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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 148Abschnitt

Übersetzung · DE

Ihre Behauptung, dass sie nur aufgrund der Verbindung von Blut und Feuchtigkeit mit ihnen unrein werden, ist nicht korrekt; denn wäre dies der Grund für die Unreinheit, so dürfte die Außenseite der Haut nicht unrein werden, ebenso wenig das, was von einem Magier oder einem Götzendiener geschlachtet wurde, noch das, was in zwei Hälften geschnitten wurde, noch das, bei dem die Tasmiya (das Aussprechen des Namens Gottes) unterlassen wurde, da hier der Grund für die Verunreinigung fehlt. Zudem müsste zwingend das Urteil der Unreinheit auf Wild fallen, dessen Blut und Feuchtigkeit nicht herausgeflossen sind. Wie kann dies ferner nach Ansicht von al-Shafi'i gültig sein, wo er doch die Unreinheit von Haar, Wolle und Knochen festlegt? Und Abu Hanifa erklärt die Haut des Hundes für rein, obwohl dieser im Leben unrein ist.

Abschnitt: Ist der Nutzen daraus bei trockenen Dingen zulässig?

Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt: Es ist nicht zulässig; aufgrund seiner Aussage: "Nutzt von dem verendeten Tier nichts", und seiner Aussage: "Nutzt von dem verendeten Tier weder Haut noch Sehnen".

Die zweite besagt: Der Nutzen daraus ist zulässig; aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Hätten sie doch die Haut genommen und sie genutzt!" (14). In einem anderen Wortlaut: "Hätten sie doch die Haut genommen, sie gegerbt und sie dann genutzt". Zudem nutzten die Gefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, als sie Persien eroberten, deren Sättel und Waffen, obwohl ihre Schlachttiere verendete Tiere sind. Da es sich zudem um einen Nutzen ohne Schaden handelt, gleicht es dem Jagen mit dem Hund und dem Reiten auf einem Maultier oder Esel.

Abschnitt: Was die Häute von Raubtieren betrifft, so sagte der Qadi: Es ist nicht zulässig, sie vor oder nach dem Gerben zu nutzen. Dies vertraten auch al-Awza'i, Yazid ibn Harun (15), Ibn al-Mubarak, Ishaq und Abu Thawr.

Von 'Umar und 'Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, wird berichtet, dass sie das Beten in Fuchsfellen verabscheuten, und dies wurde auch von Sa'id ibn Jubayr, al-Hakam (16), Makhul und Ishaq verabscheut.

Anmerkungen

(13) In M: "bi-ittisal" (durch die Verbindung). (14) Im Original und A ausgelassen. Die Klassifizierung (takhrij) des Hadiths wurde bereits auf Seite 90 erwähnt. (15) Abu Khalid Yazid ibn Harun al-Wasiti al-Hafiz, gestorben im Jahr 206 n.H. Al-'Ibar 1/350. (16) Abu Muti' al-Hakam ibn 'Abd Allah al-Balkhi al-Faqih, ein Gefährte von Abu Hanifa, gestorben im Jahr 199 n.H. Al-Jawahir al-Mudiyya, Nr. 1980.

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