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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 197Abschnitt

Übersetzung · DE

seine Hand“, und das Übernachten findet ausschließlich in der Nacht (40) statt. Es ist nicht korrekt, Anderes darauf per Analogie (Qiyās) zu übertragen, aus zwei Gründen: Erstens, weil das Urteil als Akt des Gottesdienstes (Taʿabbudan) feststeht, weshalb eine Übertragung nicht zulässig ist. Zweitens, weil die Nacht ein wahrscheinlicher Ort (Maẓinna) für Schlaf, für das Vertieftsein darin und für dessen lange Dauer ist, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die Hand mit einer Unreinheit in Berührung kam, die er nicht bemerkt, größer ist als die Wahrscheinlichkeit dafür während des Tagesschlafes. Aḥmad sagte in einer Überlieferung von al-Aṯram: Der Ḥadīth bezieht sich auf das Übernachten in der Nacht, was den Tag betrifft, so ist daran nichts auszusetzen.

Abschnitt: Wenn er seine Hand in das Gefäß taucht, bevor er sie gewaschen hat, so hat dies nach der Ansicht desjenigen, der das Waschen der Hände nicht für verpflichtend hält, keinerlei Auswirkungen. Wer es für verpflichtend hält, sagt: Wenn das Wasser reichlich ist und die Unreinheit von sich abwehrt, so hat dies ebenfalls keine Auswirkungen, da es den Schmutz von sich selbst abwehrt. Wenn es jedoch wenig ist, sagte Aḥmad: Es ist mir lieber, dass er das Wasser ausschüttet. Es ist möglich, dass das Ausschütten verpflichtend ist, dies ist auch die Ansicht von al-Ḥasan; denn das Verbot, die Hand hineinzutauchen, deutet auf dessen Beeinflussung hin. Abū Ḥafṣ ʿUmar ibn al-Muslim al-ʿUkbarī (41) hat in dem Bericht einen Zusatz vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – überliefert: „Wenn er sie vor dem Waschen hineinführt, soll er das Wasser ausschütten.“ Es ist möglich, dass seine Reinigungsfähigkeit (Ṭuhūriyya) dadurch nicht aufgehoben wird und das Ausschütten nicht verpflichtend ist; denn die Reinigungsfähigkeit des Wassers stand mit Gewissheit fest, und das verbotene Eintauchen impliziert nicht das Aufheben der Reinigungsfähigkeit (42); denn falls dies aufgrund der bloßen Vermutung (Wahm) einer Unreinheit geschieht, so hebt eine Vermutung die Gewissheit der Reinigungsfähigkeit nicht auf, so wie sie auch die Gewissheit der rituellen Reinheit nicht aufhebt. Daher heben wir die Reinigungsfähigkeit nicht auf, denn wir haben weder die Unreinheit der Hand noch des Wassers für gegeben erachtet. Da die Gewissheit nicht durch Zweifel aufgehoben wird, gilt dies erst recht für eine bloße Vermutung. Wenn es sich um einen Akt des Gottesdienstes (Taʿabbudan) handelt, so beschränken wir uns auf das Erfordernis des Befehls und des Verbots, welches die Verpflichtung zum Waschen und das Verbot des Eintauchens ist, und weiten dies nicht auf anderes aus. Es ist nicht korrekt, dies per Analogie auf das Aufheben der rituellen Unreinheit (Ḥadaṯ) zu übertragen, da dies kein Ḥadaṯ ist. Zudem ist eine Voraussetzung für die Beeinflussung durch das Eintauchen desjenigen, der rituell unrein ist, dass er die Absicht zur Aufhebung der Unreinheit fasst, und hierbei gibt es keinen Unterschied, ob er die Absicht fasst oder nicht.

Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Wenn er seine Hand in das Wasser taucht, bevor er sie wäscht, erlischt dann seine Reinigungsfähigkeit? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen.

Anmerkungen

(40) In M: „in der Nacht“ (bi-l-layl). (41) Er ist Abū Ḥafṣ ʿUmar ibn Ibrāhīm ibn ʿAbdallāh al-ʿUkbarī al-Ḥanbalī, bekannt als Ibn al-Muslim. Seine Kenntnis der Rechtsschule (Maḏhab) war auf höchstem Niveau und er verfasste verbreitete Werke. Er starb im Jahr 387 n.H. Ṭabaqāt al-Ḥanābila 2/163–166. (42) In A: „Reinigungsfähigkeit des Wassers“ (Ṭuhūriyyat al-māʾ).

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