wie etwa durch den Urin aus seinem Glied oder aus seiner Schamöffnung. Und weil er Wasser (Samen) mit Begierde ausgestoßen hat, ist der Ghusl für ihn verpflichtend geworden, gemäß dem Wort des Propheten (s.A.w.): "Wasser stammt aus Wasser". Dies geschieht durch Analogieschluss (Qiyas) zu demjenigen, für den die Männlichkeit oder Weiblichkeit feststeht.
Kapitel: Wenn derjenige, der den Beischlaf vollzieht, oder derjenige, mit dem er vollzogen wird, ein Kind ist, so sagte Ahmad: Der Ghusl ist für beide verpflichtend. Er sagte: Wenn ein Mädchen neun Jahre alt ist und eine wie sie geschlechtsreif ist (dafür geeignet ist), so ist der Ghusl für sie verpflichtend. Er wurde über einen Knaben befragt, der Geschlechtsverkehr mit seinesgleichen vollzieht, ohne selbst die Geschlechtsreife erreicht zu haben, und der dann mit einer Frau verkehrte; ist für beide der Ghusl verpflichtend? Er sagte: Ja. Es wurde ihm gefragt: Egal ob er einen Erguss hatte oder nicht? Er sagte: Ja. Er sagte: Siehst du (12), Aisha wusch sich nicht, als der Prophet (s.A.w.) den Beischlaf mit ihr vollzog! Es wird von ihr überliefert: "Wenn sich die beiden beschnittenen Stellen treffen, ist der Ghusl verpflichtend." Der Qadi legte die Aussage Ahmads als Empfehlung (Istihbab) aus. Dies ist die Auffassung der Anhänger der rationalen Methode (Ashab al-Ra'y) und von Abu Thawr, denn eine Minderjährige trifft keine Sünde, sie ist nicht rechtlich verantwortlich (Mukallaf) und für sie ist das Gebet, für welches die rituelle Reinheit notwendig ist, nicht verpflichtend; daher ähnelt sie einer menstruierenden Frau. Doch die Auslegung der Aussage Ahmads als Empfehlung ist nicht korrekt, da er explizit die Verpflichtung (Wujub) feststellte und die Meinung der Anhänger der rationalen Methode verurteilte, indem er sagte: "Dies ist eine schlechte Meinung." Er argumentierte mit dem Handeln von Aisha und ihrer Überlieferung des allgemeinen Hadiths für Kinder und Erwachsene. Und weil sie auf ihre Tat und die Tat des Propheten (s.A.w.) antwortete, indem sie sagte: "Ich und der Gesandte Allahs (s.A.w.) taten es, dann wuschen wir uns." Wie könnte sie also davon ausgenommen sein! Der Sinn der Ghusl-Verpflichtung für Minderjährige ist nicht, dass sie durch Unterlassung sündigen, sondern dass dies eine Bedingung für die Gültigkeit des Gebets, des Umrundens (Tawaf), der Erlaubnis zum Lesen des Korans und des Verweilens in der Moschee ist. Nur der Erwachsene sündigt durch die Verzögerung in einer Situation, in der die Verpflichtung durch das Unterlassen verzögert wird. Deshalb sündigt er nicht, wenn er es außerhalb der Gebetszeit verzögert. Das Kind hat kein Gebet zu verrichten, daher sündigt es durch die Verzögerung nicht, und es bleibt für ihn eine Bedingung, genau wie für den Erwachsenen. Wenn es die Geschlechtsreife erreicht, bleibt das Urteil über den rituellen Zustand (Hadath) für ihn bestehen, wie beim kleinen Hadath, welcher die rituelle Reinheit sowohl für Erwachsene als auch für Kinder aufhebt. Und Allah weiß es am besten.
54 - Problem: Er sagte: (Und wenn ein Ungläubiger den Islam annimmt)
Zusammenfassend: Wenn ein Ungläubiger den Islam annimmt, ist der Ghusl für ihn verpflichtend, egal ob er von Geburt an ungläubig war oder ein Apostat, unabhängig davon, ob er sich vor seinem Übertritt zum Islam gewaschen hat oder nicht, und ob während seiner Zeit des Unglaubens eine Ursache für den Ghusl vorlag oder nicht. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Abu Bakr sagte: Der Ghusl ist empfohlen, aber nicht verpflichtend, es sei denn, bei ihm lag während seiner Zeit des Unglaubens eine Dschunuba (ritueller Zustand der Unreinheit) vor; dann ist der Ghusl verpflichtend, wenn er den Islam annimmt, egal ob er sich während seiner Zeit des Unglaubens gewaschen hat oder nicht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen verpflichtete ihn unter keinen Umständen zum Ghusl; denn eine große Zahl und eine große Menge an Menschen nahmen den Islam an, und wäre jeder, der den Islam annimmt, zum Ghusl aufgefordert worden, so wäre dies durch eine mutawatir (allgemein bekannte) oder offenkundige Überlieferung weitergegeben worden. Und weil der Prophet (s.A.w.), als er Mu'adh in den Jemen sandte, sagte: "Rufe sie dazu auf, zu bezeugen, dass es keinen Gott gibt außer Allah und dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist. Wenn sie dir darin gehorchen, dann lehre sie, dass Allah (1) ihnen eine Sadaqa (Zakah) auferlegt hat, die von ihren Reichen genommen und an ihre Armen zurückgegeben wird (2)." Wäre der Ghusl verpflichtend gewesen, hätte er sie dazu aufgefordert, denn es wäre die erste der Pflichten des Islam gewesen. Unser Gegenargument stützt sich auf die Überlieferung von Qays ibn 'Asim, der sagte: Ich kam zum Propheten (s.A.w.) in der Absicht, den Islam anzunehmen, da befahl er mir, mich mit Wasser und Sidr (3) zu waschen. Überliefert von Abu Dawud und al-Nasa'i (4). Sein Befehl erfordert die Verpflichtung. Was er bezüglich der Seltenheit der Überlieferung erwähnte, ist nicht haltbar für jemanden, der den Ghusl für denjenigen verpflichtend macht, der nach einer Dschunuba im Zustand des Unglaubens den Islam annimmt, denn es ist offenkundig, dass ein Erwachsener davon nicht frei bleibt. Zudem ist der Bericht, wenn er authentisch ist, ein Beweis ohne Erfordernis einer anderen Bedingung, zumal überliefert wurde, dass Sa'd ibn Mu'adh...
(12) In M: "turwa" (man erzählt/wird erzählt).