Die Rechtsgelehrten zählen die Hände als ein Glied und die Füße als ein Glied; die Einhaltung der Reihenfolge innerhalb eines einzelnen Gliedes ist nicht verpflichtend. Darauf deutet die Aussage von 'Ali und Ibn Mas'ud hin.
Abschnitt: Wer seine rituelle Waschung (Wudu) in umgekehrter Reihenfolge vollzieht und mit irgendeinem seiner Glieder vor seinem Gesicht beginnt, dem wird das, was er vor seinem Gesicht gewaschen hat, nicht angerechnet. Wenn er sein Gesicht wäscht, während seine Absicht (Niyya) noch besteht, oder kurze Zeit danach, so wird es ihm angerechnet, und er führt daraufhin die Reihenfolge der drei Glieder fort. Wenn er sein Gesicht wäscht, dann seinen Kopf bestreicht, dann seine Hände und seine Füße wäscht, so muss er das Bestreichen des Kopfes und das Waschen der Füße wiederholen. Wenn er sein Gesicht und seine Hände wäscht, dann seine Füße wäscht und dann seinen Kopf bestreicht, so ist seine Waschung gültig, außer das Waschen der Füße. Wenn er seine gesamte Waschung in umgekehrter Reihenfolge vollzieht, ist ihm nur das Waschen seines Gesichtes gültig. Wenn er die Waschung viermal in umgekehrter Reihenfolge vollzieht, ist seine Waschung gültig, da ihm bei jedem Durchgang ein Glied gewaschen wird, sofern dies zeitlich nah beieinander liegt. Die Lehrmeinung von asch-Schafi'i ist ähnlich der unseren. Wenn er seine Glieder alle auf einmal wäscht, ist ihm nur das Waschen seines Gesichtes gültig, da er keine Reihenfolge eingehalten hat. Wenn er in fließendes Wasser eintaucht und dabei außer einem einzigen Stromfluss kein Wasser über seine Glieder fließt, verhält es sich ebenso. Wenn jedoch vier Wasserströme über ihn fließen und wir sagen, dass das Waschen das Bestreichen ersetzt, so ist es ihm ausreichend, so als ob er die Waschung viermal vollzogen hätte. Wenn das Wasser stehend ist, sagten einige unserer Gefährten: Wenn er sein Gesicht herausnimmt, dann seine Hände, dann seinen Kopf bestreicht und dann aus dem Wasser herauskommt, so ist es ihm ausreichend; denn die rituelle Unreinheit (Hadath) wird erst durch das Trennen des Wassers vom Glied aufgehoben. Ahmad legte in Bezug auf einen Mann, der die Waschung vollziehen wollte und in das Wasser eintauchte und dann herauskam, fest, dass er seinen Kopf bestreichen und seine Füße waschen muss. Dies weist darauf hin, dass bei fließendem Wasser, wenn ein einziger Stromfluss darüber hinweggeht, das Bestreichen seines Kopfes und das Waschen seiner Füße ausreicht. Wenn zwei Arten der rituellen Unreinheit zusammenkommen, entfallen die Reihenfolge und die ununterbrochene Folge (Muwalat), wie wir es – so Allah der Erhabene will – noch erwähnen werden.
Abschnitt: al-Khiraqi erwähnte die ununterbrochene Folge nicht, während sie bei Ahmad verpflichtend ist; er hat dies an mehreren Stellen dargelegt. Dies ist die Ansicht von al-Awza'i und eine der beiden Ansichten von asch-Schafi'i. al-Qadi sagte: Hanbal überlieferte von Ahmad, dass sie nicht verpflichtend sei. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, aufgrund des offenkundigen Wortlauts des Verses und weil das, was befohlen wurde...
(2) Fiel in der Handschrift 'M' weg. (3) In 'M': "und das Waschen".
والفُقَهاءُ يَعُدّونَ اليَدَيْنِ عُضْوًا، والرِّجْلَيْنِ عُضْوًا، ولا يَجِبُ التَّرْتِيبُ في العُضْوِ الوَاحِدِ، وقد دَلَّ عَلَى ذلك قَوْلُ عَلِىٍّ وابْنِ مَسْعُودٍ.
فصل: وإذا نَكَسَ وُضُوءَهُ، فبَدَأَ بشَىءٍ مِنْ أَعْضائِه قَبْلَ وَجْهِهِ، لم يُحْتَسَبْ بما غَسَلَهُ قَبْلَ وَجْهِه، فإذا غَسَلَ وَجْهَهُ مع بَقَاءِ نِيَّتِه أو بَعْدَها بِزَمَنٍ يَسِيرٍ احْتُسِبَ له به، ثم يُرَتِّبُ الأَعْضاءَ الثَّلاثةَ. وإن غَسَلَ وَجْهَهُ ثُمَّ مَسَحَ رَأْسَه ثم غَسَلَ يَدَيْه ورِجْلَيْه، أعَادَ مَسْحَ رَأْسِه وغَسْلَ رِجْلَيْه. وإن غَسَلَ وَجْهَه ويَدَيْه ثم غَسَلَ رِجْلَيْه ثم مَسَحَ رَأْسَه، صَحَّ وُضُوؤُهُ إلّا غَسْلَ رِجْلَيْه. وإن نَكَسَ وُضُوءَهُ جَمِيعَه، لَمْ يَصِحّ له (٢) إلّا غَسْلُ وَجْهِه. وإن تَوَضَّأَ مُنَكِّسا أرْبَعَ مَرَّاتٍ، صَحَّ وُضُوؤُهُ، يَحْصُلُ لَهُ مِنْ كُلِّ مَرَّةٍ غَسْلُ عُضْوٍ إذا كان مُتَقَارِبا. ومَذْهَبُ الشافِعِىِّ مِثْلُ ما ذَكَرْنا. ولو غَسَلَ أعْضاءَهُ دَفْعَةً واحدةً لم يَصِحّ له إلا غَسْلُ وَجْهِهِ، لأنه لم يُرَتِّبْ. وإن انْغَمَسَ في ماءٍ جَارٍ فلم يَمُرَّ عَلَى أعْضائِه إلا جِرْيَةٌ واحدةٌ فكذلك. وإن مَرَّ عليه أرْبَعُ جِرياتٍ، وقلنا: الغَسْلُ يُجْزِىءُ عنِ المَسْحِ. أجْزَأَه، كما لو تَوَضَّأَ أَرْبَعَ مَرَّاتٍ. وإن كان الماءُ راكِدًا، فقال بَعْضُ أصْحَابِنَا: إذا أخْرَجَ وَجْهَه ثم يَدَيْه ثم مَسَحَ رَأْسَه ثم خَرَجَ من الماءِ، أجْزَأَهُ؛ لأنَّ الحَدَثَ إنَّما يَرْتَفِعُ بانْفِصَالِ الماءِ عنِ العُضْوِ، ونَصَّ أحمدُ في رَجُلٍ أرادَ الوُضُوءَ فانْغَمَسَ في الماءِ، ثم خَرَجَ من الماءِ، فعَلَيْه مَسْحُ رَأْسِه وغَسْلُ رِجْلَيْهِ. وهذا يَدُلُّ علَى أنَّ الماءَ إذا كان جَارِيًا فمَرَّتْ عليه جِرْيةٌ واحِدةٌ، أنه يُجْزِئه مَسْحُ رَأْسِه [ثم يغسلُ] (٣) رِجْلَيْه. وإن اجْتَمَعَ الحَدَثان، سَقَطَ التَّرْتِيبُ والمُوالاةُ. على ما سَنَذْكُرهُ، إن شاءَ اللَّه تَعالَى.
فصل: ولم يَذْكُر الخِرَقِىُّ المُوَالاةَ، وهى واجِبَةٌ عند أحمد، نَصَّ عَلَيْها في مَواضِعَ. وهذا قَوْلُ الأَوْزَاعِىِّ، وأحدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. قال القاضِى: ونَقَلَ حَنْبَلُ، عن أحمدَ، أنها غَيْرُ واجِبَةٍ. وهذا قولُ أبى حَنِيفَةَ؛ لظاهِرِ الآية، ولأنَّ المَأْمُورَ به
(٢) سقط من: م.(٣) في م: "وغسل".