in Nachahmung des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), und weil es beim Ghusl hilfreicher und gründlicher ist. Er überlieferte mit seinem Isnad von 'A'ischa, die sagte: Der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) pflegte nach dem Ghusl von der Dschanaba keinen Wudu' zu vollziehen. Wenn er die Absicht für den Wudu' nicht fasst, so genügt ihm dies nur für den Ghusl. Wenn er jedoch beabsichtigt, beide zu vollziehen, dann aber während seines Ghusl einen Hadath (kleine rituelle Unreinheit) erleidet, vollendet er seinen Ghusl und vollzieht (danach) den Wudu'. Dies vertraten auch 'Ata', 'Amr ibn Dinar und ath-Thawri. Es ähnelt der Rechtsschule von asch-Schafi'i. Al-Hasan sagte: Er muss den Ghusl wiederholen. Dies ist jedoch nicht korrekt, da der Hadath dem Ghusl nicht widerspricht, weshalb sein Vorhandensein währenddessen keine Auswirkung hat, wie bei etwas, das kein Hadath ist.
Abschnitt: Er ist nicht verpflichtet, beim Ghusl oder Wudu' mit der Hand über seinen Körper zu streichen, wenn er sich gewiss ist oder die Überzeugung hat, dass das Wasser seinen gesamten Körper erreicht hat. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, an-Nacha'i, asch-Scha'bi, Hammad, ath-Thawri, al-Awza'i, asch-Schafi'i, Ishaq und den Gelehrten der Rechtsschule der Meinung (Ahl ar-Ra'y). Malik hingegen sagte: Das Streichen mit der Hand, soweit die Hand reicht, ist verpflichtend. Ähnliches sagte Abu l-'Aliya. 'Ata' sagte über denjenigen im Zustand der Dschanaba, der Wasser über sich gießt: Nein, er muss einen richtigen Ghusl vollziehen, denn Gott, der Erhabene, sagte: {Bis ihr den Ghusl vollzogen habt}. Man sagt nicht: "Er hat einen Ghusl vollzogen", es sei denn, jemand hat sich selbst abgerieben. Und weil der Ghusl eine Reinigung von einer rituellen Unreinheit ist, muss man mit der Hand darüber streichen, wie beim Tayammum. Wir hingegen argumentieren mit dem, was Umm Salama überlieferte: Ich fragte: "O Gesandter Gottes, ich bin eine Frau, die ihre Haarsträhnen flechtet, soll ich sie für den Ghusl wegen Dschanaba lösen?" Er antwortete: "Nein, es genügt dir, wenn du drei Hände voll Wasser über deinen Kopf schüttest, dann gießt du Wasser über dich und wirst rein." Dies überlieferte Muslim. Und weil es ein verpflichtender Ghusl ist, ist darin kein...
(6) Herausgegeben von at-Tirmidhi in: Kapitel über den Wudu' nach dem Ghusl, aus den Kapiteln über die Reinheit (Tahara). 'Aridat al-Ahwadhi 1/162. Und an-Nasa'i in: Kapitel über das Unterlassen des Wudu' nach dem Ghusl, aus dem Buch der Reinheit, und im selben Kapitel aus dem Buch des Ghusl. al-Mudschtaba 1/113, 171. Und Ibn Madscha in: Kapitel über den Wudu' nach dem Ghusl, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/191. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 6/68, 192, 253, 258. (7) In M: "und er vollzieht Wudu'" (wa-yatawadda'). (8) Abu Muhammad 'Amr ibn Dinar, einer der Rechtsgelehrten der Tab'i-Generation in Mekka, verstorben im Jahr 126 n. H. Tabaqat al-Fuqaha', von asch-Schirazi, 70. (9) In M: "zwei Waschungen" (ghuslan). (10) Im Original: "meine geflochtenen Haare" (dafri). Das in M und im Sahih Muslim Bestätigte ist: "das Flechten meines Kopfes" (dafra ra'si). (11) In: Kapitel über das Urteil der Haarflechten einer Frau, die den Ghusl vollzieht, aus dem Buch der Menstruation. Sahih Muslim 1/259. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: =