...vollziehe den Ghusl (13)." Und „Fadkh" (das Ausstoßen) bedeutet das Austreten mit Intensität. Ibrahim al-Harbi (14) sagte: Es ist das Austreten mit Eile. Und seine Aussage: „Wenn sie das Wasser sieht", meint den feuchten Traum; im Traum tritt es nämlich mit Begierde aus. Der andere Hadith ist aufgehoben (mansukh). Zudem ist es möglich, dass dieser [Hadith] ausschließt, dass es sich um Sperma handelt, denn der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - beschrieb das Sperma mit Eigenschaften, die hier nicht vorhanden sind.
Abschnitt: Wer die Verlagerung des Spermas bei Begierde spürt, sein Glied aber festhält, sodass es nicht austritt, für den besteht nach der offenkundigen Ansicht von al-Khiraqi keine Pflicht zum Ghusl. Dies ist auch eine der beiden Überlieferungen von Ahmad und die Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Die bekannte Ansicht von Ahmad ist jedoch die Pflicht zum Ghusl; er bestritt, dass das Wasser zurückkehren könne, und er liebte es [empfahl], dass man den Ghusl vollzieht. Der Qadi erwähnte bezüglich der Pflicht zum Ghusl keine abweichende Meinung und sagte: „Weil die Djanaba (Unreinheit) das Wasser von seinem Ort entfernt; da es sich bewegt hat, ist die Djanaba vorhanden, also wird der Ghusl durch sie verpflichtend." Zudem wird beim Ghusl die Begierde berücksichtigt, und diese ist durch seine Verlagerung eingetreten, womit es dem Fall gleicht, als wäre es erschienen. Unsere Beweisführung ist, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - den Ghusl an das Sehen und das Ausstoßen gebunden hat, mit seinen Worten: „Wenn sie das Wasser sieht" und „Wenn du das Wasser ausstößt, dann vollziehe den Ghusl". Das Urteil lässt sich also nicht ohne dies feststellen. Was er [der Qadi] an sprachlicher Herleitung erwähnte, ist nicht korrekt, denn es ist möglich, dass jemand als Djunub bezeichnet wird, weil er sich vom Wasser entfernt hat, was jedoch nur durch dessen Austritt geschieht, oder aufgrund seiner Entfernung vom Gebet, der Moschee oder anderem, wovon er ausgeschlossen wurde. Selbst wenn er beim Austritt so genannt wird, erfordert dies nicht die Existenz dieser Benennung ohne den Austritt, denn eine sprachliche Herleitung impliziert nicht zwingend die Allgemeingültigkeit. Die Berücksichtigung der Begierde für das Urteil erfordert nicht deren Eigenständigkeit darin, denn eine der beiden Eigenschaften des Grundes (illa) und die Bedingung für das Urteil werden für diesen berücksichtigt, sind aber für das Urteil nicht eigenständig. Dies wird zudem durch das Berühren von Frauen entkräftet sowie durch den Fall, dass hier Begierde ohne Verlagerung vorliegt; denn die Begierde ist in beiden Fällen für sich genommen nicht ausreichend für das Urteil, trotz ihrer Berücksichtigung. Ahmads Aussage hier deutet lediglich darauf hin, dass bei Verlagerung des Wassers der Austritt zwingend folgt und nur verzögert auftritt, weshalb auch der Ghusl bis zum Zeitpunkt des Austritts verzögert wird. Wenn das Sperma danach austritt...
(13) Herausgegeben von al-Nasa'i im „Kapitel über den Ghusl bei Sperma" aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mujtaba 1/93. Imam Ahmad im Musnad 1/125. (14) Abu Ishaq Ibrahim ibn Ishaq ibn Ibrahim al-Harbi al-Hanbali, der Hafiz. Er studierte unter Imam Ahmad, erlangte Meisterschaft und verfasste zahlreiche Werke. Er starb im Jahr 285 n.H. Al-Ibar 2/74, Tabaqat al-Hanabila 1/86-93. (15) In M: „es wird ihm zur Pflicht".