an dieses Ende hin.
Abschnitt: Falls jemand mit einem zusätzlichen Finger oder einer zusätzlichen Hand am Bereich der Pflichtwaschung geboren wurde, so ist es verpflichtend, diese zusammen mit der ursprünglichen Hand zu waschen, da sie an ihr gewachsen sind; dies ähnelt einer Warze (8). Wenn sie jedoch an einer Stelle außerhalb des Bereichs der Pflichtwaschung gewachsen ist, wie am Oberarm oder an der Schulter, so ist es nicht verpflichtend, sie zu waschen, unabhängig davon, ob sie kurz oder lang ist, da sie sich außerhalb des Pflichtbereichs befindet; dies ähnelt dem Haar des Kopfes, wenn es über das Gesicht herabfällt. Dies ist die Ansicht von Ibn Hamid und Ibn 'Aqil. Al-Qadi sagte: Wenn ein Teil davon den Bereich der Pflichtwaschung berührt, soll man den Teil davon waschen, der diesen Bereich berührt. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter. Die Gefährten von al-Shafi'i (9) vertraten in dieser Angelegenheit unterschiedliche Ansichten, ähnlich dem, was wir erwähnt haben. Wenn man die ursprüngliche Hand von den beiden nicht unterscheiden kann, ist es verpflichtend, beide zu waschen, da das Waschen einer von ihnen verpflichtend ist und man seiner Verpflichtung nur dann mit Gewissheit nachkommt, wenn man beide wäscht; daher ist das Waschen beider verpflichtend, so als wenn eine seiner Hände unrein geworden wäre und er nicht wüsste, welche es genau ist.
Abschnitt: Falls sich ein Stück Haut außerhalb des Bereichs der Pflichtwaschung abgelöst hat, sodass es nun in den Bereich der Pflichtwaschung hineinragt, ist es verpflichtend, es zu waschen, da sein Ursprung im Bereich der Pflichtwaschung liegt; dies ähnelt dem zusätzlichen Finger. Wenn es sich jedoch aus dem Bereich der Pflichtwaschung abgelöst hat, sodass es nun außerhalb des Bereichs der Pflichtwaschung herabhängt, ist es nicht verpflichtend, es zu waschen, egal ob es kurz oder lang ist, ohne Dissens, da es sich nun außerhalb des Bereichs der Pflichtwaschung befindet. Falls es sich von einer der beiden Stellen abgelöst hat, sein Ende jedoch mit der anderen verwachsen ist, während sein Mittelstück frei in der Luft hängt, so verhält es sich wie ein Teil, der an beiden Stellen angewachsen ist; es ist verpflichtend, den Teil davon zu waschen, der den Bereich der Pflichtwaschung berührt (12), sowohl dessen äußere als auch innere Seite, sowie das zu waschen, was sich darunter im Bereich der Pflichtwaschung befindet.
Abschnitt: Falls seine Hand unterhalb des Ellbogens abgeschnitten wurde, wäscht er den verbliebenen Teil des Bereichs der Pflichtwaschung. Wenn sie ab dem Ellbogen abgeschnitten wurde, wäscht er den Knochen, der das Ende des Oberarms bildet, da das Waschen der beiden Knochen
(8) Al-Thu'lul (Warze): Die Brustwarze oder eine kleine, feste, abgerundete Geschwulst. (9) In der Handschrift M: "al-Ra'y" (die Vernunft). Das Korrekte steht in der Originalausgabe. Siehe ihre Meinungsverschiedenheit in: al-Majmu' Sharh al-Muhadhdhab 1/387, 388. (10) In der Handschrift M: "ta'allaqat" (hing fest). (11) In der Handschrift M: "ta'allaqat" (hing fest). (12) Fehlt in M.
إلى هذا الطَّرْفِ.
فصل: وإنْ خُلِقَ له إصْبَعٌ زائدةٌ، أو يَدٌ زائِدةٌ في مَحَلِّ الفَرْضِ، وَجَب غَسْلُها مع الأَصْلِيَّةِ؛ لأنها نابِتَةٌ فيه، أشْبَهَت الثُّؤْلُولَ (٨)، وإن كانت نابتةً في غيرِ مَحَلِّ الفَرْضِ كالعَضُدِ أو المَنْكِبِ، لم يجِبْ غَسْلُها، سواء كانت قصيرةً أو طويلةً؛ لأنها في غيرِ مَحَلِّ الفَرْضِ، فأشْبَهت شعرَ الرَّأْسِ إذا نزلَ عن الوَجْهِ، وهذا قَوْلُ ابنِ حَامِد وابنِ عَقِيل. وقال القَاضِى: إن كان بَعْضُها يُحَاذِى مَحَلَّ الفَرْضِ غَسَلَ ما يُحاذِيهِ منها. والأَوَّلُ أصَحُّ. واخْتَلَفَ أَصْحابُ الشَّافِعِىِّ (٩) في ذلك، كنَحْوٍ ممَّا ذَكَرْنا. وإن لم يَعْلَم الأَصْلِيَّةَ منهما وجبَ غَسْلُهما جميعًا؛ لأنَّ غَسْلَ إحْدَاهُما واجِبٌ، ولا يَخْرُجُ عن عُهْدَةِ الواجِبِ يَقِينًا إلَّا بِغَسْلِهما، فوَجَبَ غَسْلُهما، كما لو تَنَجَّسَت إحْدَى يَدَيْه ولم يَعْلَمْ عَيْنَها.
فصل: وإن انْقَلَعَتْ (١٠) جِلْدَةٌ مِنْ غيرِ مَحَلِّ الفَرْضِ، حَتَّى تَدَلَّتْ مِنْ مَحَلِّ الْفَرْضِ، وجَبَ غَسْلُها؛ لأنَّ أصْلَها في مَحَلِّ الفَرْضِ، فأشْبَهَت الإِصْبعَ الزائدةَ، وإن تَقَلَّعت (١١) مِن مَحَلِّ الفَرْضِ حتى صارَتْ مُتَدَلِّيةً مِن غيرِ مَحَلِّ الفَرْضِ، لم يَجبْ غَسْلُها؛ قصيرةً كانت أو طويلةً بلا خِلَافٍ، لأنها في غيرِ مَحَلِّ الفَرْضِ. وإن تَقَلَّعت (١١) مِن أحدِ المَحَلّيْنِ، فالْتَحَمَ رَأْسُها في الآخَرِ، وبَقِىَ وَسَطُها مُتَجَافِيًا، صارت كالنابِتَةِ في المَحَلَّيْنِ، يَجِبُ غَسْلُ ما حَاذَى مَحَلَّ الفَرْضِ منها (١٢) من ظاهِرِهَا وباطِنِها، وغَسْلُ ما تحتَها مِن مَحَلِّ الفَرْضِ.
فصل: وإن قُطِعَت يَدُه مِنْ دُون المِرْفَقِ، غَسَلَ ما بَقِىَ مِنْ مَحَلِّ الفَرْضِ. وإن قُطِعَت مِن المِرْفَقِ غَسَلَ العَظْمَ الذي هو طَرَفُ العَضُدِ؛ لأنَّ غَسْلَ العَظْمَيْنِ
(٨) الثؤلول: حلمة الثدى، وبثر صغير صلب مستدير.(٩) في م: "الرأى". والصواب في: الأصل. وانظر اختلافهم في: المجموع شرح المهذب ١/ ٣٨٧، ٣٨٨.(١٠) في م: "تعلقت".(١١) في م: "تعلقت".(١٢) سقط من: م.