Dies ist bei Vorliegen eines Bedürfnisses oder auch ohne ein solches erlaubt, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Jedoch ist das, was davon zum Gebrauch bestimmt ist, wie ein Ring, nicht erlaubt, während das, was nicht zum Gebrauch bestimmt ist, wie eine Verstärkung (Dabba), erlaubt ist.
Abū al-Khattāb sagte: Die geringe Menge ist nur bei Bedarf erlaubt, denn der Bericht bezieht sich lediglich auf das Flicken des Bechers an der Bruchstelle, und dies geschah aus Notwendigkeit. Der Begriff der Notwendigkeit bedeutet hier, dass eine Notwendigkeit dazu drängt, das zu tun, was er damit tat, auch wenn etwas anderes an dessen Stelle treten könnte. Es ist zudem verabscheuungswürdig (makruh), die Stelle mit dem Silber durch den Gebrauch unmittelbar zu berühren, damit man nicht als dessen Verwender gilt. Wir werden dies an einer anderen Stelle ausführlicher darlegen, so Allah, der Erhabene, will.
Abschnitt: Was die übrigen Gefäße betrifft, so ist deren Anschaffung und Gebrauch erlaubt, egal ob sie wertvoll sind, wie solche aus Bergkristall (13), Karneol, Messing oder gedrechseltem Glas, oder ob sie nicht wertvoll sind, wie solche aus Holz, Keramik oder Leder.
Es ist nach Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten nicht verabscheuungswürdig, [etwas davon zu verwenden] (14). Es wurde jedoch von Ibn Umar überliefert, dass er die rituelle Waschung (Wudu) aus Gefäßen aus Messing, Kupfer, Blei und Ähnlichem ablehnte. Scheich Abū al-Faraj al-Maqdisī bevorzugte diese Ansicht, weil sich das Wasser darin verändere; zudem wurde überliefert, dass die Engel den Geruch von Kupfer nicht mögen.
Al-Schāfiʿī sagte in einer seiner beiden Ansichten: Was aufgrund der Kostbarkeit seiner Substanz wertvoll ist, ist verboten. Denn das Verbot der Währungen (Gold und Silber) ist ein Hinweis auf das Verbot dessen, was darüber hinausgeht, und weil darin Verschwendung, Hochmut und die Kränkung der Herzen der Armen liegen, weshalb es wie die Währungen verboten sei.
Unsere Beweisführung stützt sich auf das, was von Abd Allah ibn Zayd überliefert wurde. Er sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) kam zu uns, und wir brachten ihm Wasser...
(13) Für das Wort al-Ballawr (Bergkristall) gibt es zwei Sprachformen: das Bāʾ mit Kasra und das Lām mit Fatha, wie Sannawr, oder das Bāʾ mit Fatha und das Lām mit Damma, wobei es in beiden Fällen wie Tannūr betont wird. (14) Im Original steht: "ihr Gebrauch".
ويُباحُ ذلك مع الحاجةِ وعَدَمِها؛ لِما ذكرْنَا، إلَّا أن ما يُسْتَعْمَلُ مِن ذلك لا يُباحُ كالْحَلَقةِ، وما لا يُسْتَعْمَلُ كالضَّبَّةِ يُباحُ.
وقال أبو الخَطَّاب: لا يُباحُ اليَسِيرُ إلَّا لِحَاجةٍ؛ لأن الْخَبَرَ إنما ورَد في تَشْعِيبِ القَدَحِ في مَوْضِع الكَسْرِ، وهو لحاجةٍ، ومعنَى الحاجةِ أن تَدْعُوَ الحاجةُ إلى ما فَعَلَه به، وإن كان غيرُه يقومُ مَقامَه، وتُكْرَه مُباشرةُ مَوْضِعِ الفضةِ بالاستعمالِ؛ كيْلا يكونَ مُسْتَعْمِلًا لها. وسنذكُر ذلك في غيرِ هذا الموضِعِ بأبْسَطَ من هذا، إن شاء اللَّه تعالى.
فصل: فأمَّا سائُر الآنِيَةِ فمُباحٌ اتِّخاذُها واستعمالُها، سواء كانتْ ثمينةً، كالياقوتِ والبِلَّلَوْرِ (١٣) والْعَقيقِ والصُّفْر والمَخْرُوط من الزُّجاجِ، أو غيرِ ثمينةٍ، كالخشَبِ والخَزَفِ والجلود.
ولا يُكْرَهُ [استعمالُ شيءٍ منها] (١٤) في قولِ عَامَّةِ أهلِ العلم، إلَّا أنه رُوِىَ عن ابن عمر، أنه كَرِهَ الوُضوءَ في الصُّفْر والنُّحاسِ والرَّصاصِ وما أشْبَهَ ذلك. واخْتارَ ذلك الشيخُ أبو الفرج المَقْدِسِىُّ؛ لأن الماءَ يتغَيَّرُ فيها، ورُوِىَ أن الملائكةَ تَكْرَهُ ريحَ النُّحاسِ.
وقال الشافعيُّ، في أحَدِ قَوْلَيْه: ما كان ثَمِينًا لِنَفاسةِ جوهرِه فهو مُحَرَّمٌ؛ لأن تَحْرِيمَ الأثْمانِ تَنْبِيهٌ علَى تحريمِ ما هو أعْلَى منه، ولأن فيه سَرَفًا وخُيَلاءَ وكَسْرَ قلوبِ الفقراءِ، فكان مُحَرَّمًا كالأَثْمانِ.
ولنا ما رُوِىَ عن عبدْ اللَّه بن زيد، قال: أتانا رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فأخْرَجْنا له ماءً
(١٣) في البللور لغتان: كسر الباء مع فتح اللام مثل سنور، وفتح الباء مع ضم اللام وهى مشددة فيهما مثل تنور.(١٤) في الأصل: "استعمالها".