Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 289

Übersetzung · DE

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die nicht mit der Gebetswaschung verbunden ist, folglich wurde sie ihr nicht nachgeordnet, wie die Ganzkörperwaschung der Große Unreinheit (13). Und die zweite Überlieferung: Es ist nicht mehr als die Reinigung und die Gebetswaschung verpflichtend. Dies wurde von Ibn ʿAbbās überliefert, und es ist die Aussage der Mehrheit der Gelehrten, und der offensichtliche Sinn der Worte von al-Chiraqī; aufgrund dessen, was Sahl b. Ḥunayf überlieferte, der sagte: Ich erlebte durch den Lusttropfen Härte und Mühe, und ich verrichtete seinetwegen häufig die Ganzkörperwaschung, da erwähnte ich dies gegenüber dem Gesandten Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -, und er sagte: „Für dich genügt diesbezüglich nur die Gebetswaschung.“ Abū Dāwūd und al-Tirmidhī überlieferten es (14), und er sagte: Ein Hasan-Sahih-Hadith. Und weil es etwas Austretendes ist, das die Ganzkörperwaschung nicht verpflichtend macht. Folglich ähnelt es dem Prostatasekret, und der Befehl zum Besprengen und zum Waschen des Gliedes und der beiden Hoden wird auf die Empfehlung bezogen; weil er dies zulässt. Und seine Aussage: „Für dich genügt diesbezüglich nur die Gebetswaschung“ ist explizit darin, dass das Genügen durch die Gebetswaschung eintritt, folglich muss es vorgezogen werden.

Was jedoch das Prostatasekret betrifft, so ist es ein weißliches, dickflüssiges Wasser, das nach dem Urin trübe austritt. Bei ihm und bei den übrigen Dingen, die austreten, gibt es nichts anderes als die Gebetswaschung. Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn ʿAbbās, der sagte: Das Sperma, das Prostatasekret und der Lusttropfen; was das Sperma betrifft, so ist dabei die Ganzkörperwaschung fällig, und was den Lusttropfen und das Prostatasekret betrifft, so ist bei beiden die ausgiebige Durchführung der rituellen Reinheit fällig.

43 - Abhandlung; Er sagte: (Und das Austreten des Urins und der Notdurft aus einem anderen als ihrem Austrittsort)

Die Überlieferung weicht nicht voneinander ab, dass die Gebetswaschung durch das Austreten von Notdurft und Urin aus den zwei Wegen und aus anderen als diesen aufgehoben wird, und Weniges und Vieles von beidem ist darin gleich, egal ob die zwei Wege verschlossen oder geöffnet sind, von oberhalb des Magens oder von unterhalb davon. Und die Gefährten von al-Schāfiʿī sagten: Wenn der Austrittsort verschlossen ist und sich ein anderer unterhalb des Magens öffnet, so wird die Gebetswaschung durch das daraus Austretende verpflichtend, nach einer einzigen Aussage. Und wenn er sich oberhalb des Magens öffnet, so gibt es dazu zwei Aussagen: Die erste ist: Es hebt (1) die Gebetswaschung auf. Und die zweite: Es hebt sie nicht auf. Und wenn der gewohnte Ort bestehen bleibt, so ist das Bekannte, dass die Gebetswaschung durch das Austretende aus einem anderen nicht aufgehoben wird, und er baute dies auf seinem Wurzel/Prinzip auf, dass das Austretende aus einem anderen als den zwei Wegen (2) sie nicht aufhebt. Und unser Beweis ist die Allgemeinheit der Aussage des Erhabenen: {oder (wenn) jemand

Anmerkungen

(13) In M: „die Unreinheit“. (14) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über Madhy, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/48. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über Madhy, das die Kleidung berührt, aus den Kapiteln über die Reinheit. Aridat al-Ahwadhi 1/175, 176. (1) Im Original: „wird ungültig“. (2) Im Original: „der Ausgang“.

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Arabisch (Quelle)

غيرُ مُرْتَبِطٍ بالوُضُوءِ، فلم يَتَرَتَّبْ عليه، كغُسْلِ الجَنابةِ (١٣). والرِّوايةُ الثانية، لا يَجِبُ أكثَرُ مِن الاسْتِنجاءِ والوُضُوءِ. رُوِى ذلك عن ابن عَبَّاس، وهو قَوْلُ أكْثَرِ أهلِ العلمِ، وظاهرُ كلامِ الْخِرَقىِّ؛ لما رَوَى سَهْلُ بن حُنَيْفٍ، قال: كنتُ الْقَى من المَذْىِ شِدَّةً وعَناءً، فكنتُ أُكْثِرُ منه الاغْتِسالَ، فذكرتُ ذلك لرَسُولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "إنَّما يُجْزِئُكَ مِنْ ذلكَ الْوُضُوءُ". أخْرجَه أبو داود، والتِّرْمِذِىُّ (١٤)، وقال: حديثٌ حسنٌ صحيحٌ. ولأنَّه خارجٌ لا يُوجِبُ الاغْتِسالَ. فأشْبَهَ الوَدْىَ، والأمْرُ بالنَّضْحِ وغَسْلِ الذَكَرِ والأُنْثَيَيْنِ محمولٌ علَى الاسْتِحْبابِ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُه. وقوله: "إنما يُجزِيكَ مِن ذَلِكَ الوُضُوءُ". صريحٌ في حُصُولِ الإِجْزاءِ بالوُضُوءِ، فيَجِبُ تَقْدِيمُه. فأما الوَدْىُ، فهو ماءٌ أَبْيضُ ثَخِينٌ، يخرجُ بعدَ البولِ كَدِرًا. فليس فيه وفى بَقيَّةِ الْخَوارِجِ إلَّا الوُضُوءُ. رَوَى الأَثْرَمُ بإسنادِه، عن ابنِ عَبَّاس، قال: المَنِىُّ والوَدْىُ والمَذْىُ، أما المَنِىُّ ففيه الغُسْلُ، وأما المَذْىُ والوَدْىُ ففيهما إسْباغُ الطُّهورِ. ٤٣ - مسألة؛ قال: (وخُرُوجُ البَوْلِ والْغَائِطِ مِنْ غَيْرِ مَخْرَجِهِمَا) لا تختلفُ الرِّوايةُ أنَّ الغائِطَ والبَوْلَ يَنْتَقِضُ الوُضُوءُ بخُرُوجِهما من السَّبِيلَيْنِ ومن غَيْرِهِما، ويستوِى قَلِيلُهما وكَثِيرُهما، سواءٌ كان السَّبِيلانِ مُنْسَدَّيْن أو مَفْتُوحَيْنِ مِن فوق المَعِدَةِ أو مِن تحتِها. وقال أصحابُ الشافِعىِّ: إن انْسَدَّ المَخْرَجُ، وانفتحَ آخرُ دون المَعِدَةِ، لَزِمَ الوُضُوءُ بالخارجِ منه قولًا واحدًا. وإن انْفَتَحَ فوق المَعِدَة، ففيه قولان: أحَدُهما، ينقُضُ (١) الوُضُوء. والثانى، لا يَنْقُضُه. وإنْ كان المعتادُ باقِيًا، فالمشهورُ أنه لا يَنْتَقِضُ الوُضُوءُ بالخارجِ من غيرِه، وبَنَاهُ عَلَى أصْلِه في أنَّ الخارِجَ من غير السبيلينِ (٢) لا يَنْقُضُ. ولنا عُمومُ قولهِ تَعالَى: {أَوْ جَاءَ أَحَدٌ

Anmerkungen

(١٣) في م: "النجاسة".(١٤) أخرجه أبو داود، في: باب في المذى، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ٤٨. والترمذي، في: باب في المذى يصيب الثوب، من أبواب الطهارة. عارضة الأحوذى ١/ ١٧٥، ١٧٦.(١) في الأصل: "ينتقض".(٢) في الأصل: "السبيل".