Umm Sulaim sagte: „O Gesandter Allahs, ist für eine Frau der Ghusl verpflichtend, wenn sie einen feuchten Traum hatte?“ Er antwortete: „Ja, wenn sie das Wasser sieht.“ Dies ist ein übereinstimmend (von Bukhari und Muslim) überlieferter Hadith (22), und dies deutet darauf hin, dass für sie keine Ghusl-Pflicht besteht, außer wenn sie das Wasser sieht.
Abschnitt: Wenn er aus dem Schlaf erwacht und Feuchtigkeit findet, aber nicht weiß, ob es sich um Sperma oder etwas anderes handelt? Ahmad sagte: Wenn er eine Feuchtigkeit findet, muss er den Ghusl vollziehen, es sei denn, er leidet unter chronischer Inkontinenz (Ibrida) oder er hatte mit seiner Ehefrau gefrotzelt; denn in diesem Fall kann es sein, dass Madhy (Lusttropfen) ausgetreten ist, und ich hoffe, dass dies unbedenklich ist. Ebenso, wenn es (das Glied) bereits zu Beginn der Nacht durch Nachdenken (23) oder einen Anblick erigiert war, besteht für ihn keine Ghusl-Pflicht. Dies ist die Ansicht von al-Hasan; denn es ist zweifelhaft, da die Möglichkeit besteht, dass es sich um Madhy handelt, und der Grund dafür bereits gegeben war, weshalb es im Zweifel keinen Ghusl zur Pflicht macht. Wenn er dies (die genannten Gründe) jedoch nicht vorfand, ist für ihn der Ghusl verpflichtend, aufgrund des Berichts von Aischa und weil das Offensichtliche ist, dass es ein feuchter Traum war. Ahmad hat sich bei dieser Frage in mehreren Fällen zurückhaltend geäußert. Mudschahid und Qatada sagten: Es besteht für ihn keine Ghusl-Pflicht, bis er sich durch das austretende Wasser gewiss ist. Qatada sagte: Er soll daran riechen. Dies entspricht der Analogie (Qiyas), und weil das Gewisse der Fortbestand der rituellen Reinheit ist, welche durch Zweifel nicht aufgehoben wird. Das Vorzüglichere ist jedoch der Ghusl, um mit dem Bericht (Hadith) übereinzustimmen und den Zweifel zu beseitigen.
Abschnitt: Wenn er in seinem Gewand Sperma sieht und es sich um ein Gewand handelt, in dem außer ihm niemand schläft, dann ist der Ghusl für ihn verpflichtend; denn Umar und Uthman vollzogen den Ghusl, als sie es in ihrem Gewand sahen, und weil es nicht möglich ist, dass es von jemand anderem stammt. Er muss die Gebete seit dem letzten Schlaf, in dem er es trug, nachholen, es sei denn, er sieht ein Anzeichen dafür, dass es bereits vorher geschah; dann muss er ab dem frühestmöglichen Schlaf nachholen, in dem es entstanden sein könnte. Wenn derjenige, der es sieht, ein Junge ist, bei dem das Vorhandensein von Sperma möglich ist, wie etwa ein Zwölfjähriger, dann ist er wie ein Mann; denn der Beweis dafür liegt vor und es ist möglich, dass es entstanden ist. Ist er jünger als das, so besteht für ihn keine Ghusl-Pflicht; denn es ist nicht möglich, und es ist zwingend darauf zurückzuführen, dass es von jemand anderem stammt. Wenn ein Mann jedoch Sperma in einem Gewand findet, in dem sowohl er als auch eine andere Person schlafen, von der (ebenfalls) feuchte Träume ausgehen können, so besteht für keinen der beiden eine Ghusl-Pflicht, da für jeden der beiden bei isolierter Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass es nicht von ihm stammt.
Madscha, im: Kapitel über jemanden, der einen feuchten Traum hatte, aber keine Feuchtigkeit sah, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/200. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi im: Kapitel über jemanden, der aufwacht und Feuchtigkeit sieht, sich aber nicht an einen feuchten Traum erinnert, aus den Kapiteln der rituellen Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/172. Und al-Darimi, im: Über jemanden, der Feuchtigkeit sieht, sich aber nicht an einen feuchten Traum erinnert, aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan al-Darimi 1/195. Und Imam Ahmad, im: Musnad 6/256. (22) Wurde vor Kurzem bereits erwähnt. (23) Im Original steht: „bi-tadhakur“ (durch Nachdenken).
سُلَيْمٍ قالَتْ: يا رَسُولَ اللهِ، هَلْ عَلَى المَرْأَةِ مِنْ غُسْلٍ إذَا هِىَ احْتَلَمَتْ؟ قالَ: "نَعَمْ، إذا رَأَتِ الماءَ". مُتَّفَقٌ عليه (٢٢)، وهذا يَدُلُّ على أنَّه لا غُسْلَ عليها إلَّا أَنْ تَرَى الماءَ.
فصل: إذا انْتَبَهَ مِن النَّوْمِ فوَجَدَ بَلَلًا لا يَعْلَمُ هل هو مَنِىٌّ أو غيرُه؟ فقال أحمدَ: إذا وَجَدَ بَلَّةً اغْتَسَلَ، إلَّا أنْ يكونَ به إبْرِدَةٌ، أو لاعَبَ أَهْلَهُ؛ فإنَّه رُبَّما خرجَ منه المَذْىُ، فأَرْجُو أنْ لا يكونَ به بَأْسٌ. وكذلك إن كان انْتَشَرَ مِنْ أَوَّلِ اللَّيْلِ بتَذَكُّرٍ (٢٣) أوْ رُؤْيَةٍ، لا غُسْلَ عليه. وهو قَوْلُ الحسنِ؛ لأنَّه مَشْكُوكٌ فيه، يَحْتَمِلُ أنَّه مَذْىٌ، وقد وُجِد سَبَبُه، فلا يُوجِبُ الغُسْلَ مع الشَّكِّ. وإنْ لم يكنْ وَجَدَ ذلك، فعليه الغُسْلُ؛ لخَبَرِ عائِشةَ، ولأَنَّ الظَّاهِرَ أنَّه احْتِلَامٌ. وقد تَوَقَّفَ أحمدُ في هذه المَسْأَلةِ في مَواضِعَ. وقال مُجاهِدٌ، وقَتَادَةُ: لا غُسْلَ عليه حتى يُوقِنَ بالماءِ الدَّافِقِ. قال قَتَادةُ: يَشُمُّهُ. وهذا هو القِيَاسُ، ولأَنَّ اليَقِينَ بَقَاءُ الطَّهارَةِ، فلا يَزُولُ بالشَّكِّ. والأَوْلَى الاغْتِسَالُ؛ لِمُوافَقَةِ الخَبَرِ، وإزَالَةِ الشَّكِّ.
فصل: فإنْ رَأَى في ثَوْبِه مَنِيًّا، وكان مِمَّا لا يَنَامُ فيه غَيْرُهُ، فعليه الغُسْلُ؛ لأَنَّ عُمَرَ وعُثْمَانَ اغْتَسَلَا حين رَأَيَاهُ في ثَوْبِهِمَا، ولأَنَّهُ لا يَحْتَمِلُ أنْ يَكُونَ إلَّا منه، ويُعِيدُ الصَّلَاةَ مِنْ أَحْدَثِ نَوْمَةٍ نَامَها فيه، إلَّا أَنْ يَرَى أمَارَةً تَدُلَّ على أنَّه قَبْلَهَا، فيُعِيدُ مِنْ أَدْنَى نَوْمَةٍ يَحْتَمِلُ أنَّه منها. وإنْ كان الرَّائِى له غُلَامًا يُمْكِنُ وُجُودُ المَنِىِّ منه، كابْنِ اثْنَتَىْ عَشَرَةَ سَنَةً، فهو كالرَّجُلِ؛ لأنَّه وُجدَ دَلِيلُهُ، وهو مُحْتَمِلٌ لِلْوُجُودِ. وإنْ كان أَقَلَّ مِنْ ذلك، فلا غُسْلَ عليه؛ لأنَّه لا يَحْتَمِلُ، فيَتَعَيَّنُ حَمْلُه عَلى أنَّه مِنْ غَيْرِه. فأمَّا إنْ وَجَدَ الرَّجُلُ مَنِيًّا في ثَوْبٍ يَنَامُ فيه هو وغَيْرُه مِمَّنْ يَحْتَلِمُ، فلا غُسْلَ على واحِدٍ مِنْهُما؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما بالنَّظَرِ إليه مُفْرَدًا يَحْتَمِلُ أن لا يكونَ
= ماجه، في: باب من احتلم ولم ير بللا، من كتاب الطهارة. سنن ابن ماجه ١/ ٢٠٠. كما أخرجه الترمذي في: باب فيمن يستيقظ فيرى بللا ولا يذكر احتلاما، من أبواب الطهارة. عارضة الأحوذى ١/ ١٧٢. والدارمى، في: من يرى بللا ولا يذكر احتلاما، من كتاب الطهارة. سنن الدارمي ١/ ١٩٥. والإِمام أحمد، في: المسند ٦/ ٢٥٦.(٢٢) تقدم قريبا.(٢٣) في الأصل: "بتذاكر".