Die geringste Stufe des Verbots ist das Verpöntsein (Karāha), [und weil sie sich nicht von Unreinheit fernhalten und ihre Gefäße nicht frei von ihren Speisen sind; das Mindeste, was dies bewirkt, ist das Verpöntsein]. (23) Was ihre Kleidung betrifft, so ist das, was sie nicht benutzt haben oder was darüber liegt, wie der Turban (ʿImāma), der Überwurf (Ṭaylasān) (24) und das darüber getragene Gewand, rein und es ist nichts daran auszusetzen, es zu tragen. Was jedoch direkt ihre Schamteile berührte, wie die Unterhosen (Sarāwīl), das untere Gewand oder der Lendenschurz (Izār), dazu sagte Aḥmad: "Es ist mir lieber, dass er das Gebet wiederholt." Das bedeutet: wer darin betet. Hierbei sind zwei Auffassungen möglich: Die erste ist die Pflicht zur Wiederholung. Dies ist die Ansicht von al-Qāḍī. Abū Ḥanīfa und al-Šāfiʿī betrachteten den Lendenschurz (25) und die Unterhosen als verpönt, da sie sich zwar durch das Vermeiden von Unreinheit rituell reinigen (26), sich aber nicht davor hüten, sodass die Unreinheit dessen, was die Ausscheidungsorgane berührte, als wahrscheinlich gilt. Die zweite Auffassung besagt, dass es nicht verpflichtend ist. Dies ist die Ansicht von Abū al-Ḫaṭṭāb; denn das Grundprinzip ist die Reinheit, und diese entfällt nicht durch bloßen Zweifel.
Die zweite Kategorie sind die Nicht-Leute der Schrift, wie die Magier (Madschūs), die Götzendiener und ihnen Ähnliche. Das Urteil über ihre Kleidung ist dasselbe wie das über die Kleidung der Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma). Was ihre Gefäße angeht, so sagte al-Qāḍī: "Man benutzt nicht das, was sie von ihren Gefäßen benutzt haben, denn ihre Gefäße sind nicht frei von ihren Speisen, und ihre Schlachtungen gelten als verendetes Tier (Mayta), daher sind ihre Gefäße nicht frei davon, darin platziert worden zu sein."
Abū al-Ḫaṭṭāb hingegen sagte: "Ihr Urteil ist wie das Urteil der Leute der Schrift; ihre Kleidung und Gefäße sind rein und zur Benutzung erlaubt, solange man sich nicht ihrer Unreinheit gewiss ist." Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Šāfiʿī; denn der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Heil –
der Schrift, aus dem Buch der Speisen. Sunan Abī Dāwūd 2/327. Al-Tirmidhī im: Kapitel darüber, was vom Jagdwild des Hundes gegessen werden darf und was nicht, aus den Kapiteln der Jagd; im Kapitel darüber, was über den Nutzen der Gefäße der Götzendiener überliefert wurde, aus den Kapiteln der Lebensbeschreibungen (Siyar); und im Kapitel darüber, was über die Gefäße der Ungläubigen überliefert wurde, aus den Kapiteln der Speisen. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 6/552, 7/51, 299. Ibn Mādscha im: Kapitel über das Jagdwild des Hundes, aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Mādscha 2/1069, 1070. Al-Dārimī im: Kapitel über das Trinken aus den Gefäßen der Götzendiener, aus dem Buch der Siyar. Sunan al-Dārimī 2/233, 234. Imām Aḥmad im: Musnad 2/184, 4/193, 195. (23) Im Original (A) nicht enthalten. (24) Al-Ṭaylasān (mit dem Vokal 'a' auf dem Lām): ein Überwurf, ein aus dem Fremden übernommenes Wort. (25) In der Handschrift (M): "al-Azar". (26) So in den Abschriften überliefert.
أحْوالِ النَّهْىِ الكرَاهةُ، [ولأنهم لا يتوَرَّعُونَ عن النجاسةِ، ولا تَسْلَمُ آنيتُهم من أطْعِمَتِهم، وأدْنَى ما يُؤَثِّرُ ذلك الكَراهةُ، ] (٢٣) وأمَّا ثِيابُهم فما لم يسْتعملُوه، أو عَلَا منها؛ كالعمامةِ والطَّيْلَسان (٢٤) والثَّوبِ الفَوْقانىِّ، فهو طاهرٌ، لا بأسَ بلُبْسِه، وما لاقَى عَوْراتِهم؛ كالسَّراويلِ والثوبِ السُّفْلانِىِّ والإِزَار، فقال أحمد: أحَبُّ إلىَّ أن يُعِيدَ. يعني: مَنْ صَلَّى فيه. فيَحْتَمِلُ وَجْهَين: أحدهما، وجوبُ الإِعادةِ. وهو قولُ القاضي. وكَرِهَ أبو حنيفة، والشافعيُّ، الإِزارَ (٢٥) والسَّراويلات؛ لأنهم يتعبَّدون (٢٦) بتَرْكِ النَّجاسة، ولا يتحَرَّزُونَ منها، فالظاهُر نجاسةُ ما وَلِىَ مَخْرَجَها. والثانى، لا يَجبُ. وهو قولُ أبى الخَطَّاب؛ لأن الأصْلَ الطهارةُ، فلا تزولُ بالشَّكِّ.
الضرب الثانى، غيرُ أهلِ الكتاب، وهم الْمَجُوسُ، وعَبَدَةُ الأوْثان، ونحوُهم، فحكمُ ثيابِهم حكمُ ثيابِ أهلِ الذِّمَّة، وأمَّا أوانِيهم، فقال القاضي: لا يُسْتَعْمَلُ ما اسْتعملُوه مِن آنيتهِم، لأنَّ أوَانِيَهم لا تخلُو مِن أطْعِمَتِهم، وذبائحهُم مَيْتةٌ، فلا تخلُو أوانِيهم من وَضْعِها فيها.
وقال أبو الخطَّاب: حُكْمُهم حكمُ أهلِ الكتاب، وثِيَابُهم وأوَانِيهم طاهرةٌ، مُباحةُ الاسْتعمالِ، ما لم يَتَيقَّنْ نَجاستَها. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-
= الكتاب، من كتاب الأطعمة. سنن أبي داود ٢/ ٣٢٧. والترمذي، في: باب ما جاء ما يؤكل من صيد الكلب وما لا يؤكل، من أبواب الصيد، وفى: باب ما جاء في الانتفاع بآنية المشركين، من أبواب السير، وفى: باب ما جاء في آنية الكفار، من أبواب الأطعمة. عارضة الأحوذى ٦/ ٥٥٢، ٧/ ٥١، ٢٩٩. وابن ماجه، في: باب صيد الكلب، من كتاب الصيد. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٦٩، ١٠٧٠. والدارمى، في: باب الشرب في آنية المشركين، من كتاب السير، سنن الدارمي ٢/ ٢٣٣، ٢٣٤. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ١٨٤، ٤/ ١٩٣، ١٩٥.(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) الطيلسان؛ مثلثة اللام: كساء، معرب.(٢٥) في م: "الأزر".(٢٦) كذا ورد بالنسخ.