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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 21725 - Rechtsfrage; Er sagte: (Und das Waschen des Gesichts, welches vom Haaransatz bis zum herabfallenden Teil der Kieferknochen und dem Kinn sowie bis zum Ansatz der Ohren reicht; man sollte auch auf das Gelenk achten, welches zwischen Bart und Ohr liegt)

Übersetzung · DE

und beide Gebete zusammen; denn er hat Gewissheit über die Ungültigkeit eines der beiden Gebete erlangt, ohne jedoch genau zu wissen, welches es ist. Dasselbe gilt, wenn er eine verpflichtende Handlung bei der Waschung eines der fünf Gebete unterlassen hat und das spezifische Gebet nicht kennt; er ist verpflichtet, die Waschung und die fünf Gebete zu wiederholen; denn er weiß, dass ihm ein Gebet von den fünf geschuldet ist, dessen genaues Exemplar er nicht kennt, weshalb es ihm obliegt, es nachzuholen, so wie wenn man ein Gebet an einem Tag vergisst und nicht weiß, welches es war. Wenn die zweite Waschung lediglich eine Erneuerung (Tajdid) war und nicht aufgrund eines ungültigmachenden Ereignisses (Hadath) erfolgte, und wir sagen, dass die Erneuerung das ungültigmachende Ereignis nicht aufhebt, so ist es ebenso; denn ihr Vorhandensein ist wie ihr Nichtvorhandensein. Wenn wir hingegen sagen: Sie hebt das ungültigmachende Ereignis auf, so ist ihm nur das erste Gebet zur Wiederholung auferlegt; denn falls die erste rituelle Reinheit gültig war, so sind alle seine Gebete gültig; da sie fortbestehen und nicht durch die Erneuerung ungültig wurden, und falls sie nicht gültig war, so ist das ungültigmachende Ereignis durch die Erneuerung aufgehoben worden.

  1. Problem: Er sagte: (Und das Waschen des Gesichts, welches von den Haaransätzen des Kopfes bis zu dem reicht, was sich von den beiden Kiefern und dem Kinn herabsenkt, und bis zu den Ohrenansätzen reicht. Er soll dabei den Gelenkbereich pflegen, welcher sich zwischen Bart und Ohr befindet.)

Das Waschen des Gesichts ist durch den heiligen Text (Nass) und den Konsens (Ijma) verpflichtend. Seine Aussage: "Von den Haaransätzen des Kopfes" bezieht sich auf den Regelfall bei den Menschen. Es wird nicht jeder Einzelne nach sich selbst bewertet; wenn jemand eine hohe Stirn (Ajlah) hat, bei der sein Haar über den vorderen Kopfbereich zurückgewichen ist, wäscht er bis zur Grenze der Haaransätze im Regelfall. Derjenige, dessen Haar in das Gesicht herabfällt (Afra'), ist verpflichtet, das Haar zu waschen, das über die Grenze des Regelfalls hinausragt. Al-Zuhri vertrat die Ansicht, dass die Ohren zum Gesicht gehören und mit ihm gewaschen werden, aufgrund der Aussage des Propheten (s.a.w.): "Mein Gesicht hat sich vor dem niedergeworfen, der es erschuf, es formte und sein Gehör sowie sein Augenlicht spaltete." Er ordnete das Gehör dem Gesicht zu, so wie er ihm das Augenlicht zuordnete. [Überliefert von Muslim].

Anmerkungen

(27) Im Original: "falazimahu" (so war es ihm zur Pflicht). (28) Fehlt in M. (29) In M: "fasalawatuhu" (so sind seine Gebete). (1) Im Original gibt es den Zusatz: "hadduhu" (seine Grenze). (2) In M: "wahid" (einer). (3) Im Original: "lillahi alladhi" (für Gott, der). (4) Fehlt im Original. (5) Fehlt in M.

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