Abschnitt: Die Grenze der Hand, deren Waschen geboten ist, beginnt am Handgelenk (Kūʿ); denn der Begriff „Hand“ (Yad), wenn er im Gesetz (Šarʿ) unbeschränkt verwendet wird, umfasst diesen Bereich. Dies beweist das Wort des Erhabenen: „Dem Dieb und der Diebin schneidet ihre Hände ab“ (43), und die Hand des Diebes wird bekanntlich am Handgelenk amputiert. Ebenso verhält es sich bei der rituellen Reinigung durch Sand (Tayammum) (44), die sich auf die Hände bis zum Handgelenk erstreckt, und das Blutgeld, das für eine Hand zu entrichten ist, wird gegenüber dem fällig, der sie am Handgelenk (45) abtrennt. Das Eintauchen eines Teils der Hand, selbst wenn es nur ein Finger oder ein Fingernagel ist, kommt nach einer der beiden Ansichten dem Eintauchen der gesamten Hand gleich; denn wofür das Verbot für das Ganze gilt, für das gilt es auch für einen Teil, wie bei der rituellen Unreinheit (Ḥadaṯ) und der Unreinheit (Naǧāsa). Die zweite Ansicht besagt, dass dies kein Verbot begründet. Dies ist die Ansicht von al-Ḥasan; denn das Verbot bezog sich auf das Eintauchen der gesamten Hand. Dass eine Sache einen Grund für ein Verbot darstellt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Teil davon ebenfalls diesen Grund darstellt, so wie aus dem Umstand, dass etwas eine Ursache ist, nicht folgt, dass ein Teil davon ebenfalls die Ursache ist. [Das Eintauchen der Hand nach dem Waschen, bevor es dreimal geschehen ist, ist wie das Eintauchen vor dem Waschen] (46), denn das Verbot bleibt bestehen (47) und entfällt nicht, bis er sie dreimal gewaschen hat.
Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied, ob die Hand des Schlafenden unbedeckt ist oder mit etwas festgebunden, oder ob sie sich in einem Handschuh befindet, oder ob der Schlafende seine Hose trägt oder nicht. Abū Dāwūd sagte: Aḥmad wurde gefragt, wenn ein Mann schläft und seine Hose trägt? Er antwortete: Die Hose und anderes sind gleich. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: „Wenn einer von euch aus dem Schlaf erwacht, soll er seine Hand nicht in das Gefäß tauchen, bis er sie dreimal gewaschen hat.“ Dies bedeutet, dass der Ḥadīth allgemein ist, weshalb die Anwendung seiner Allgemeingültigkeit verpflichtend ist. Zudem gilt: Wenn ein Urteil (Ḥukm) an eine wahrscheinliche Ursache (Maẓinna) geknüpft wird (48), wird die tatsächliche Weisheit dahinter nicht einzeln gewichtet. Dies ist wie bei der Wartezeit (ʿIdda), die zur Feststellung der Nichtschwangerschaft (Istibrāʾ) der Gebärmutter vorgeschrieben ist; sie ist sowohl für die Frau, bei der die Menstruation ausgesetzt hat, als auch für die Minderjährige verpflichtend. Ebenso ist es bei der Reinigung (Istibrāʾ), wobei die Wahrscheinlichkeit der Unreinheit nicht auf die Berührung der Geschlechtsteile beschränkt ist, da am Körper ein Pickel oder ein Geschwür sein kann, oder er kann sich am Körper kratzen, sodass Blut [unter seinen Fingernägeln] (49) austritt, oder es tritt...
(43) Sure al-Māʾida 38. (44) In M: „bei der Tayammum“. (45) Im Original fehlt dies. (46) Im Original fehlt dies. (47) In M fehlt dies. (48) In M: „wurde angeknüpft“ (taʿallaqa). (49) Im Original fehlt dies.
فصل: وحَدُّ اليَدِ المَأْمُورِ بغَسْلِها مِنَ الكُوعِ؛ لأنَّ اليَدَ المُطْلَقَةَ في الشَّرْعِ تَتَناوَلُ ذلك، بدَلِيلِ قَوْلِه تعالى {وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا} (٤٣)، وإنَّما تُقْطَعُ يَدُ السَّارِقِ من مَفْصِلِ الكُوعِ، وكذلك التَّيَمُّمُ (٤٤) يكونُ في اليَدَيْنِ إلى الكُوعِ، والدِّيَةُ الواجِبَةُ في اليَدِ تَجِبُ عَلَى مَنْ قَطَعَها من مَفْصِلِ (٤٥) الكُوع. وغَمْسُ بَعْضِها، ولَو أُصْبُعٍ أو ظُفُرٍ منها، كغَمْسِ جَمِيعِها في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ ما تَعَلَّقَ المَنْعُ بجَمِيعِهِ تَعَلَّقَ بِبَعْضِه، كالحَدَثِ والنَّجاسةِ. والثانى لا يَمْنَعُ، وهو قَوْلُ الحَسَن؛ لأن النَّهْىَ تَناوَلَ غَمْسَ جَمِيعِها، ولا يَلْزَمُ من كَوْنِ الشىءِ مانِعًا كَوْنُ بَعْضِه مانِعًا، كما يَلْزَمُ من كَوْنِ الشَّىءِ سَبَبًا كَوْنُ بَعْضِه سَبَبًا، [وغَمْسُها بَعْدَ غَسْلِها دُونَ الثَّلاثِ كغَمْسِها قَبْلَ غَسْلِها] (٤٦)؛ لأنَّ النَّهْىَ باقٍ (٤٧) لا يَزُولُ حتى يَغْسِلهَا ثَلاثًا.
فصل: ولا فَرْقَ بين كَوْنِ يَدِ النائِمِ مُطْلَقَةً أو مَشْدُودةً بشيءٍ، أو في جِرَابٍ، أو كَوْنِ النائِمِ عليه سَرَاوِيلُه أو لم يَكُنْ. قال أبو دَاوُد: سُئِلَ أَحْمدُ إذا نامَ الرَّجُلُ وعليه سَرَاوِيلُه؟ قال: السَّرَاوِيلُ وغَيْرُه واحِدٌ، قال النبي -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذا انْتَبَهَ أحَدُكُم مِنْ مَنامِه فلا يُدْخِلْ يَدَهُ في الإِناءِ حتى يَغْسِلَها ثَلاثًا". يعني أن الحَدِيثَ عَامٌّ، فيَجِبُ الأَخْذُ بعُمُومِهِ. ولأنَّ الحُكْمَ إذا عُلِّقَ (٤٨) على المَظِنَّةِ لم يُعْتَبَرْ حَقِيقَةُ الحِكْمةِ، كالعِدَّةِ الواجِبَةِ لاسْتِبْراءِ الرَّحِم، تَجِبُ في حَقِّ الآيِسَةِ والصَّغِيرَةِ، وكذاك الاسْتِبْرَاء، مع أنَّ احْتِمالَ النَّجاسةِ لا يَنْحَصِرُ في مَسِّ الفَرْجِ، فإنه قد يكونُ في البَدَنِ بَثْرَةٌ أو دُمَّلٌ، وقد يَحُكُّ جَسَدَه فَيَخْرُجُ منه دَمٌ [بين أظْفارِه] (٤٩)، أو يَخْرُجُ
(٤٣) سورة المائدة ٣٨.(٤٤) في م: "في التيمم".(٤٥) سقط من الأصل.(٤٦) سقط من الأصل.(٤٧) سقط من م.(٤٨) في م: "تعلق".(٤٩) سقط من الأصل.