oder Blut aus seiner Nase. Es kann auch sein, dass sie vor dem Schlaf unrein war, er aber die Unreinheit aufgrund der Länge seines Schlafes vergisst. Zudem ist das Offensichtliche bei denen, die das Waschen verpflichtend machen, dass es sich um einen reinen Anbetungsakt (Taʿabbud) handelt und nicht um die Begründung durch eine drohende Verunreinigung. Daher sprachen sie dem Hand- oder Wasserbereich keine Unreinheit zu, womit die Verpflichtung für jeden gilt, auf den sich die Überlieferung bezieht.
Abschnitt: Wenn derjenige, der aus dem [Nachtschlaf] (50) erwacht, ein Kind, ein Geistesgestörter oder ein Ungläubiger ist, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er wie ein Muslim, ein Erwachsener oder ein geistig Gesunder ist (51); man weiß nicht, wo seine Hand die Nacht verbracht hat. Die zweite besagt, dass ihr Eintauchen keine Wirkung hat, da das Verbot des Eintauchens nur [durch die direkte Anrede im Gesetz] (52) feststeht, und für diese Personen keine Anrede gilt. Zudem ist die Verpflichtung zum Waschen hier ein Anbetungsakt, und für diese Personen gibt es keinen Anbetungsakt. Würde ihr Eintauchen das Wasser beeinflussen, so müsste es dies während ihrer gesamten Zeit tun, denn das Waschen, das die Wirkung (53) des Verbots aufhebt, setzt die Absicht (Niyya) voraus, und sie gehören nicht zu denjenigen, die dazu fähig sind. Wir kennen niemanden, der dies vertritt.
Abschnitt: Der Schlaf, auf den sich der Befehl zum Waschen der Hände bezieht, ist derjenige, der die rituelle Waschung (Wuḍūʾ) aufhebt. Dies erwähnte der Qāḍī aufgrund der Allgemeinheit der Überlieferung bezüglich des Schlafes. Ibn ʿAqīl sagte: Es ist der Schlaf, der über die halbe Nacht hinausgeht, da man nur dann als „übernachtend“ gilt. Dies beweist, dass derjenige, der Muzdalifa vor der Mitte der Nacht verlässt, nicht dort übernachtet hat; deshalb ist er zu einem Opfertier verpflichtet, im Gegensatz zu demjenigen, der nach der Mitte der Nacht aufbricht. Die erste Ansicht ist zutreffender, und was er erwähnte, wird dadurch widerlegt, dass jemand nach der Mitte der Nacht in Muzdalifa eintrifft, da er dann als dort Übernachtender gilt, ohne dass ihn eine Opferpflicht trifft, obwohl er dort weniger als die halbe Nacht verbracht hat.
Abschnitt: Das Waschen der Hände bedarf nach der Ansicht derjenigen, die es verpflichtend machen, der Absicht (Niyya), da es sich um eine rituelle Reinigung (Taʿabbud) handelt (54), und es somit der rituellen Waschung (Wuḍūʾ) und der Ganzkörperwaschung (Ġusl) gleicht. Die zweite Ansicht besagt: Es bedarf [keiner Absicht] (55), da es mit der bloßen Vermutung einer Unreinheit begründet wird, und für deren Abwaschung keine Absicht erforderlich ist, sowie deshalb, weil das Gebotene das Waschen selbst ist, welches er bereits vollzogen hat.
(50) In M: „Schlaf“. (51) In M mit dem Zusatz: „weil“. (52) In M: „durch die Anrede“. (53) In M: „von der Wirkung“. (54) In M: „rituell“. (55) Fehlt im Original.