und al-Hasan sowie Ghunaim ibn Qais (4). Dies ist auch die Ansicht von Ibn 'Umar bezüglich der menstruierenden Frau und des Dschunub. Ahmad sagte: "Nicht nur einer der Gefährten des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat dies missbilligt. Wenn sie jedoch gemeinsam (dabei) sind, so ist nichts dagegen einzuwenden." Die zweite (Ansicht) besagt, dass die Waschung damit für Männer und Frauen zulässig ist. Ibn 'Aqil hat diese gewählt, und es ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, aufgrund dessen, was Muslim in seinem "Sahih" überlieferte; er sagte: "Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – pflegte sich mit dem Restwasser (5) von Maimuna (6) zu waschen." Und Maimuna sagte: "Ich wusch mich aus einer Schale, und es blieb ein Rest darin. Dann kam der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – um sich zu waschen. Ich sagte: 'Ich habe mich bereits daraus gewaschen.' Er sagte: 'Das Wasser trägt keine Dschanaba (Unreinheit der großen rituellen Unreinheit). (7)'" Und weil es reines (Tahur) Wasser ist, ist es für die Frau zulässig, sich damit zu waschen; also ist es auch für den Mann zulässig, wie beim Restwasser des Mannes. Der Grund für die erste Überlieferung ist das, was al-Hakam ibn 'Amr überlieferte, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – untersagte, dass sich ein Mann mit dem Restwasser der Frau wäscht. At-Tirmidhi sagte: "Dies ist ein guter (Hasan) Hadith (8)." Und Abu Dawud sowie Ibn Madscha (9) überlieferten ihn. Al-Chattabi (10) sagte: Muhammad ibn Isma'il sagte: "Die Nachricht von al-Aqra' (11) ist nicht authentisch. Das Korrekte hierbei ist die Nachricht von 'Abd Allah ibn Saridsch, und diese ist mawquf (auf einen Gefährten zurückgeführt), und wer sie auf den Propheten zurückführt (marfu'), hat geirrt." Wir sagen: Ahmad hat sie überliefert und als Beweis angeführt, und dies ist gegenüber der Schwächung (Tad'if) vorzuziehen, da die Möglichkeit besteht, dass sie über einen authentischen Überlieferungsweg überliefert wurde, der demjenigen verborgen blieb, der sie als schwach einstufte. Zudem ist es die Ansicht einer Gruppe aus
(4) Ghunaim ibn Qais al-Mazini; er erreichte die Zeit des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – und sah ihn. Abu Sa'id ibn Yunus sagte: "Weder eine Überlieferung noch die Gefährtenschaft sind für ihn authentisch." Usd al-Ghaba 4/343. (5) In M mit dem Zusatz: "Wudu'". (6) Ausgeführt von Muslim im Kapitel: "Das empfohlene Maß an Wasser bei der Waschung nach der Dschanaba und die Waschung von Mann und Frau aus einem Gefäß usw.", aus dem Buch über die Menstruation. Sahih Muslim 1/257. Und Ibn Madscha im Kapitel: "Die Erlaubnis bezüglich des Restwassers der Frau", aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/132. (7) Bereits auf Seite 31 erwähnt. Mit diesem Wortlaut bei ad-Daraqutni, ausgeführt im Kapitel: "Die Verwendung des Restwassers der Frau durch den Mann", aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan ad-Daraqutni 1/52. (8) Ausgeführt von at-Tirmidhi im Kapitel: "Über die Missbilligung des Restwassers der Frau", aus dem Buch der rituellen Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/82. (9) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: "Das Verbot der Waschung mit dem Restwasser der Frau", aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/19. Und Ibn Madscha im Kapitel: "Das Verbot der Waschung mit dem Restwasser einer Frau", aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/132. Ebenso ausgeführt von an-Nasa'i im Kapitel: "Das Verbot des Restwassers der Frau", aus dem Buch der Gewässer. al-Mudschtaba 1/146. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/213, 5/66. (10) In Ma'alim as-Sunan 1/42. (11) Gemeint ist al-Hakam ibn 'Amr, wie in Ma'alim as-Sunan dargelegt.