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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 295Abschnitt

Übersetzung · DE

Und das Ausgesprochene (al-mantuq) hat Vorrang vor dem, was sie anführen. Zudem hat er das Sterben für alles in dem Vers Erwähnte zur Bedingung gemacht, nämlich für das Hinfälligwerden der Werke und das ewige Verweilen im Feuer. Was das Ghusl nach der Dschunuba angeht, so ist eine Aufhebung desselben nicht vorstellbar; vielmehr ist das Ghusl aufgrund eines neuen Grundes verpflichtend, der es erforderlich macht. Hier ist das Ghusl ebenfalls verpflichtend bei denjenigen, die demjenigen, der den Islam annimmt, das Ghusl zur Pflicht machen.

Abschnitt: Außer der Ridda heben andere Arten des Sprechens den Wudu nicht auf, wie etwa Lüge, Verleumdung (Ghiba), unanständige Rede (Rafath), falsche Anschuldigung (Qadhf) und anderes. Dies wurde von Ahmad explizit festgelegt. Ibn al-Mundhir sagte: "Die Gelehrten der großen Städte, deren Aussagen wir bewahrt haben, sind sich einig, dass falsche Anschuldigung, falsche Aussage, Lüge und Verleumdung weder eine Reinigung (Tahara) verpflichtend machen noch den Wudu aufheben." Wir haben von mehr als einem der frühen Gelehrten überliefert, dass sie nach übler Rede zum Wudu aufforderten, dies ist jedoch bei uns lediglich eine Empfehlung derjenigen, die dies anordneten. Wir kennen kein Beweismittel, das den Wudu bei irgendeiner Form von Sprechen verpflichtend machen würde. Es ist erwiesen, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: "Wer bei al-Lat und al-'Uzza (4) schwört, der soll sagen: Es gibt keinen Gott außer Gott (5)." Dabei ordnete er keinen Wudu an.

Abschnitt: Beim lauten Lachen (Qahqaha) ist kein Wudu erforderlich. Dies wurde von 'Urwa, 'Ata', al-Zuhri, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir überliefert. Die Anhänger des Rechtsdenkens (As-hab al-Ra'y) sagten: Der Wudu wird durch lautes Lachen innerhalb des Gebets verpflichtend, nicht jedoch außerhalb. Dies wurde auch von al-Hasan, al-Nakha'i und al-Thawri überliefert, aufgrund dessen, was Abu al-'Aliya (6) überlieferte: Dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – betete, als ein Blinder kam und in einen Brunnen stürzte, woraufhin eine Gruppe lachte. Da befahl der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – denjenigen, die gelacht hatten, zu wiederholen.

Anmerkungen

(4) Fehlt im Original. (5) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Hast du gesehen, wie al-Lat und al-'Uzza sind?“ in der Exegese der Sure al-Najm aus dem Buch der Exegese; im Kapitel „Wer es nicht für Unglauben hält, seinen Bruder als Ungläubigen zu bezeichnen, während er eine Deutung hat oder unwissend ist“ aus dem Buch der Etikette; im Kapitel „Jedes Vergnügen ist eitel, wenn es einen vom Gehorsam gegenüber Gott abhält“ aus dem Buch der Erlaubnis; und im Kapitel „Man darf nicht bei al-Lat und al-'Uzza noch bei den Götzen schwören“ aus dem Buch der Eide. Sahih al-Bukhari 6/176, 8/32, 82, 165. Und von Muslim im Kapitel „Wer bei al-Lat und al-'Uzza schwört, soll sagen: Es gibt keinen Gott außer Gott“ aus dem Buch der Eide. Sahih Muslim 3/1267, 1268. Und von Abu Dawud im Kapitel „Das Schwören bei Rivalen Gottes“ aus dem Buch der Eide. Sunan Abi Dawud 2/198, 199. Und von al-Tirmidhi im Kapitel „Es überlieferte uns Ishaq bin Mansur“ aus den Kapiteln der Gelübde. 'Aridat al-Ahwadhi 7/29, 30. Und von al-Nasa'i im Kapitel „Das Schwören bei al-Lat“ aus dem Buch der Eide. al-Mujtaba 7/7, 8. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/309. Siehe: Jam' al-Jawami' 1/773. (6) Eine Biografie wurde bereits auf Seite 149 gegeben.

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