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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 257Abschnitt

Übersetzung · DE

– Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Ich erlaube die Moschee weder einer menstruierenden Frau noch einem rituell Unreinen.“ Unser Argument hingegen ist das Wort Gottes des Erhabenen: „...es sei denn, ihr seid auf der Durchreise“. Die Ausnahme von einem Verbot bedeutet Erlaubnis. Von 'A'ischa wurde überliefert, dass der Gesandte Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu ihr sagte: „Reiche mir die Gebetsmatte (Chumra) aus der Moschee.“ Sie erwiderte: „Ich habe meine Periode.“ Er antwortete: „Deine Menstruation ist nicht in deiner Hand.“ Dies überlieferte Muslim (10). Von Dschabir wird berichtet, dass er sagte: „Wir pflegten durch die Moschee zu gehen, während wir rituell unrein waren.“ Dies überlieferte Ibn al-Mundhir. Von Zaid ibn Aslam wird berichtet, er sagte: „Die Gefährten des Gesandten Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – pflegten in der Moschee umherzugehen, während sie rituell unrein waren.“ Dies überlieferte ebenfalls Ibn al-Mundhir. Dies stellt einen Hinweis auf sie alle dar und gilt somit als Konsens (Idschma').

Abschnitt: Was die Frau mit Dauerblutung (Mustahada) und denjenigen betrifft, der unter ständigem Urinverlust leidet, so ist es ihnen gestattet, in der Moschee zu verweilen und sie zu durchqueren, sofern sie eine Verschmutzung der Moschee ausschließen können; dies aufgrund der Überlieferung von 'A'ischa, dass eine Frau unter den Ehefrauen des Gesandten Gottes – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – mit ihm die rituelle Klausur (I'tikaf) vollzog, während sie unter Dauerblutung litt; sie sah dann die rötlichen und gelblichen Ausflüsse und stellte zuweilen ein Gefäß unter sich, während sie betete. Dies überlieferte al-Buchari (11). Zudem handelt es sich um eine rituelle Unreinheit, die das Gebet nicht ausschließt, weshalb sie auch das Verweilen nicht ausschließt, ähnlich wie beim Austritt einer geringen Menge Blut aus der Nase. Wenn jemand jedoch eine Verschmutzung der Moschee fürchtet, darf er sie nicht durchqueren; denn die Moschee ist davor zu bewahren, ebenso wie sie vor Urin darin bewahrt werden muss. Sollte die menstruierende Frau eine Verschmutzung der Moschee durch das Durchqueren befürchten, so ist ihr dies nicht gestattet.

Abschnitt: Wenn der rituell Unreine (Junub) um sein Leben oder sein Vermögen fürchtet, er das Verlassen der Moschee nicht bewirken kann, er keinen anderen Ort als diesen findet, oder ihm weder die rituelle Ganzwaschung (Ghusl) noch die rituelle Teilwaschung (Wudu') möglich ist, so soll er das Tayammum vollziehen und darf dann in der Moschee bleiben. Es wurde von 'Ali, Ibn 'Abbas, Sa'id ibn Dschubair, Mudschahid und al-Hasan ibn Muslim ibn Yannaq (12) in der Auslegung des Wortes Gottes des Erhabenen: „...noch im Zustand der rituellen Unreinheit, es sei denn, ihr seid auf der Durchreise“, überliefert, dass es bedeutet

Anmerkungen

(10) Die Überlieferungskette wurde bereits auf den Seiten 69 und 70 dargelegt, ebenso wie die Erläuterung des Begriffs „Chumra“ dort.

(11) In: Kapitel über die rituelle Klausur (I'tikaf) für die Frau mit Dauerblutung (Mustahada), aus dem Buch der Menstruation. Sahih al-Buchari 1/85. Es wurde ebenfalls von Abu Dawud überliefert, in: Kapitel über die Frau mit Dauerblutung, die die rituelle Klausur vollzieht, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/576; sowie von Ibn Madscha, in: Kapitel über die Frau mit Dauerblutung, die die rituelle Klausur vollzieht, aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Madscha 1/566; und von al-Darimi, in: Kapitel über die gelbliche Flüssigkeit (Kudra), wenn sie nach der Menstruation auftritt, aus dem Buch der rituellen Reinigung. Sunan al-Darimi 1/217; und von Imam Ahmad, im Musnad 6/131.

(12) Al-Hasan ibn Muslim ibn Yannaq al-Makki überlieferte von Safiyya bint Schaiba, Tawus, Mudschahid und Sa'id ibn Dschubair =

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