ist in jedem Fall der Ghusl (nötig). Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i; denn der Maßstab ist sein Austritt, wie bei anderen Ereignissen (Hadath), die die Reinheit aufheben. Er sagte an einer anderen Stelle: Es besteht keine Ghusl-Pflicht für ihn. Dies ist die einzige Überlieferung; denn es handelt sich um eine einzige Dschunub (Zustand der rituellen Unreinheit), weshalb nicht zwei Ghusl-Vollzüge dafür verpflichtend sind, so als wäre es auf einmal ausgetreten. Das Korrekte ist jedoch das Erste (18), weil der Austritt als Grund für den Ghusl taugt. Das, was er angeführt hat, wird dadurch entkräftet, wenn jemand Geschlechtsverkehr hat, aber keinen Samenerguss bekommt, dann den Ghusl vollzieht und danach erst den Samenerguss hat; denn Ahmad hat explizit die Pflicht zum Ghusl bei ihm durch den Samenerguss festgelegt, neben dessen Pflicht durch das Aufeinandertreffen der beiden beschnittenen Stellen.
Abschnitt: Wenn er träumt, dass er einen feuchten Traum hatte, aber kein Sperma findet, besteht für ihn keine Ghusl-Pflicht. Ibn al-Mundhir sagte: „Jeder Gelehrte, den ich auswendig kenne, ist sich darüber einig.“ Wenn er jedoch umhergeht und dann Sperma aus ihm austritt, oder es nach seinem Erwachen austritt, dann ist der Ghusl für ihn verpflichtend. Ahmad hat dies explizit so festgelegt; denn das Offensichtliche ist, dass es sich verlagert hatte und sein Austritt bis nach dem Erwachen aufgeschoben wurde. Wenn er aufwacht und Sperma sieht, sich aber an keinen feuchten Traum erinnert, ist der Ghusl für ihn verpflichtend. Wir kennen hierin ebenfalls keine abweichende Meinung. Ähnliches wurde von Umar und Uthman überliefert, und dies ist die Ansicht von Ibn Abbas, Ata', Said ibn Jubair, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Hasan, Mudschahid, Qatada, Malik, al-Shafi'i und Ishaq; denn das Offensichtliche ist, dass sein Austritt aufgrund eines feuchten Traums geschah, den er vergessen hat. Es wurde von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er das Morgengebet mit den Muslimen betete und dann nach al-Dschurf (19) hinausging. Dort sah er in seinem Gewand Anzeichen eines feuchten Traums und sagte: „Ich glaube nicht, dass ich etwas anderes getan habe, als einen feuchten Traum zu haben“, woraufhin er den Ghusl vollzog, sein Gewand wusch und betete (20). Ähnliches wurde von Uthman überliefert. Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, berichtete, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - über einen Mann befragt wurde, der Feuchtigkeit findet, sich aber an keinen feuchten Traum erinnert? Er sagte: „Er muss den Ghusl vollziehen.“ Und über den Mann, der meint, einen feuchten Traum gehabt zu haben, aber keine Feuchtigkeit findet, sagte er: „Es besteht keine Ghusl-Pflicht für ihn.“ Dies wurde von Abu Dawud und Ibn Madscha überliefert (21). Umm Salama berichtete, dass Umm
(18) In M: „dass der Ghusl nicht verpflichtend ist“. (19) Al-Dschurf: Ein Ort etwa drei Meilen von Medina entfernt in Richtung Syrien; dort befanden sich Besitztümer von Umar ibn al-Chattab und den Leuten von Medina. Mu'dscham al-Buldan 2/62. (20) Ausgeführt von al-Baihaqi, im: Kapitel über den Mann, der in seinem Gewand Sperma findet, sich aber nicht an einen feuchten Traum erinnert, aus dem Buch der rituellen Reinheit (Kitab al-Tahara). Sunan al-Baihaqi 1/170. (21) Ausgeführt von Abu Dawud, im: Kapitel über den Mann, der Feuchtigkeit in seinem Traum findet, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/54. Und Ibn = Madscha, im: Kapitel über jemanden, der einen feuchten Traum hatte, aber keine Feuchtigkeit sah, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/200. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi im: Kapitel über jemanden, der aufwacht und Feuchtigkeit sieht, sich aber nicht an einen feuchten Traum erinnert, aus den Kapiteln der rituellen Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/172. Und al-Darimi, im: Über jemanden, der Feuchtigkeit sieht, sich aber nicht an einen feuchten Traum erinnert, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Darimi 1/195. Und Imam Ahmad, im: Musnad 6/256.
الغُسْلُ بكُلِّ حالٍ. وهو مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ الاعْتِبارَ بخُرُوجِهِ كَسَائِرِ الأَحْدَاثِ. وقال في مَوْضِعٍ آخَرَ: لا غُسْلَ عليه. روايةً واحدةً؛ لأَنَّه جَنَابَةٌ واحِدَةٌ، فلم يَجِبْ به غُسْلانِ، كما لو خَرَجَ دَفْعةً واحِدةً. والصَّحِيحُ الأوَّلُ (١٨) لأنَّ الخُرُوجَ يَصْلُحُ مُوجِبًا للغُسْلِ، وما ذَكَرَهُ يَبْطُلُ بما إذا جَامعَ فلم يُنْزِلْ، فاغْتسلَ، ثم أنْزَلَ، فإنَّ أحمدَ قد نَصَّ على وُجُوبِ الغُسْلِ عليه بالإِنْزَالِ مع وُجُوبِهِ بالْتِقَاءِ الخِتَانَيْنِ.
فصل: إذَا رَأَى أنَّهُ قد احْتَلَمَ، ولم يَجِدْ مَنِيًّا، فلا غُسْلَ عليهِ. قال ابنُ المُنْذِر: أَجْمَعَ على هذا كُلُّ مَنْ أَحْفَظُ عنه مِنْ أَهْلِ العِلْمِ. لكِن إنْ مَشَى فَخَرَجَ منه المَنِىُّ، أو خَرَجَ بعدَ اسْتِيْقَاظِه، فعليه الغُسْلُ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّه كان انْتَقَلَ، وتَخَلَّفَ خُرُوجُهُ إلَى ما بعدَ الاسْتِيْقَاظِ. وإنِ انْتَبَهَ فَرَأَى مَنِيًّا، ولم يَذْكُر احْتِلامًا، فعليهِ الغُسْلُ. لا نَعْلَمُ فيه خِلافًا أيضًا. ورُوِىَ نحوُ ذلِك عَنْ عُمَرَ، وعُثْمانَ، وبه قال ابنُ عَبَّاسٍ، وعَطَاء، وسَعِيدُ بنُ جُبَيْر، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والحَسَنُ، ومُجاهِدٌ، وقَتَادَةُ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحَاقُ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّ خُرُوجَهُ كان لاحْتِلَامٍ نَسِيَهُ. ورُوِىَ عن عُمَرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّه صَلَّى الفَجْرَ بالمسلمين، ثم خَرَجَ إلى الجُرْفِ (١٩) فَرَأَى في ثَوْبِه احْتِلَامًا، فقال: ما أُرانِى إلَّا قد احْتَلَمْتُ، فاغْتَسَلَ، وغَسَلَ ثَوْبَه، وصَلَّى (٢٠). ورُوِىَ نَحْوُه عن عثمانَ، ورَوَتْ عائِشَةُ، رَضِىَ اللَّه عنها، قالت: سُئِلَ رَسُولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن الرَّجُلِ يَجِدُ البَلَلَ ولا يَذْكُرُ احْتِلَامًا؟ قال: "يَغْتَسِلُ". وعن الرَّجُلِ يَرَى أنَّه قد احْتَلَمَ، ولا يَجِدُ بَلَلًا، فقالَ: "لَا غُسْلَ عَلَيْه". رَوَاهُ أبُو دَاوُد، وابنُ مَاجَه (٢١). ورَوَتْ أُمُّ سَلَمة، أنَّ أُمَّ
(١٨) في م: "أنه لا يجب الغسل".(١٩) الجرف: موضع على ثلاثة أميال من المدينة نحو الشام، به كانت أموال لعمر بن الخطاب ولأهل المدينة. معجم البلدان ٢/ ٦٢.(٢٠) أخرجه البيهقي، في: باب الرجل يجد في ثوبه منيا ولا يذكر احتلاما، من كتاب الطهارة. سنن البيهقي ١/ ١٧٠.(٢١) أخرجه أبو داود، في: باب الرجل يجد البلة في منامه، من كتاب الطهارة. سنن أبي داود ١/ ٥٤. وابن =