Al-Istihdad (die Rasur der Schamhaare): Das Rasieren des Schambereichs, [abgeleitet vom Wort "Hadid" (Eisen)]. (39)
Und "Intiqas al-Ma'" (das Abziehen mit Wasser): Dies ist die Reinigung mit Wasser (Istindschāʾ); denn das Wasser unterbricht den Harnfluss und hält ihn zurück.
Abū Dāwūd sagte: Es wurde von Ibn ʿAbbās Ähnliches wie der Hadith von ʿĀʾiša überliefert. Er sagte: "Fünf Dinge befinden sich allesamt am Kopf." Er erwähnte darunter das Scheiteln der Haare, erwähnte aber das Wachsenlassen des Bartes nicht. (40)
Aḥmad sagte: Das Scheiteln ist Sunna. Es wurde gefragt: "O Abū ʿAbdallāh, er macht sich damit auffällig!" Er sagte: "Der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – hat (41) den Scheitel gezogen und das Scheiteln befohlen."
Abschnitt: Was die Beschneidung (Chitān) betrifft, so ist sie für Männer verpflichtend (wādschib) und für Frauen eine löbliche Handlung (Makruma), aber nicht verpflichtend für sie. Dies ist die Ansicht vieler Gelehrter. Aḥmad sagte: Der Mann ist stärker betroffen; denn wenn der Mann nicht beschnitten ist, hängt jene Vorhaut über der Eichel, und was sich dort befindet, kann nicht gereinigt werden, während es bei der Frau weniger gravierend ist.
Abū ʿAbdallāh sagte: Ibn ʿAbbās war diesbezüglich streng, und es wurde von ihm überliefert, dass für denjenigen (der nicht beschnitten ist) keine Pilgerreise (Haddsch) und kein Gebet gilt. Al-Ḥasan hingegen gewährte diesbezüglich eine Erleichterung und sagte: Wenn jemand den Islam annimmt, kümmert es ihn nicht, wenn er nicht beschnitten ist. Er sagt: Menschen haben den Islam angenommen; Schwarze wie Weiße, niemand von ihnen wurde untersucht, und sie ließen sich nicht beschneiden.
Der Beweis für die Pflicht ist: Das Bedecken der Blöße ist verpflichtend. Wäre die Beschneidung nicht verpflichtend (42), wäre es nicht erlaubt, die Unverletzlichkeit des Beschnittenen durch den Anblick seiner Blöße seinetwegen zu verletzen. Da sie zudem zu den Erkennungsmerkmalen der Muslime gehört, ist sie verpflichtend wie alle anderen ihrer Erkennungsmerkmale. Wenn ein erwachsener Mann den Islam annimmt und um sein Leben wegen der Beschneidung fürchtet, (43) fällt sie von ihm ab; denn die Ganzkörperwaschung (Ghusl), die Gebetswaschung (Wudūʾ) und andere Pflichten fallen weg, wenn man um sein Leben fürchtet.
(39) Fehlt in (A). (40) Das Kapitel über den Siwāk als Teil der Fitra, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abī Dāwūd 1/13. Al-Baihaqī überlieferte es im Kapitel: „Die Sunna bezüglich des Kürzens der Nägel und des Schnurrbarts... usw.“ aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Baihaqī 1/149. (41) Fehlt im Original. (42) Im Original und in (A): „Farḍ“ (verpflichtend). (43) In (M): „durch die Beschneidung“.
الاسْتِحْداد: حَلْقُ الْعَانةِ، [استفْعالٌ مِن الْحَدِيد.] (٣٩)
وانْتِقَاصُ الماء: الاسْتِنْجاء به؛ لأنَّ الماءَ يقْطَعُ البَوْلَ ويَرُدُّه.
قال أبو دواد: وقد رُوِىَ عن ابن عَبَّاسٍ نحوُ حديثِ عائشة، قال: خَمْسٌ كُلُّهَا في الرَّأْسِ. ذكَر منها الفَرْق. ولم يذْكُر إعْفاءَ اللِّحْيَة. (٤٠)
قال أحمد: الفَرْقُ سُنَّةٌ. قيل: يا أبا عبد اللَّه يُشْهِرُ نفسه! قال: النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قد (٤١) فرَق، وأمَرَ بالفَرْقِ.
فصل: فأمَّا الخِتَانُ فواجِبٌ علَى الرِّجالِ، وَمكْرُمَةٌ في حَقِّ النِّساءِ، وليس بواجبٍ عليهنَّ. هذا قولُ كثيرٍ من أهلِ العلم. قال أحمد: الرجلُ أشَدُّ، وذلك أن الرجلَ إذا لم يَخْتَتِنْ، فتلك الجِلْدةُ مُدَلَّاةٌ على الكَمَرةِ، ولا يُنَقَّى ما ثَمَّ، والمرأةُ أهْوَنُ.
قال أبو عبد اللَّه: وكان ابنُ عباس يُشَدِّدُ في أمْرِه، ورُوِىَ عنه أنه لا حَجَّ له ولا صَلاة. يعني: إذا لم يَخْتَتِنْ، والحسنُ يُرَخِّص فيه، يقول: إذا أسْلَمَ لا يُبالِى أن لا يَخْتَتِنَ. يقول: أسْلَمَ الناسُ؛ الأسْوَدُ، والأبيضُ، لم يُفَتَّشْ أحَدٌ منهم، ولم يَخْتَتِنُوا.
والدليلُ على وُجوبِه: أنَّ سَتْرَ العورةِ واجبٌ، فلولا أن الخِتانَ واجبٌ (٤٢) لم يَجُزْ هَتْكُ حُرْمةِ المختُونِ بالنَّظَرِ إلى عَوْرتهِ مِنْ أجْلِه، ولأنه مِن شِعارِ المسلمين، فكان واجبًا، كسائرِ شِعارِهم، وإن أسْلَمَ رجلٌ كبيرٌ فخاف علَى نفسِه الخِتانَ، (٤٣) سقَط عنه؛ لأن الغُسْلَ والوُضوءَ وغيرَهما يسْقُطُ إذا خاف علَى نَفْسِه
(٣٩) سقط من: أ.(٤٠) باب السواك من الفطرة، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ١٣. ورواه البيهقي، في: باب السنة في الأخذ من الأظفار والشارب. . . إلخ، من كتاب الطهارة سنن البيهقي ١/ ١٤٩.(٤١) سقط من: الأصل.(٤٢) في الأصل، أ: "فرض".(٤٣) في م: "من الختان".