Es wird nach dem Hadith von 'A'ischa gehandelt. Darin steht, dass er vor seinem Ghusl Wudu' für das Gebet vollzog. Er sagte an einer Stelle: "Das Waschen seiner Füße an ihrem Platz, danach oder davor ist gleich." Möglicherweise vertrat er die Ansicht, dass die Meinungsverschiedenheit in den Hadithen darüber darauf hinweist, dass der Ort des Waschens nicht das eigentliche Ziel ist, sondern das Ziel lediglich der Akt des Waschens an sich ist. Und Gott, der Erhabene, weiß es am besten.
59 - Fragestellung; er sagte: (Und wenn er einmal wusch und seinen Kopf und seinen Körper mit Wasser benetzte, ohne Wudu' zu vollziehen, so genügt ihm das, sofern er das Mundspülen und das Einziehen von Wasser in die Nase vornimmt und dabei die Absicht für den Ghusl und den Wudu' fasst, wobei er jedoch das Vorzügliche unterlassen hat.)
Dies ist die Beschreibung des Ausreichenden, während das Erste das Vorzügliche (Mukhtar) ist. Deshalb sagte er: "Und er hat das Vorzügliche unterlassen." Das heißt: Wenn er sich darauf beschränkt, ist es für ihn gültig, während er das Bessere und Vorzuziehende unterlässt. Und seine Aussage: "Und er fasst die Absicht für den Ghusl und den Wudu' dabei." Das heißt, dass der Ghusl für beide genügt, wenn er beabsichtigt, beide zu vollziehen. Dies wurde von Ahmad ausdrücklich so festgehalten. Es gibt dazu eine andere Überlieferung von ihm: Der Ghusl genügt nicht für den Wudu', es sei denn, er vollzieht ihn (den Wudu') vor oder nach dem Ghusl. Dies ist eine der beiden Meinungen von asch-Schafi'i; denn der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) tat dies, und weil sowohl die Dschanaba (große ritueller Unreinheit) als auch der Hadath (kleine rituelle Unreinheit) bei ihm vorhanden waren, weshalb beide Reinigungen für ihn obligatorisch wurden, so als wären sie getrennt. Wir hingegen argumentieren mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: {Nähert euch nicht dem Gebet, während ihr betrunken seid, bis ihr wisst, was ihr sagt, und auch nicht im Zustand der Dschanaba, es sei denn, ihr seid auf der Durchreise, bis ihr den Ghusl vollzogen habt.} Gott hat den Ghusl als Bedingung für das Gebetsverbot festgesetzt; wenn er also den Ghusl vollzogen hat, darf er nicht mehr vom Gebet ausgeschlossen sein. Zudem sind beide gottesdienstliche Handlungen der gleichen Art, sodass die kleinere in die größere eintritt, wie bei der 'Umra im Hadsch. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Derjenige, der den Ghusl wegen Dschanaba vollzieht, ohne Wudu' zu machen, und seinen ganzen Körper mit Wasser benetzt, hat seine Pflicht erfüllt, denn Gott, der Erhabene, hat demjenigen im Zustand der Dschanaba nur den Ghusl zur Reinigung von der Dschanaba zur Pflicht gemacht, nicht aber den Wudu', gemäß Seinem Wort: {Und wenn ihr euch im Zustand der Dschanaba befindet, dann reinigt euch.} Dies ist ein Konsens (Idschma'), über den es keinen Streit unter den Gelehrten gibt, außer dass sie sich einig sind, dass der Wudu' vor dem Ghusl wünschenswert (mustahabb) ist.
(1) In M: "getrennt" (munfaridain). (2) Sure an-Nisa, 43. (3) Fehlt im Original. (4) Siehe: al-Istidhkar 1/327, 328. (5) Sure al-Ma'ida, 6.