in der Magier und Anhänger einer Schrift leben, ist es ihm erlaubt, ihren Käse und ihr Fleisch zu verzehren, als Argumentationsgrundlage für das Handeln des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) und seiner Gefährten.
Abschnitt: Wenn ein Huhn verendet und sich in seinem Inneren ein Ei befindet, dessen Schale bereits hart geworden ist, so ist dieses rein. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, einigen Schafiiten und Ibn al-Mundhir.
Ali ibn Abi Talib, Ibn Umar, Rabi'a, Malik, al-Laith und einige Schafiiten stuften es als verabscheuungswürdig (Makruh) ein, da es ein Teil des Huhns sei.
Unser Argument ist, dass es sich um ein Ei mit harter Schale handelt, auf das von außen Unreinheit eingewirkt hat; es gleicht daher dem Fall, wenn es in unreines Wasser fiele.
Ihre Behauptung, es sei ein Teil davon, ist unzutreffend. Es ist lediglich in ihm gelagert und nicht mit ihm verbunden, weshalb es dem Neugeborenen gleicht, wenn es lebendig aus dem verendeten Tier herauskommt. Da es aus einem Tier austritt, aus dem seinesgleichen erschaffen wird, gleicht es dem lebenden Neugeborenen. Die Abneigung der Gefährten ist als eine Abneigung der Vorsicht (Karaha al-tanzih) aus Gründen der Abscheu zu verstehen. Wenn ein Ei unter einen Vogel gelegt wird und daraus ein Küken schlüpft, ist es in jedem Fall rein.
Wenn das Ei noch nicht voll ausgebildet ist, so sagten einige unserer Gefährten: Was eine weiße Schale hat, ist rein. Was noch keine weiße Schale hat, ist unrein, da es keine schützende Barriere besitzt. Ibn Aqil wählte die Ansicht, dass es nicht unrein wird, da das Ei eine feine Hülle wie eine Haut besitzt, die die Schale darstellt, bevor sie erhärtet. Daher wird von ihm nur das unrein, was die Unreinheit unmittelbar berührt hat, vergleichbar mit festem Ghee, in dem eine Maus verendet ist. Jedoch lässt sich dieses reinigen, wenn es gewaschen wird (15), da es eine Festigkeit besitzt, die das Eindringen von Teilen der Unreinheit verhindert, im Gegensatz zu Ghee.
12 – Rechtsfall: Er sagte: (Es ist verabscheuungswürdig, sich in Gefäßen aus Gold und Silber zu reinigen) (1).
Mit der Einstufung als verabscheuungswürdig (Karaha) war das Verbot (Tahrim) gemeint. Es besteht unter unseren Gefährten kein Dissens darüber, dass der Gebrauch von Gefäßen aus Gold und Silber verboten ist. Dies ist auch die Rechtsschule von Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i, und mir ist kein Widerspruch dazu bekannt
(15) In der Handschrift M: "das Waschen davon (ghasluhu)". (1) In der Handschrift M mit dem Zusatz: "Wenn er es dennoch tut, ist es verabscheuungswürdig (makruh)."