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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 27139 - Problemstellung: Er sagte: (Außer Dung, Knochen und Nahrung).

Übersetzung · DE

unrein ist. Dies ist eine Begründung seitens des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, der man folgen muss. Zudem handelt es sich um die Beseitigung einer Unreinheit, was durch (eine andere) Unreinheit nicht erreicht werden kann, wie beim Waschen. Wenn man sich mit etwas Unreinem reinigt, ist es möglich, dass die Reinigung (Istijmar) danach nicht ausreicht, da die Stelle durch eine Unreinheit verunreinigt wurde, die nicht von der Ausscheidung stammt, weshalb hier nichts außer Wasser ausreicht, so als ob sie von vornherein verunreinigt wäre. Es ist aber auch möglich, dass sie ausreicht, da diese Unreinheit der Unreinheit der Stelle untergeordnet ist und mit deren Verschwinden ebenfalls verschwindet.

39 - Problem: Er sagte: (Außer Dung, Knochen und Nahrungsmittel).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Istijmar mit Dung und Knochen nicht erlaubt ist und nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten nicht ausreicht. Dies vertraten auch al-Thawri, al-Shafi'i und Ishaq. Abu Hanifa hingegen erlaubte das Istinja mit beiden, da sie die Unreinheit trocknen und die Stelle säubern, weshalb sie wie ein Stein seien. Malik erlaubte das Istinja mit dem, was davon rein ist. Wir haben bereits das Verbot des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – bezüglich dieser beiden Dinge erwähnt. Muslim (1) überlieferte von Ibn Mas'ud, dass er sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: "Reinigt euch nicht mit Dung oder Knochen, denn sie sind der Proviant eurer Brüder von den Dschinn." Al-Daraqutni (2) überlieferte, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Istinja mit Dung oder Knochen untersagte und sagte: "Sie reinigen nicht." Er sagte: Dies ist eine authentische Überlieferungskette (Isnad). Abu Dawud (3) überlieferte von ihm, dem Gesandten – Friede sei auf ihm –, dass er zu Ruwayfi' ibn Thabit, Abu Bakra (4), sagte: "Informiere die Menschen, dass derjenige, der sich mit Raji' oder Knochen reinigt, frei von (5) Muhammad ist." Dies gilt allgemein für das Reine davon, und ein Verbot impliziert Verderbtheit (Fasad) und mangelnde Gültigkeit. Was die Nahrung betrifft, so ergibt sich ihr Verbot durch Analogie (Tanbih), da der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – das Verbot von Dung und verwesenden Knochen im Hadith von Ibn Mas'ud begründete.

Anmerkungen

= Aḥmad, mit diesem Wortlaut, in: al-Musnad 1/338, 427, 450. (1) Wir haben dies nicht bei Muslim gefunden. Es findet sich jedoch bei al-Tirmidhī, in: Bāb Karāhiyat mā yastanjī bihi, aus Abwāb al-Ṭahāra, und in: Tafsīr Sūrat al-Aḥqāf, aus Abwāb al-Tafsīr, ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 1/36, 12/143. (2) In: Bāb al-Istinjāʾ, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan al-Dāraquṭnī 1/56. (3) In: Bāb mā yunhā ʿan an yastanjī bihi, aus Kitāb al-Ṭahāra, Sunan Abī Dāwūd 1/9. Überliefert von Imām Aḥmad, in: al-Musnad 4/108, 109. (4) Die Kunya fehlt im Original. (5) In M gibt es den Zusatz: "dīn". Bei al-Tirmidhī: "fa-inna Muḥammadan - ṣallā Allāhu ʿalayhi wa-sallam - minhu barīʾ".

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