sowie die Umkreisung der Kaaba (Ṭawāf) und das Berühren des Korans, oder man beabsichtigt die Aufhebung der rituellen Unreinheit (Ḥadath), was die Beseitigung des Hindernisses für jede Handlung bedeutet, die einer rituellen Reinheit (Ṭahāra) bedarf. Dies ist die Ansicht derjenigen, die mit uns in der Voraussetzung der Absicht übereinstimmen; wir kennen unter ihnen keinen Dissens darüber. Wenn man jedoch mit der rituellen Reinheit etwas beabsichtigt, für das eine solche nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wie Abkühlung, Essen, Kauf, Heirat oder Ähnliches, und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene rituelle Reinheit beabsichtigt, so ist die rituelle Unreinheit nicht aufgehoben; denn man hat weder die rituelle Reinheit noch das, was deren Absicht beinhaltet, beabsichtigt, und so ist für ihn nichts erreicht worden, wie für jemanden, der nichts beabsichtigt hat. Wenn man jedoch die Erneuerung der rituellen Reinheit beabsichtigt, sich dann aber herausstellt, dass man bereits unrein war, ist die rituelle Reinheit dann gültig? Darüber gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, sie sei gültig, da man eine gesetzlich vorgeschriebene rituelle Reinheit beabsichtigt hat und es daher geboten ist, dass man das erreicht, was man beabsichtigt hat, auch aufgrund der Überlieferung (Khabar) und in Analogie dazu, wenn man die Aufhebung der rituellen Unreinheit beabsichtigt hätte. Die zweite besagt, die rituelle Reinheit sei nicht gültig, da man weder die Aufhebung der rituellen Unreinheit noch das, was dies beinhaltet, beabsichtigt hat; es gleicht dem Fall, als hätte man die Abkühlung beabsichtigt. Wenn man das beabsichtigt, wofür eine rituelle Reinheit zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber nicht zwingend erforderlich ist, wie das Rezitieren des Korans, den Gebetsruf (Adhān) oder das Schlafen, hebt sich dann die rituelle Unreinheit auf? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten, deren Ursprung darin liegt, wenn man die Erneuerung der Waschung beabsichtigt, während man unrein ist. Vorzuziehen ist die Gültigkeit der rituellen Reinheit, da man etwas beabsichtigt hat, dessen Erfordernis die Gültigkeit der rituellen Reinheit ist, nämlich den Vorzug, den derjenige erhält, der dies tut, während er rituell rein ist. Somit ist die rituelle Reinheit gültig, wie wenn man damit etwas beabsichtigt, das nur dadurch erlaubt wird, und weil man eine gesetzlich vorgeschriebene rituelle Reinheit beabsichtigt hat, weshalb sie gemäß der Überlieferung gültig ist.
Wenn nun eingewandt wird: "Dies wird dadurch entkräftet, wenn man mit seiner rituellen Reinheit etwas beabsichtigt, für das die rituelle Reinheit nicht vorgeschrieben ist." So antworten wir: Wenn man eine gesetzlich vorgeschriebene rituelle Reinheit beabsichtigt, zum Beispiel, wenn man beabsichtigt zu essen, während man rituell rein ist, oder wenn man beabsichtigt, weiterhin im Zustand der Waschung zu verweilen, so verhält es sich wie in unserem Fall, und die rituelle Reinheit ist gültig. Wenn man jedoch damit die bloße Sauberkeit beabsichtigt,
(11) In M: „und er beabsichtigt“. (12) In M: „zwischen“. (13) In M: „auf“. (14) In M: „einen Dissens“. (15) Fehlt im Original. (16) Das „Waw“ fehlt in M. (17) In M: „nicht“. (18) In M: „Notwendigkeit“. (19) Fehlt im Original.