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KI-Übersetzung

das Waschen der Hand, so wie er, Friede sei mit ihm, die Gebetswaschung vor dem Essen und danach befahl, und dies wurde auf das Kamelfleisch spezifiziert; weil darin etwas an Hitze und Fettgeruch (16) ist, was in anderem nicht vorkommt. Wir sagen: Was das Erste betrifft, so widerspricht es dem Offensichtlichen aus drei Gründen: Der erste ist, dass die Anforderung des Befehls die Verpflichtung ist. Der zweite ist, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - nach dem Urteil dieses Fleisches gefragt wurde, und er antwortete mit dem Befehl zur Gebetswaschung deswegen, daher ist es nicht zulässig, dies auf etwas anderes als die Verpflichtung aufzufassen; denn dies wäre eine Täuschung des Fragenden, keine Antwort. Der dritte ist, dass er, Friede sei mit ihm, es mit dem Verbot der Gebetswaschung wegen des Schaffleisches verknüpfte, und das Beabsichtigte mit dem Verbot ist hier die Verneinung der Verpflichtung, nicht das Verbot im Sinne von haram, so ist die Auffassung des Befehls dazu (17) auf die Verpflichtung bestimmt, damit der Unterschied zustande kommt. Und was das Zweite betrifft, so ist es aus vier Gründen nicht richtig: Der erste ist, dass sich daraus die Auffassung des Befehls auf die Empfehlung ergäbe, denn das Waschen der Hand allein ist nicht verpflichtend, und wir haben dessen Fehlerhaftigkeit bereits dargelegt. Der zweite ist, dass wenn die Gebetswaschung auf der Zunge des Gesetzgebers erwähnt wird, es verpflichtend ist, sie in der rechtlichen und nicht der sprachlichen Bedeutung aufzufassen; denn das Offensichtliche davon ist, dass er lediglich in seinen Fachbegriffen spricht. Der dritte ist, dass es als Antwort auf die Frage des Fragenden nach dem Urteil der Gebetswaschung wegen dessen Fleisches und dem Gebet an seinen Rastplätzen geäußert wurde, so wird daraus nichts anderes verstanden als die für das Gebet beabsichtigte Gebetswaschung. Der vierte ist, dass, wenn er das Waschen der Hand gewollt hätte, er nicht zwischen ihm und dem Schaffleisch unterschieden hätte; denn das Waschen der Hand wegen beiden ist empfohlen, und deshalb sagte er: „Wer übernachtet, und an seiner Hand ist der Geruch von Fleischfett (18), und ihn trifft dann etwas, so soll er nur sich selbst tadeln (19).“ Und was sie über die Zunahme des Fettgeruchs erwähnten, ist eine geringfügige Angelegenheit, die keine Unterscheidung erfordert. Und Gott weiß es am besten. Dann bedarf es zwingend eines Beweises, durch den wir den Wortlaut von seinem offensichtlichen Sinn abwenden, und der Beweis dafür muss an Stärke dem Maß der Stärke der verlassenen offensichtlichen Bedeutungen entsprechen und stärker als diese sein, und sie haben keinen Beweis, und ihr Analogieschluss ist fehlerhaft; denn er ist schematisch und enthält keinen Sinngehalt, und das Fehlen

Anmerkungen

(16) Al-Zuhuma: Der üble Geruch von fettigem Fleisch. (17) Weggefallen aus: M. (18) Al-Ghamr: Das Fett und der üble Geruch vom Fleisch. (19) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über das Waschen der Hand nach dem Essen, aus dem Buch über Speisen. Sunan Abi Dawud 2/230. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über das Verpönen überliefert wurde, die Nacht zu verbringen, während an der Hand noch Fettgeruch haftet, aus den Kapiteln über Speisen. 'Aridat al-Ahwadhi 8/47. Und von Ibn Maja in: Kapitel über denjenigen, der die Nacht verbringt, während an seiner Hand noch Fettgeruch haftet, aus dem Buch über Speisen. Sunan Ibn Maja 2/1096. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/263, 344, 537.

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Arabisch (Quelle)

غَسْلَ اليَدِ، كما كانَ عليه السَّلَامُ يأْمُرُ بالوُضُوءِ قبلَ الطَّعَامِ وبعدَه، وخُصَّ ذَلِكَ بلَحْمِ الإِبِلِ؛ لأنَّ فِيهِ مِن الحرارةِ والزُّهُومةِ (١٦) ما ليس في غيره. قُلْنا: أَمَّا الأوَّلُ فَمُخَالِفٌ للظَّاهِرِ مِن ثلاثةِ أَوْجُهٍ: أحدُها، أنَّ مُقْتَضَى الأَمْرِ الوُجُوبُ. الثاني، أنَّ النَّبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سُئِلَ عَن حُكْمِ هذا اللَّحْم، فأجابَ بالأَمْرِ بالوُضُوءِ منه، فلا يَجُوزُ حَمْلُه علَى غَيْرِ الوُجُوبِ؛ لأنَّه يَكونُ تَلْبِيسًا علَى السَّائِلِ، لا جوابًا. الثالثُ، أنَّه عليه السلامُ قَرَنَه بالنَّهْىِ عَنِ الوُضُوءِ مِنْ لُحُومِ الغَنَمِ، والمُرَادُ بالنَّهْىِ ههُنا نَفْىُ الإِيجَابِ لا التَّحْرِيمُ، فيَتَعَّينُ حَمْلُ الأَمْرِ عليه (١٧) علَى الإِيجَابِ، ليَحْصُلَ الفَرْقُ. وأمَّا الثاني فلا يَصِحُّ لوُجُوهٍ أَرْبَعَةٍ: أحَدُها، أنَّه يَلْزَمُ منه حَمْلُ الأَمْرِ علَى الاسْتِحْبابِ، فإنَّ غَسْلَ اليَدِ بمُفْرَدِهِ غيرُ وَاجِبٍ، وقد بَيَّنَا فَسَادَهُ. الثاني، أنَّ الوُضُوءَ إذا جَاءَ عَلَى لِسَانِ الشَّارِعِ، وَجَبَ حَمْلُه علَى المَوْضُوعِ الشَّرعِىِّ دُونَ اللُّغَوِىِّ؛ لأنَّ الظاهِرَ منه، أنَّه إنَّما يَتَكَلَّمُ بمَوْضُوعَاتِهِ. الثالثُ، أنَّه خَرَجَ جَوابًا لسُؤالِ السَّائِلِ عَنْ حُكْمِ الوُضُوءِ مِنْ لُحُومِها، والصَّلَاةِ في مَبَارِكِها، فلا يُفْهَمُ مِنْ ذلك سوى الوُضُوء المُرَادِ للصَّلاةِ. الرابعُ، أنَّهُ لو أُرادَ غَسْلَ اليَدِ لَمَا فَرَّقَ بَيْنَهُ وبَيْنَ لَحْمِ الغَنَمِ؛ فإنَّ غَسْلَ اليَدِ منهما مُسْتَحَبٌّ، ولِهَذَا قالَ: "مَنْ بَاتَ وَفِى يَدِهِ رِيحُ غَمَرٍ (١٨) فأَصَابَهُ شيءٌ، فَلَا يَلُومَنَّ إلَّا نَفْسَهُ (١٩) ". وما ذكروهُ مِنْ زيادةِ الزُّهُومَةِ فأمْرٌ يَسِيرٌ، لا يَقْتَضِى التَّفْرِيقَ. واللهُ أعلمُ. ثم لا بدَّ مِن دَلِيلٍ نَصْرِفُ به اللَّفْظَ عن ظَاهِرِهِ ويجبُ أنْ يكونَ الدَّلِيلُ له مِنَ القُوَّةِ بقَدْرِ قُوَّةِ الظَّواهِرِ المَتْرُوكةِ، وأقوَى مِنْها، وليس لهم دَلِيلٌ، وقِيَاسُهم فَاسِدٌ؛ فإنَّه طَرْدِىٌّ لا مَعْنَى فيه، وانْتِفاءُ

Anmerkungen

(١٦) الزهومة: ريح لحم سمين منتن.(١٧) سقط من: م.(١٨) الغمر: الدسم والزهومة من اللحم.(١٩) أخرجه أبو داود، في: باب في غسل اليد من الطعام، من كتاب الأطعمة. سنن أبي داود ٢/ ٢٣٠. والترمذي، في: باب ما جاء في كراهية البيتوتة وفى يده ريح غمر، من أبواب الأطعمة. عازضة الأحوذى ٨/ ٤٧. وابن ماجه، في: باب من بات وفى يده ريح غمر، من كتاب الأطعمة. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٩٦. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٢٦٣، ٣٤٤، ٥٣٧.
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 309 · ShamelaTranslate