ihm möglich, seine Pflicht mit Gewissheit und ohne Bedrängnis zu erfüllen, daher ist es für ihn verpflichtend, so wie wenn beide Gefäße rituell rein wären und eines allein nicht ausreichen würde. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn das Wasser unrein ist; denn dadurch verunreinigt er seine Gliedmaßen mit Gewissheit, und er kann nicht sicher sein, dass das zweite Gefäß das unreine ist, wodurch er unrein bliebe und sein Gebet nicht gültig wäre. Wenn er eines der beiden Gefäße zum Trinken benötigt, so soll er ermitteln (Tahatti), mit dem Wasser, das er für rein hält, den Wudu vollziehen und zusammen damit das Tayammum verrichten, um so Gewissheit zu erlangen. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn für ihn ungewiss ist, welches Kleidungsstück rituell rein und welches unrein ist, so ist eine Ermittlung (Tahatti) nicht zulässig; er muss in jedem Kleidungsstück gemäß der Anzahl der unreinen Kleidungsstücke beten und ein zusätzliches Gebet verrichten. Dies ist die Ansicht von Ibn al-Majishun.
(9) In M ausgefallen. (10) In M: "mit dem reinen Wasser". (11) In M: "nicht bedürftig". (12) In M und A: "behält das Reine zurück". (13) In M: "rein".