oder dessen Gliedmaßen von Schmutz, Lehm oder anderem, so ist seine rituelle Reinheit nicht gültig; denn er hat diese nicht beabsichtigt. [Und wenn er] eine uneingeschränkte Waschung oder eine rituelle Reinheit beabsichtigt, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die richtigere von beiden ist deren Gültigkeit, da die Waschung und die rituelle Reinheit [in ihrer allgemeinen Form nur auf] das Gesetzmäßige ausgerichtet sind, womit er eine gesetzmäßige Waschung beabsichtigt hat. Die zweite Ansicht besagt, dass die rituelle Reinheit in all diesen Fällen nicht gültig ist, da er etwas beabsichtigt hat, das auch ohne die rituelle Reinheit erlaubt ist; dies gleicht demjenigen, der essen möchte. Die rituelle Reinheit unterteilt sich in das Gesetzmäßige und das Nicht-Gesetzmäßige, daher ist sie bei einer solchen Unentschlossenheit nicht gültig. Wenn man mit seiner rituellen Reinheit die Aufhebung der rituellen Unreinheit und die Abkühlung seiner Gliedmaßen beabsichtigt, ist seine rituelle Reinheit gültig, da die Abkühlung auch ohne die Absicht eintritt, sodass diese Teilhabe keine Auswirkung hat, so als würde man mit dem Gebet den Gehorsam und die Rettung vor seinem Gegner beabsichtigen. Wenn derjenige, der sich im Zustand des beischlafsbedingten Unreinheit (Junub) befindet, mit der Ganzkörperwaschung (Ghusl) das Verweilen in der Moschee beabsichtigt, so hebt sich seine rituelle Unreinheit auf, da dies eine Bedingung dafür ist.
Abschnitt: Es ist verpflichtend, die Absicht (Niyya) vor die gesamte rituelle Reinheit zu legen, da sie eine Bedingung für diese ist und ihr Vorhandensein während der gesamten Dauer als erforderlich gilt. Wenn also ein Teil der verpflichtenden Akte der rituellen Reinheit vor der Absicht erfolgt, so wird er nicht angerechnet. Es ist empfehlenswert, die Absicht vor dem Waschen der Handflächen zu fassen, damit die Absicht sowohl die sunnitischen als auch die verpflichtenden Teile der rituellen Reinheit umfasst. Wenn man die Handflächen vor der Absicht gewaschen hat, so ist dies so, als hätte man sie nicht gewaschen. Es ist zulässig, die Absicht der rituellen Reinheit um eine kurze Zeitspanne voranzustellen, wie wir es beim Gebet dargelegt haben; wenn der zeitliche Abstand jedoch lang ist, so genügt dies nicht. Es ist empfehlenswert, das Gedenken an die Absicht bis zum Ende der rituellen Reinheit beizubehalten, damit die Handlungen mit der Absicht einhergehen; wenn man deren Wirkung beibehält, so genügt dies. Dies bedeutet, dass man nicht beabsichtigt, sie zu unterbrechen. Wenn die Absicht aus dem Gedächtnis schwindet oder man sie vergisst, hat dies keine Auswirkung auf ihre Unterbrechung, da das, wofür die Absicht zur Bedingung gemacht wurde, nicht durch ihr Schwinden oder das Vergessen ungültig wird, wie beim Gebet und beim Fasten. Wenn man jedoch die Absicht währenddessen unterbricht, indem man beispielsweise beabsichtigt, seine rituelle Reinheit nicht zu vollenden, oder beabsichtigt, die Ganzkörperwaschung für einen anderen Zweck als die rituelle Reinheit zu nutzen, so wird das bereits vollzogene Maß der rituellen Reinheit nicht ungültig, da es korrekt erfolgte und daher nicht durch eine spätere Unterbrechung der Absicht hinfällig wird, so als ob man nach Abschluss der Waschung die Absicht zur Unterbrechung gefasst hätte.
(20) Im Original: „und wenn er beabsichtigte“. (21) In M: „ihre allgemeine Form ist nur auf das Gesetzmäßige ausgerichtet“. (22) In M: „und wenn“.
أعْضائِه مِنْ وَسَخٍ أو طِينٍ أو غَيْرِه، لم تَصِحَّ طَهارَتُه؛ لأنَّه لم يَقْصِدْها، [وإن نَوَى] (٢٠) وُضُوءًا مُطْلَقا أو طَهارةً، فَفِيهِ وَجْهان: أصَحُّهما صِحَّتُه؛ لأنّ الوُضُوءَ والطَّهارةَ [بإطْلاقِهما إنَّما ينْصَرِفُ] (٢١) إلى المَشْرُوعِ، فيكون ناوِيًا لوُضُوءٍ شَرْعِىٍّ. والوَجْهُ الثانِى لا تَصِحُّ طهارَتُه في هذه المواضعِ كُلِّها؛ لأنَّه قَصَدَ ما يُباحُ بدُونِ الطَّهارةِ، أَشْبَهَ قاصِدَ الأكْلِ، والطَّهارةُ تَنْقَسِمُ إلى ما هو مَشْرُوعٌ وإلى غَيْرهِ، فلم تَصِحَّ مع التَّرَدُّدِ. وإن نَوَى بطَهَارتِه رَفْعَ الحَدَثِ وتَبْرِيدَ أعْضائِهِ، صَحَّتْ طَهَارَتُه؛ لأن التَّبْرِيدَ يَحْصُلُ بدون النِّيَّةِ، فلم يُؤَثر هذا الاشْتِراكُ، كما لو قَصَدَ بالصَّلاةِ الطاعةَ والخَلاصَ مِنْ خَصْمِه. وإن قَصَدَ الجُنُبُ بالغُسْلِ اللُّبْثَ في المَسْجِدِ ارْتَفَع حَدَثُه؛ لأنه شَرْطٌ لذلك.
فصل: ويَجِبُ تَقْديمُ النِّيَّةِ علَى الطَّهارَةِ كُلِّها؛ لأنَّها شَرْطٌ لها، فيُعْتَبَرُ وُجُودُها في جَمِيعِها، فإن وُجِدَ شيءٌ مِنْ وَاجباتِ الطَّهارَةِ قبلَ النِّيَّةِ لم يُعْتَدَّ به. ويُسْتَحَبُّ أن يَنْوِىَ قبل غَسْلِ كَفَّيْه، لِتَشْمَلَ النِّيَّةُ مَسْنُونَ الطَّهارةِ ومَفْرُوضَها. فإن غَسَلَ كَفَّيْهِ قبلَ النِّيَّةِ كان كمَنْ لم يَغْسِلْهُما. ويَجُوزُ تَقْدِيمُ النِّيَّةِ على الطَّهارةِ بالزَّمَنِ اليَسِيرِ، كَقَوْلِنا في الصَّلاةِ، وإن طالَ الفَصْلُ لم يُجْزِهِ ذلك. ويُسْتَحَبُّ اسْتِصْحَابُ ذِكْرِ النِّيّة إلى آخر طَهَارتِه؛ لتكون أفْعَالُه مُقْتَرِنةً بالنِّيَّةِ، فإن اسْتَصْحَبَ حُكْمَها أجْزَأَهُ. ومعناه: أنْ لا يَنْوِىَ قَطْعَها. وإن عَزَبَتْ عن خَاطِرِه، وذَهَلَ عنها، لم يُؤَثِّر ذلك في قَطْعِها؛ لأنَّ ما اشْتُرِطَتْ له النِّيَّةُ لا يَبْطُلُ بِعُزُوبِها، والذُّهُولِ عنها، كالصَّلاةِ والصِّيامِ. وإن قَطَع نِيَّتَهُ في أثْنائِها مثلَ أن يَنْوِىَ أن لا يُتِمَّ طَهارَتَه، أو (٢٢) نَوَى جَعْلَ الغُسْلِ لغَيْرِ الطَّهارةِ، لم يَبْطُلْ ما مَضَى من طَهارَتِه؛ لأنه وَقَع صَحِيحًا، فلم يَبْطُلْ بقَطْعِ النِّيَّةِ بعدَه، كما لَوْ نَوَى قَطْعَ النِّيَّةِ بعدَ الفَرَاغِ مِنَ الوُضُوءِ، وما أَتَى
(٢٠) في الأصل: "ولو قصد".(٢١) في م: "إنما ينصرف إطلاقهما".(٢٢) في م: "وإن".