Abschnitt: Es wird empfohlen, beim Wasser für das Gesicht großzügiger zu sein, da es Falten, Haare sowie Vertiefungen und Erhebungen aufweist, damit das Wasser alle Stellen erreicht. Es wurde von 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, in der Beschreibung der Waschung (Wudu) des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - überliefert, dass er sagte: Dann tauchte er seine Hände gemeinsam in das Gefäß, nahm damit eine Handvoll Wasser und schlug es auf sein Gesicht, dann ein zweites Mal, dann ein drittes Mal auf die gleiche Weise. Dann nahm er mit seiner rechten Handfläche eine Handvoll Wasser und ließ es über sein Gesicht fließen. Überliefert von Abu Dawud (30). Seine Aussage "tastannu" bedeutet (31): es fließt und ergießt sich. Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: Für das Gesicht wird mehr Wasser genommen als für jedes andere Körperteil. Muhammad ibn al-Hakam (32) sagte: Abu 'Abd Allah verabscheute es, das Wasser zu nehmen, es dann (einfach nur) aufzugießen und dann sein Gesicht zu waschen, und er sagte: Dies ist ein Überstreichen (Mash), er soll es jedoch richtig waschen. Abu Dawud überlieferte von Anas, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - beim Wudu eine Handvoll Wasser nahm und es unter sein Kinn führte und sagte: "So hat es mir mein Herr, der Allmächtige und Erhabene, befohlen (33)."
26 - Rechtsfrage: Er sagte: (Der Mund und die Nase gehören zum Gesicht).
Das bedeutet, dass das Ausspülen des Mundes (Madmada) und das Einziehen von Wasser in die Nase (Istinshaq) bei beiden Arten der rituellen Reinigung, dem Vollbad (Ghusl) und dem Wudu, verpflichtend sind, denn das Waschen des Gesichts ist bei beiden eine Pflicht. Dies ist die bekannte Ansicht in der Rechtsschule, und so sagten es auch Ibn al-Mubarak, Ibn Abi Layla und Ishaq; dies wurde auch von 'Ata' berichtet. Von Ahmad wurde eine weitere Überlieferung berichtet, [dass nur das Einziehen von Wasser in die Nase verpflichtend sei] (1). Der Qadi sagte: Das Einziehen von Wasser in die Nase ist bei beiden Reinigungen verpflichtend, dies ist eine einzige Überlieferung, und dies vertraten auch Abu 'Ubayd, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, weil der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - sagte: "Wer Wudu vollzieht, der soll das Wasser (nach dem Einziehen) aus der Nase ausstoßen (2)." In einer Überlieferung heißt es (3): "Wenn einer von euch Wudu vollzieht..."
(30) In: Kapitel zur Beschreibung der Waschung des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - aus dem Buch der rituellen Reinheit (Kitab al-Tahara). Sunan Abi Dawud 1/26. (31) In M: "أي" (d.h.). (32) Abu Bakr Muhammad ibn al-Hakam al-Ahwal. Er hatte von Imam Ahmad gehört und starb achtzehn Jahre vor dessen Tod. Abu 'Abd Allah pflegte ihm gegenüber Dinge der Rechtsgutachten (Fatwa) offen zu äußern, die er nicht jedem gegenüber äußerte. Er starb im Jahr 223 n.H. Tabaqat al-Hanabila 1/295, 296. (33) Vorangegangen in Rechtsfrage Nr. 19, Seite 148. (1) In M: "fi-l-istinshaqi wahdahu annahu wajib" (dass es beim Einziehen von Wasser in die Nase allein verpflichtend ist). (2) Ausgeführt von al-Bukhari, in: Kapitel über das Ausstoßen des Wassers aus der Nase beim Wudu, aus dem Buch des Wudu. Sahih al-Bukhari 1/52. Muslim, in: Kapitel über das Verwenden einer ungeraden Anzahl beim Ausstoßen von Wasser aus der Nase und bei der Steinsäuberung, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sahih Muslim 1/212. Al-Nasa'i, in: Kapitel über den Befehl zum Ausstoßen von Wasser aus der Nase, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mujtaba 1/57. Ibn Majah, in: Kapitel über die Übertreibung beim Einziehen von Wasser in die Nase und dessen Ausstoßen, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Majah 1/143. Imam Malik, in: Kapitel über das Handeln beim Wudu, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Muwatta 1/19. Und Imam Ahmad, im: Musnad 2/518. (3) Fehlt in M.