dass er austritt, ist der Ghusl für ihn verpflichtend, unabhängig davon, ob er vor dessen Austritt den Ghusl vollzogen hat oder nicht; denn es handelt sich um Sperma, das aufgrund von Begierde ausgetreten ist, weshalb es den Ghusl zwingend macht, so als wäre es während seiner Verlagerung ausgetreten. Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, sagte über einen Mann, der Geschlechtsverkehr vollzieht, ohne dass es zum Samenerguss kommt, er darauf den Ghusl vollzieht und danach Sperma austritt: Auf ihm lastet die Pflicht zum Ghusl. Er wurde zudem über einen Mann befragt, der im Schlaf sah, dass er Geschlechtsverkehr vollzog, aufwachte und nichts fand, doch beim Gehen trat Sperma aus ihm aus. Er sagte: „Er muss den Ghusl vollziehen.“ Der Qadi sagte über denjenigen, der die Verlagerung des Spermas spürte, sein Glied festhielt, den Ghusl vollzog und bei dem daraufhin nach dem Urinieren ohne Begierde Sperma austrat: Es besteht keine Pflicht zum Ghusl (16) nach einer einzigen Überlieferung. Wenn dies jedoch vor dem Urinieren geschah, bestehen zwei Überlieferungen; denn nach dem Urinieren ist es etwas anderes als das verlagerte Sperma, da es ohne Begierde austrat, was dem Austritt aufgrund einer Krankheit gleicht. Wenn es jedoch vor dem Urinieren geschah, dann ist es jenes Sperma, das sich verlagert hatte. Die Begründung für unsere Ansicht ist, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - den Ghusl beim Sehen des Wassers und bei dessen Ausstoßen befohlen hat, was hier eingetreten ist. Ahmad hat explizit die Pflicht zum Ghusl für denjenigen festgelegt, der nach dem bereits vollzogenen Ghusl erneut Wasser sieht, und dies ist ein ähnlicher Fall. Wir haben bereits dargelegt, dass für denjenigen, der die Verlagerung des Spermas spürt, es aber nicht austritt, keine Ghusl-Pflicht besteht, und daraus folgt die Pflicht zum Ghusl bei seinem Erscheinen, damit es nicht zu einer gänzlichen Aufhebung der Verpflichtung kommt, während doch eine Verlagerung des Spermas aufgrund von Begierde und dessen tatsächlicher Austritt vorliegen.
Abschnitt: Wer einen feuchten Traum hat oder Geschlechtsverkehr ausübt und dabei einen Samenerguss hat, dann den Ghusl vollzieht und danach erneut Sperma aus ihm austritt, für den besteht laut der bekannten Ansicht von Ahmad keine Pflicht zum Ghusl. al-Khallal sagte: „Die Überlieferungen von Abu Abd Allah sind zahlreich (tawatur), dass auf ihm nichts weiter als die Wudu'-Pflicht lastet, ungeachtet dessen, ob er uriniert hat oder nicht; dies ist die festgelegte Meinung von ihm.“ Dies wurde auch von Ali, Ibn Abbas, Ata', al-Zuhri, Malik, al-Laith, al-Thawri und Ishaq überliefert. Said ibn Jubair sagte: „Es besteht keine Ghusl-Pflicht für ihn, es sei denn, es geschieht mit Begierde.“ Es gibt diesbezüglich eine zweite Überlieferung: Wenn es nach dem Urinieren austritt, gibt es keinen Ghusl, wenn es davor austritt, muss man den Ghusl vollziehen. Dies ist die Ansicht von al-Awza'i und Abu Hanifa, und dies wurde auch von al-Hasan überliefert, weil es sich um einen Rest handelt, der mit dem Stoß und der Begierde ausgetreten ist, was den Ghusl wie beim ersten Mal verpflichtend macht. Nach dem Urinieren tritt es jedoch ohne Stoß und Begierde aus, und wir wissen nicht, ob es ein Rest des ersten Austritts ist, denn wäre es ein Rest, hätte es nach dem Urinieren nicht mehr austreten dürfen. Der Qadi sagte: „Es gibt eine dritte Überlieferung, dass für ihn in jedem Fall der Ghusl gilt.“
(16) Im Original: „fa-la“ (und nicht). (17) Fehlt in M.
ذلك لَزِمَه الغُسْلُ، سواءٌ اغْتَسَلَ قبلَ خُرُوجِه أو لم يَغْتَسِلْ؛ لأنَّه مَنِىٌّ خَرَجَ بسَبَبِ الشَّهْوةِ، فأوْجَبَ الغُسْلَ، كما لو خَرَجَ حال انْتِقالِه. وقد قال أحمدُ، رحمَه اللهُ، في الرَّجُلِ يُجامِعُ ولم يُنْزِلْ، فيَغْتَسِلُ، ثم يَخْرُجُ منه المَنِىُّ: عليه الغُسْلُ. وسُئِلَ عن رَجُلٍ رَأىَ في المنامِ أنه يُجَامِعُ فاسْتَيْقَظَ، فلم يَجِدْ شيئًا، فلما مَشَى خَرَجَ منه المَنِىُّ، قالَ: يَغْتَسِلُ. وقال القَاضِى في الذي أحَسَّ بانْتِقالِ المَنِىِّ، فأمْسَكَ ذَكَرَه، فاغْتَسَلَ، ثم خَرَج منه المَنِىُّ مِنْ غَيْرِ مُقارَنةِ شَهْوةٍ بَعْدَ البَوْلِ: لا (١٦) غُسْلَ عَلَيْه. رِوَايةً واحِدَةً. وإنْ كانَ قبلَ البَوْلِ فعلى رِوَايَتَيْنِ؛ لأنَّهُ بعدَ البَوْلِ غيرَ المَنِىِّ المُنْتَقِلِ خَرَجَ بغَيْرِ شَهْوةٍ، فأشْبَهَ الخارِجَ لِمَرَضٍ، وإنْ كانَ قَبْلَه فهو ذَلِكَ المَنِىُّ الذي انْتَقَلَ. وَوَجْهُ ما قُلْنا، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ بالغُسْلِ عندَ رُؤْيةِ الماءِ وفَضْخِه، وقد وُجِدَ، ونَصَّ أحمدُ على وُجُوبِ الغُسْلِ على المُجامِعِ الذي يَرَى الماءَ بعدَ غُسْلِه، وهذا مثلُه، وقد دَلَّلْنا علَى (١٧) أنَّ مَنْ أحَسَّ بانتقالِ المَنِىِّ ولم يَخْرُجْ، لا غُسْلَ عليه، ويَلْزَمُ مِنْ ذلك وُجُوبُ الغُسْلِ عليه بظُهُورِه، لِئَلَّا يُفْضِى إلى نَفْىِ الوُجُوبِ عنه بالكُلِّيَّةِ، مع انْتِقالِ المَنِىِّ لِشَهْوةٍ وخُرُوجِه.
فصل: فأمَّا إنِ احْتَلَمَ، أو جَامَعَ، فَأمْنَى، ثم اغْتَسَلَ، ثم خَرَجَ منه مَنِىٌّ، فالمَشْهُورُ عن أحمدَ أنه لا غُسْلَ عليه. قال الخَلَّالُ: تَواتَرَتِ الرِّوَاياتُ عن أبِي عبد اللَّه، أنَّه ليس عليه إلَّا الوُضُوءُ، بَالَ أو لم يَبُلْ، فَعَلَى هذا اسْتَقَرَّ قَوْلُه. ورُوِىَ ذلك عَن عَلِىٍّ، وابْنِ عَبَّاسٍ، وعَطَاءٍ، والزُّهْرِىِّ، ومالِكٍ، واللَّيْثِ، والثَّوْرِىِّ، وإِسْحَاقَ، وقال سَعِيدُ بنُ جُبَيْرٍ: لا غُسْلَ عليه إلَّا عن شَهْوَةٍ. وفِيهِ رِوَايةٌ ثانيةٌ: إنْ خَرَجَ بعدَ البَوْلِ، فَلَا غُسْلَ فيه، وإن خَرَجَ قَبْلَه اغْتَسَلَ. وهذا قَوْلُ الأَوْزَاعِىِّ، وأبِى حَنِيفَة، ونُقِلَ ذَلِكَ عن الحسن؛ لأَنّه بَقِيةُ ماءٍ خَرَجَ بالدَّفْقِ والشَّهْوَةِ، فأَوْجَبَ الغُسْلَ كالأَوَّلِ، وبعدَ البَوْلِ خَرَجَ بغَيْرِ دَفْقٍ وشَهْوَةٍ، ولا نَعْلَمُ أنَّه بَقِيةُ الأَوَّلِ؛ لأَنَّه لو كان بَقِيَتَّه لما تَخَلَّفَ بعدَ البَوْلِ، وقال القاضِى: فيه روايَةٌ ثَالِثَةٌ، عليهِ
(١٦) في الأصل: "فلا".(١٧) سقط من: م.