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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 259Abschnitt

Übersetzung · DE

…die Gereinigten“ (1). In dem Schreiben des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – an 'Amr ibn Hazm (2) heißt es: „Niemand soll den Koran berühren, außer wer rein ist.“ (3). Dies ist ein berühmtes Schreiben; Abu 'Ubaid hat es in „Fada'il al-Qur'an“ und anderen Werken überliefert, ebenso al-Athram. Was den Vers betrifft, den der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – in seinem Brief (an den Kaiser) sandte, so beabsichtigte er damit lediglich die Korrespondenz. Ein Vers in einer Botschaft, einem Rechtsbuch oder Ähnlichem verhindert nicht dessen Berührung, und das Buch wird dadurch nicht zu einem Mus'haf, noch erlangt es dessen Heiligkeit. Wenn dies feststeht, so ist es ihm nicht gestattet, ihn mit irgendeinem Teil seines Körpers zu berühren, denn dieser ist ein Teil seines Körpers und gleicht somit seiner Hand. Ihre Aussage, dass sich die Berührung nur auf die Handinnenseite beziehe, ist nicht korrekt, denn alles, was auf etwas trifft, hat es berührt.

Abschnitt: Es ist zulässig, ihn an seinem Trageriemen zu tragen. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, und dies wurde von al-Hasan, 'Ata', Tawus, al-Scha'bi, al-Qasim, Abu Wa'il (4), al-Hakam und Hammad überliefert. Al-Awza'i, Malik und al-Schafi'i untersagten dies. Malik sagte: Das Beste, was ich gehört habe, ist, dass niemand den Mus'haf an seinem Trageriemen oder in seiner Hülle tragen soll, außer wenn er rein ist; dies nicht etwa, weil er ihn verunreinigt, sondern aus Hochachtung vor dem Koran. Sie argumentierten damit, dass er eine zur Pflicht verpflichtete Person (Mukallaf) in ritueller Unreinheit ist, die beabsichtigt, den Mus'haf zu tragen, weshalb dies nicht erlaubt ist, so als würde er ihn unter Berührung tragen. Unser Argument ist, dass er ihn dabei nicht direkt berührt, weshalb es nicht untersagt ist, so als würde er ihn in seinem Reisegepäck tragen. Zudem bezieht sich das Verbot lediglich auf die Berührung, und das Tragen ist keine Berührung, weshalb das Verbot es nicht erfasst. Ihr Analogieschluss (Qiyas) ist fehlerhaft, denn der Grund (Illah) im Ausgangsfall (Asl) ist die Berührung, welche im Anwendungsfall (Far') nicht vorhanden ist; das Tragen hat keine Auswirkungen, daher ist die Begründung durch dieses nicht stichhaltig. Demnach ist es zulässig, wenn er ihn an einem Riemen oder mit einer Trennung zwischen sich und ihm trägt, die beim Verkauf nicht dazugehört, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Bei ihnen ist dies nicht gestattet. Die Begründung beider Lehrmeinungen ist wie bereits ausgeführt.

Anmerkungen

(1) Sure al-Waqi'a 79. Siehe dazu: Majmu' Fatawa von Scheich al-Islam Ibn Taimiyya.

(2) Der Großvater von Abu Bakr ibn Muhammad ibn 'Amr ibn Hazm, der vor Kurzem vorgestellt wurde. Siehe bezüglich des Schreibens des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – an ihn: al-Sira 4/595.

(3) Überliefert von al-Darimi in: Kapitel über das Verbot der Scheidung vor der Ehe, aus dem Buch über die Scheidung. Sunan al-Darimi 2/161. Und von Imam Malik in: Kapitel über die Anweisung zur rituellen Waschung für denjenigen, der den Koran berührt, aus dem Buch über den Koran. al-Muwatta 1/199.

(4) Abu Wa'il Shaqiq ibn Salama al-Asadi al-Kufi; er erlebte den Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – noch, sah ihn aber nicht. Er überlieferte von Abu Bakr, 'Umar, 'Uthman, 'Ali sowie einer Vielzahl von Gefährten und Nachfolgern (Tabi'in). Er war vertrauenswürdig (Thiqa). Khalifa ibn Khayyat sagte: Er starb nach den „Dschumadschi“ im Jahr 82 n.H. Al-Waqidi sagte: Er starb während des Kalifats von 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz. Tahdhib al-Tahdhib 4/361-363.

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