und Hammad, Malik, al-Thawri, Ishaq und al-Sha'bi, denn sie sagten: Der Wudu ist für denjenigen verpflichtend, der mit Begehren küsst, während er für denjenigen, der aus Zuneigung küsst, nicht verpflichtend ist. Zu denen, die den Wudu beim Küssen zur Pflicht machten, gehören Ibn Mas'ud, Ibn 'Umar, al-Zuhri, Zayd ibn Aslam, Makhul, Yahya al-Ansari, Rabi'a, al-Awza'i, Sa'id ibn 'Abd al-'Aziz und al-Shafi'i. Ahmad sagte: Die Bewohner von Medina und Kufa waren stets der Ansicht, dass das Küssen zum Berühren gehört und den Wudu ungültig macht, bis dann zuletzt Abu Hanifa unter ihnen auftrat und sie sagten: Es macht den Wudu nicht ungültig. Sie stützen sich dabei auf den Hadith von 'Urwa, doch wir halten dies für einen Fehler. Von Ahmad gibt es eine zweite Überlieferung, dass das Berühren unter keinen Umständen den Wudu ungültig macht. Dies wurde auch von 'Ali, Ibn 'Abbas, 'Ata', Tawus, al-Hasan und Masruq überliefert, und dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, außer wenn er mit ihr verkehrt, ohne den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, sodass er bei ihr einen Erguss hat, aufgrund dessen, was Habib von 'Urwa von 'A'ischa überlieferte, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - eine seiner Frauen küsste, dann zum Gebet ging und keinen Wudu vollzog. Dies wurde von Abu Dawud, Ibn Maja und anderen überliefert (1). Dies ist ein bekannter Hadith, der ebenfalls von Ibrahim al-Taymi (2) von 'A'ischa überliefert wurde (3). Zudem beruht die Verpflichtung auf dem Religionsgesetz, wozu hier jedoch keine rechtliche Grundlage vorliegt, noch ist dieser Fall mit dem gleichzusetzen, für das eine solche Grundlage vorliegt. Seine Worte: {Oder wenn ihr Frauen berührt habt (lamastum al-nisa')} (4), sind als Geschlechtsverkehr zu verstehen, mit dem Beweis, dass mit dem Wort "Mass" (Berühren) an anderen Stellen der Geschlechtsverkehr gemeint ist (5), und ebenso verhält es sich mit "Lams" (Berühren). Zudem erwähnte Er es mit der Form der Gegenseitigkeit (Mufala'a), und Gegenseitigkeit kann nicht von weniger als zwei Personen ausgehen. Von Ahmad gibt es eine dritte Überlieferung, dass das Berühren unter allen Umständen den Wudu ungültig macht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, aufgrund der Allgemeinheit der Worte des Erhabenen: {Oder wenn ihr Frauen berührt habt}.
(1) Herausgegeben von Abu Dawud im "Kapitel über den Wudu nach dem Küssen", aus dem Buch der Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/40. Al-Tirmidhi im "Kapitel über das Unterlassen des Wudu nach dem Küssen", aus dem Buch der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/123. Ibn Maja im "Kapitel über den Wudu nach dem Küssen", aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Maja 1/168. (2) Abu Asma' Ibrahim ibn Yazid ibn Scharik al-Taymi al-Kufi; er war einer der Gottesfürchtigen, starb bevor er vierzig Jahre alt wurde, verstarb im Jahr 92 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 1/176, 177. (3) Al-Tirmidhi sagte: Es wurde von Ibrahim al-Taymi von 'A'ischa überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sie küsste und keinen Wudu vollzog. Auch dies ist nicht korrekt, und uns ist nicht bekannt, dass Ibrahim al-Taymi jemals etwas direkt von 'A'ischa gehört hätte. 'Aridat al-Ahwadhi 1/124, 125. Siehe dazu auch die Ausführungen von Imam Ahmad, die noch folgen. (4) Sure al-Ma'ida 6. (5) In M zwischen eckigen Klammern: "in den Versen über die Ehescheidung". Gemeint ist damit das, was in den Versen 236 und 237 der Sure al-Baqara überliefert wurde.