die Hand zu waschen, so wie der Gesandte - Allahs Segen und Friede auf ihm - das Waschen der Hände vor und nach dem Essen befahl. Dies wurde auf Kamelfleisch spezifiziert, weil es eine Hitze und einen Fettgeruch (Zuhuma) (16) besitzt, den andere Speisen nicht haben. Wir antworten: Was den ersten Einwand betrifft, so widerspricht er dem offensichtlichen Wortsinn (Zahir) in dreierlei Hinsicht: Erstens ist das Erfordernis des Befehls die Verpflichtung (Wujub). Zweitens wurde der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - nach dem Urteil über dieses Fleisch gefragt und antwortete mit dem Befehl zum Wudu danach; es ist daher nicht zulässig, dies anders als als Verpflichtung auszulegen, da dies eine Irreführung des Fragenden wäre und keine Antwort. Drittens hat er - Friede und Segen auf ihm - dies mit dem Verbot der Waschung nach Schaffleisch verknüpft, und das mit dem Verbot Gemeinte ist hier die Verneinung der Verpflichtung, nicht das Verbot (Tahrim); daher ist die Auslegung des Befehls (17) als Verpflichtung zwingend erforderlich, damit sich eine Unterscheidung ergibt. Was den zweiten Einwand betrifft, so ist er aus vier Gründen nicht haltbar: Erstens ergibt sich daraus die Notwendigkeit, den Befehl als Empfehlung (Istihbab) auszulegen, denn das bloße Waschen der Hand ist nicht verpflichtend, und wir haben bereits dessen Fehlerhaftigkeit dargelegt. Zweitens muss der Begriff Wudu, wenn er vom Gesetzgeber (al-Shari') verwendet wird, auf seine religiöse Bedeutung bezogen werden, nicht auf seine sprachliche, da es dem offensichtlichen Wortsinn entspricht, dass er nur in seinen religiösen Fachbegriffen spricht. Drittens wurde dies als Antwort auf die Frage eines Fragenden nach dem Urteil über die Waschung nach dem Genuss des Fleisches und das Gebet an den Lagerplätzen der Kamele geäußert, und man versteht darunter nichts anderes als den für das Gebet vorgesehenen Wudu. Viertens: Hätte er das Waschen der Hand gewollt, hätte er keinen Unterschied zwischen diesem und Schaffleisch gemacht, da das Waschen der Hand nach beiden empfohlen ist. Deshalb sagte er: "Wer die Nacht verbringt und an seiner Hand Fettgeruch (Ghamr) (18) hat und ihm etwas zustößt, der soll niemanden außer sich selbst tadeln (19)." Und was sie bezüglich des stärkeren Fettgeruchs erwähnen, ist eine geringfügige Angelegenheit, die keine Unterscheidung rechtfertigt. Und Allah weiß es am besten. Zudem muss es einen Beweis geben, durch den wir den Wortlaut von seinem offensichtlichen Sinn abwenden, und dieser Beweis muss in seiner Stärke dem Grad der Stärke der vernachlässigten offensichtlichen Bedeutungen entsprechen und sogar stärker als diese sein. Sie haben jedoch keinen solchen Beweis, und ihr Analogieschluss (Qiyas) ist hinfällig, denn es handelt sich um eine bloße, bedeutungslose Aufzählung (Tardi), und das Ausbleiben...
(16) Al-Zuhuma: Der üble Geruch von fettigem Fleisch. (17) Weggefallen aus: M. (18) Al-Ghamr: Das Fett und der üble Geruch vom Fleisch. (19) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über das Waschen der Hand nach dem Essen, aus dem Buch über Speisen. Sunan Abi Dawud 2/230. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über das Verpönen überliefert wurde, die Nacht zu verbringen, während an der Hand noch Fettgeruch haftet, aus den Kapiteln über Speisen. 'Aridat al-Ahwadhi 8/47. Und von Ibn Maja in: Kapitel über denjenigen, der die Nacht verbringt, während an seiner Hand noch Fettgeruch haftet, aus dem Buch über Speisen. Sunan Ibn Maja 2/1096. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/263, 344, 537.