Wenn er sich mit Wasser reinigt und damit fertig ist, wird es als lobenswert (mustahabb) betrachtet, dass er seine Hand auf der Erde abreibt; dies beruht auf dem, was von Maimuna überliefert wurde, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – dies tat. Überliefert von al-Bukhari (16). Es wurde ebenfalls überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sein Bedürfnis verrichtete, sich dann aus einem Gefäß (Tawr) reinigte und anschließend seine Hand auf der Erde abrieb. Dies führte Ibn Majah aus (18). Wenn er sich unmittelbar nach dem Aufhören des Urinierens reinigt, ist dies zulässig, da es den Anschein hat, dass der Urinfluss aufgehört hat; es wurde sogar gesagt, dass das Wasser den Urin zum Aufhören bringt. Deshalb wurde die Reinigung (Istinja) auch als das Vermindern des Wassers bezeichnet.
Es ist empfohlen, auf sein Geschlechtsteil und seine Unterhose etwas Wasser zu spritzen (Nad'h), um Zweifel (Waswas) von sich fernzuhalten. Hanbal sagte: Ich fragte Ahmad und sagte: Ich vollziehe die rituelle Waschung (Wudu) und reinige mich gründlich (Istibra'), doch ich verspüre in mir, dass ich danach einen Abgang (Hadath) hatte! Er sagte: Wenn du die rituelle Waschung vollzogen hast, so reinige dich gründlich, nimm eine Handvoll Wasser und spritze es auf dein Geschlechtsteil, und schenke dem keine Beachtung, denn es wird mit Allahs Erlaubnis verschwinden. Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: "Gabriel kam zu mir und sagte: O Muhammad, wenn du die rituelle Waschung vollziehst, dann spritze (etwas Wasser) auf dich." Dies ist ein seltener (gharib) Hadith (20).
38 - Rechtsfrage: Er sagte: (Holz, Lappen und alles, womit man sich reinigt, ist wie Steine).
Dies ist die korrekte Ansicht innerhalb der Rechtsschule (Madhhab) und die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, nach der nur Steine zulässig seien. Dies wählte Abu Bakr aus, und es ist die Lehrmeinung von Dawud, weil der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – die Steine anordnete, und sein Befehl die Verpflichtung (Wujub) impliziert. Zudem handelt es sich hierbei um eine Ausnahme, für die die Gesetzgebung ein spezifisches Mittel genannt hat, weshalb eine Beschränkung darauf – wie beim Staub für die rituelle Trockenwaschung (Tayammum) – verpflichtend ist. Wir jedoch stützen uns auf das, was Abu Dawud (1) überlieferte.
(16) In: Bāb al-Ghusl marratan wāḥida, und Bāb al-Maḍmaḍa wa-l-Istinshāq fī al-Janāba, und Bāb Mash al-yad bi-l-turāb li-yakūn anqā, aus Kitāb al-Ghusl, Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 1/73, 74. (17) In M: "wa-dalk". (18) In: Bāb man dalka yadahu bi-l-arḍ baʿd al-Istinjāʾ, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan Ibn Mājah 1/128. (19) In M: "baʿdahu". (20) Überliefert von al-Tirmidhī, in: Bāb fī al-Naḍḥ baʿd al-Wuḍūʾ, aus Abwāb al-Ṭahāra, ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 1/65; und Ibn Mājah, in: Bāb mā jāʾa fī al-Naḍḥ baʿd al-Wuḍūʾ, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan Ibn Mājah 1/157. (1) In: Bāb al-Istinjāʾ bi-l-aḥjār, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan Abī Dāwūd 1/10. Ebenso überliefert von Ibn Mājah, in: al-Istinjāʾ bi-l-ḥijāra, wa-l-nahy ʿan al-rawth wa-l-rimma, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan Ibn Mājah 1/114; und al-Dārimī, in: Bāb al-Istiṭāba, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan al-Dārimī 1/172; und Imām Aḥmad, in: al-Musnad 5/213, 214, 215.