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und es wurde Wochenbett genannt.

Abschnitt: Was die Geburt betrifft, wenn sie blutfrei ist, so ist die Ganzkörperwaschung (Gusl) nach der offensichtlichen Bedeutung der Worte von al-Khiraqī nicht verpflichtend. Ein anderer sagte: Dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass die Ganzkörperwaschung (Gusl) dadurch verpflichtend wird, weil sie eine Vermutung für das verpflichtende Wochenbett ist, sodass sie an dessen Stelle bezüglich der Verpflichtung tritt, wie das Zusammentreffen der beiden Beschneidungsstellen, und weil durch sie der Mutterleib festgestellt frei zu sein gilt, ähnelt sie der Menstruation. Bei den Gefährten von al-Schāfiʿī gibt es zwei Ansichten wie diese beiden Ansichten. Die erste (5) ist die korrekte; denn die Verpflichtung erfolgt durch die Scharia (Gesetzgebung), und diese ist hier bezüglich der Ganzkörperwaschung (Gusl) nicht überliefert, noch hat sie die Bedeutung des ausdrücklich im Textbeleg (Nass) Erwähnten, denn es handelt sich weder um Blut noch um Sperma; und die Scharia (Gesetzgebung) hat die Verpflichtung nur mit diesen beiden Dingen verbunden. Bezüglich ihrer Aussage, es sei eine Vermutung, sagen wir: Vermutungen sind nur dann als Vermutungen bekannt, wenn dies durch einen Textbeleg (Nass) oder Konsens festgelegt ist, und es gibt hierzu weder einen Textbeleg (Nass) noch einen Konsens. Der andere Analogieschluss ist eine bloße Behauptung ohne tieferen Sinn. Zudem unterscheiden sie sich in den meisten Urteilen, sodass ihre Angleichung (6) daran in diesem Urteil nicht vorrangiger ist als ihre Unterscheidung in den restlichen Urteilen.

Abschnitt: Wenn die menstruierende Frau in großer Unreinheit ist, muss sie keine Ganzkörperwaschung (Gusl) vornehmen, bis ihre Menstruation aufhört. Dies wurde von Aḥmad ausdrücklich im Textbeleg (Nass) erwähnt, und es ist die Aussage von Isḥāq; und das deshalb, weil die Ganzkörperwaschung (Gusl) keinerlei Urteile bewirkt. Wenn sie jedoch während der Zeit ihrer Menstruation die Ganzkörperwaschung (Gusl) wegen der großen Unreinheit vollzieht, ist ihre Ganzkörperwaschung (Gusl) gültig, und das Urteil der großen Unreinheit entfällt. Aḥmad erwähnte dies ausdrücklich und sagte: Die große Unreinheit entfällt, die Menstruation entfällt jedoch nicht, bis das Blut aufhört. Er sagte: Ich kenne niemanden, der sagte: Sie soll sich nicht waschen. Außer ʿAṭāʾ, denn er sagte: Die Menstruation ist schwerwiegender. Er sagte: Dann rückte er davon ab und sagte: Sie soll sich waschen. Und dies deshalb, weil die eine der beiden rituellen Unreinheiten die Aufhebung der anderen nicht verhindert, so wie wenn derjenige, der in kleiner ritueller Unreinheit ist, sich wäscht.

Abschnitt: Die Ganzkörperwaschung (Gusl) nach dem Waschen eines Toten ist nicht verpflichtend. Dies sagten Ibn ʿAbbās, Ibn ʿUmar, ʿĀʾisha, al-Ḥasan, al-Nachaʿī, al-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū Thawr, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Meinung. Von ʿAlī und Abū Hurayra wird überliefert, dass sie beide sagten: Wer einen Toten wäscht, soll die Ganzkörperwaschung (Gusl) vollziehen. Dies sagten Saʿīd b. al-Musayyab, Ibn Sīrīn und al-Zuhrī. Abū Isḥāq

Anmerkungen

(5) An dieser Stelle steht in M: "Die zweite ist nicht verpflichtend, und dies ist...", das in der Vorlage Etablierte ist das, was in M steht, und eine Wiederholung dessen, was zu Beginn des Abschnitts vorangegangen ist. (6) In M: "ihre Gleichstellung" (tashbihuhu).

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Arabisch (Quelle)

وسُمِّىَ نِفَاسًا. فصل: فأمّا الوِلَادَةُ إذا عَرِيَت عن دَمٍ، فَلَا يَجِبُ فيها الغُسْلُ، في ظَاهِرِ كَلَامِ الْخِرَقِىِّ. وقال غَيْرُه: فيها وَجْهَان؛ أحَدُهُما يَجِبُ الغُسْلُ بها؛ لأنَّها مَظِنَّةٌ للنِّفَاسِ المُوجِبِ، فقامَتْ مَقامَهُ في الإِيجَابِ، كالْتِقَاءِ الخِتَانَيْنِ، ولأنَّها يُسْتَبْرَأُ بها الرَّحِمُ، أشْبَهَتِ الحَيْضَ. ولِأَصْحابِ الشَّافِعِىِّ وَجْهان كالوَجْهيْنِ. والأوَّلُ (٥) الصَّحِيحُ؛ فإنَّ الوُجُوبَ بالشَّرْعِ، ولم يَرِدْ بالغُسْلِ ههُنا، ولا هو في مَعْنَى المَنْصُوص، فإنَّه لَيْسَ بدَمٍ ولا مَنِىٍّ؛ وإنما وَرَدَ الشَّرْعُ بالإِيجَابِ بهذيْنِ الشَّيْئَيْنِ. وقَوْلُهُمْ: إنَّه مَظِنَّةٌ. قلنا: المَظَانُّ إنَّما يُعْلَمُ جَعْلُها مَظِنَّةً بنَصٍّ أو إجْمَاعٍ، ولا نَصَّ في هذا ولا إجْماع، والقِيَاسُ الآخَرُ مُجَرَّدُ طَرْدٍ لا مَعْنَى تَحْتَه، ثم قد اخْتَلَفَا في أكثَرِ الأَحْكَامِ، فلَيْسَ تَشْبِيهُه (٦) بهِ في هَذَا الحُكْمِ أَوْلَى مِنْ مُخَالَفَتِه في سائِرِ الأَحْكَامِ. فصل: إذا كان على الحائِضِ جَنَابَةٌ، فليس عليها أنْ تَغْتَسِلَ حتى يَنْقَطِعَ حَيْضُها. نَصَّ عليه أحمدُ، وهو قَوْلُ إسْحَاق؛ وذلك لأنَّ الغُسْلَ لا يُفِيدُ شَيْئًا من الأحْكَامِ، فإن اغْتَسَلَتْ للجَنَابَةِ في زَمَنِ حَيْضِها، صَحَّ غُسْلُها، وزَالَ حُكْمُ الجنَابَةِ. نَصَّ عليه أحمد، وقال: تَزُولُ الجَنَابَةُ، والحَيْضُ لا يَزُولُ حَتَّى يَنْقَطِعَ الدَّمُ. قال: ولا أَعْلَمُ أحَدًا قال: لا تَغْتَسِلُ. إلَّا عَطَاء، فإنَّه قال: الحَيْضُ أكْبَرُ. قال: ثم نَزَلَ عن ذلك، وقال: تَغْتَسِلُ. وهذا لأنَّ أحَدَ الحَدَثَيْنِ لا يَمْنَعُ ارْتِفَاعَ الآخَر، كما لو اغْتَسَلَ المُحْدِثُ الحَدَثَ الأَصْغَر. فصل: ولا يَجِبُ الغُسْلُ مِنْ غَسْلِ المَيِّتِ. وبه قال ابنُ عَبَّاس، وابنُ عُمَر، وعائشة، والحسنُ، والنَّخَعِىُ، والشَّافِعِيُّ، وإسْحَاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ، وأصحابُ الرَّأىِ. وعن عَلِىٍّ، وأبى هُرَيْرة، أنَّهُما قَالَا: مَنْ غَسَّلَ مَيِّتًا فَلْيَغْتَسِل. وبه قال سَعِيدُ بنُ المُسَيَّبِ، وابنُ سِيرِينَ، والزُّهْرِىُّ. واخْتَارَهُ أبو إسْحاق

Anmerkungen

(٥) مكان هذا في م: "الثاني لا يجب وهو"، والمثبت في الأصل، وما في م تكرار لما تقدم في أول الفصل.(٦) في م: "تشبهه".