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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 211Kapitel: Die Pflicht der rituellen Reinheit (Tahāra)

Übersetzung · DE

Kapitel: Die Pflicht der rituellen Reinigung (Ṭahāra)

23 - Problem: Er sagte: (Und die Pflicht der rituellen Reinigung ist Wasser, das rein ist [Ṭāhir], und das Beseitigen des rituellen Zustands der Unreinheit [Ḥadath]).

Mit dem Ausdruck „Ṭāhir“ (rein) meinte er „Ṭahūr“ (reinigend). Wir haben bereits früher dargelegt, dass die rituelle Reinigung nur mit reinigendem Wasser gültig ist. Mit dem „Beseitigen des Ḥadath“ meinte er den Istinjāʾ (die Reinigung der Ausscheidungsorgane) mit Wasser oder mit Steinen. Es ist angemessen, dies auf den Zustand des Bestehens des Ḥadath zu beschränken, so wie die Bedingung der rituellen Reinigung auf den Zustand ihres Bestehens beschränkt wurde. Er bezeichnete diese beiden als Pflichten, weil sie zu den Voraussetzungen der rituellen Waschung (Wuḍūʾ) gehören, und die Voraussetzungen einer Sache sind für diese verpflichtend; das Verpflichtende ist in einer der beiden Überlieferungen das, was als Pflicht (Farḍ) gilt.

Das Offensichtliche in der Aussage von al-Khiraqī ist: Das Erfordernis des Istinjāʾ für die Gültigkeit der rituellen Waschung. Würde man also vor dem Istinjāʾ die Waschung vollziehen, so wäre sie nicht gültig, vergleichbar mit dem Tayammum. Die zweite Überlieferung besagt: Die rituelle Waschung ist vor dem Istinjāʾ gültig, und man entfernt die Reste danach mit Steinen oder wäscht seine Geschlechtsteile mit einer Barriere zwischen sich und seinen Händen, ohne die Geschlechtsteile zu berühren. Diese Überlieferung ist die korrektere und sie entspricht der Lehrmeinung von al-Shāfiʿī; denn dabei handelt es sich um die Beseitigung einer Unreinheit (Najāsa), weshalb sie nicht als Bedingung für die Gültigkeit der rituellen Reinigung festgelegt wurde, so als ob sie sich an einem anderen Körperteil als den Geschlechtsteilen befände.

Was nun das Tayammum vor dem Istijmār (Reinigung mit Steinen) betrifft, so sagte al-Qāḍī: Es ist in keinem Fall gültig; denn das Tayammum hebt den Ḥadath nicht auf, sondern macht lediglich das Gebet zulässig. Wer eine Unreinheit an sich hat, deren Beseitigung ihm möglich ist, für den ist das Gebet nicht zulässig, und somit ist die Absicht der Erlaubnis [die rituelle Waschung zu ersetzen] nicht gültig, vergleichbar mit dem Tayammum vor der Zeit. Al-Qāḍī sagte: Es gibt dazu noch eine weitere Ansicht, nämlich dass es gültig sei; denn das Tayammum ist eine rituelle Reinigung und ähnelt somit der rituellen Reinigung durch Wasser. Das Verbot der Erlaubnis aufgrund eines anderen Hindernisses beeinträchtigt die Gültigkeit des Tayammum nicht, so als ob man an einem Ort Tayammum vollzog, an dem das Gebet untersagt ist, oder als ob jemand Tayammum vollzog, während sich eine Unreinheit auf seiner Kleidung oder an seinem Körper, aber außerhalb der Geschlechtsteile, befand. [Und Ibn ʿAqīl sagte: Wenn die Unreinheit sich an einem anderen Körperteil als den Geschlechtsteilen befand, so ist es so, als befände sie sich an den Geschlechtsteilen.] (3); aufgrund dessen, was...

Anmerkungen

(1) In M: „Ist mir für das Gebet zulässig“. (2) Fehlt in: M. (3) Fehlt in: al-Aṣl (dem Hauptmanuskript).

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