vorzuziehen; denn es ist ein Ghusl, bei dem die Reihenfolge (Tartib) nicht verpflichtend ist, daher ist auch die lückenlose Folge (Muwalat) nicht verpflichtend, wie beim Waschen einer Unreinheit. Wenn er sich also wusch, jedoch die Körperteile der rituellen Teilwaschung (Wudu') aussparte, so ist die Reihenfolge für diese nicht verpflichtend, da das Urteil der Dschanaba fortbesteht. Ibn 'Aqil und al-Amidi sagten bezüglich dessen, der seinen gesamten Körper mit Ausnahme seiner Füße gewaschen hat und dann das Wudu' verlor: Die Einhaltung der Reihenfolge ist für die drei Körperteile verpflichtend, da sie allein vom kleineren Hadath betroffen sind, während sie für die Füße nicht verpflichtend ist, da in ihnen beide Hadathe zusammenkommen.
Abschnitt: Demnach gibt es für den Ghusl nur zwei Verpflichtungen und keine weiteren: die Absicht (Niyya) und das Waschen des gesamten Körpers. Was die Tasmiya (das Sagen von "Bismillah") betrifft, so hat sie das gleiche Urteil wie beim Wudu', wie bereits ausgeführt wurde; vielmehr ist ihr Urteil bei der Dschanaba noch leichter, da sich der Hadith zur Tasmiya ausdrücklich nur auf das Wudu' bezieht und auf nichts anderes.
Abschnitt: Wenn zwei Dinge zusammenkommen, die einen Ghusl erfordern, wie Haid (Menstruationsblutung) und Dschanaba, oder das Aufeinandertreffen der beiden Beschneidungsstellen (Iltiqa' al-Khitanein) und Ejakulation (Inzal), und er beabsichtigt bei seiner rituellen Reinigung beide, so ist ihm damit für beides Genüge getan. Dies sagten die meisten Gelehrten, unter ihnen 'Ata', Abu az-Zinad, Rabi'a, Malik, asch-Schafi'i, Ishaq und die Anhänger der Lehrmeinung (As-hab ar-Ra'y). Von al-Hasan und an-Nacha'i wird überliefert, dass eine Frau, die sich im Zustand der Menstruation und der Dschanaba befindet, zwei Ghusls vollziehen soll. Wir aber führen an, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - nach dem Geschlechtsverkehr nur einen einzigen Ghusl vollzog, obwohl dies zwei Dinge beinhaltet, da es in den meisten Fällen mit der Ejakulation einhergeht. Zudem handelt es sich um zwei Gründe, die einen Ghusl verpflichtend machen, weshalb ein einziger Ghusl für beide ausreicht, wie bei (verschiedenen Arten von) Hadath und Unreinheit. Dasselbe gilt, wenn mehrere Arten von Hadath zusammenkommen, die die kleinere rituelle Waschung (Wudu') erfordern, wie Schlaf, das Austreten von Unreinheit oder Berührung; beabsichtigt er diese bei seiner Reinigung, beabsichtigt er die Aufhebung des Hadath oder beabsichtigt er die Erlaubnis zum Gebet, so ist ihm für alles Genüge getan. Wenn er jedoch nur eines davon beabsichtigt, oder die Frau die Haid beabsichtigt und nicht die Dschanaba, ist ihm dann für das andere Genüge getan? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es für das andere ausreicht, da es ein korrekter Ghusl ist, bei dem die Pflicht beabsichtigt wurde, weshalb es ausreicht, so als hätte er die Erlaubnis zum Gebet beabsichtigt. Die zweite Ansicht ist, dass es nur für das ausreicht, was er beabsichtigt hat, nicht aber für das, was er nicht beabsichtigt hat, aufgrund der Aussage des Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -: "Jedem Menschen steht nur das zu, was er beabsichtigt hat." Ebenso verhält es sich, wenn er den Ghusl für das Freitagsgebet vollzieht; ist dies für die Dschanaba ausreichend? Hierzu gibt es zwei Ansichten, deren Begründung bereits früher dargelegt wurde.
Abschnitt: Wenn ein kleiner Fleck seines Körpers trocken bleibt, den das Wasser nicht erreicht hat, so wurde von Ahmad überliefert, dass er danach gefragt wurde.
أَوْلَى؛ لأنَّه غُسْلٌ لا يَجِبُ فيه التَّرْتِيبُ، فلا تَجِبُ المُوَالَاةُ، كَغَسْلِ النَّجَاسَةِ. فلو اغْتَسَلَ إلَّا أَعْضَاءَ وُضُوئِه، لم يَجِب التَّرْتِيبُ فيها؛ لأَنَّ حُكْمَ الجَنَابَةِ باقٍ. وقال بنُ عَقِيلٍ، والآمِدِيُّ، فِيمَنْ غَسَلَ جَمِيعَ بَدَنِه إلَّا رِجْلَيْه، ثم أَحْدَثَ: يَجِبُ التَّرْتِيبُ في الأَعْضَاءِ الثَّلَاثَةِ؛ لانْفِرَادِها بالحَدَثِ الأَصْغَرِ، ولا يَجِبُ التَّرْتِيبُ في الرِّجْلَيْنِ؛ لاجْتِمَاعِ الحَدَثَيْن فيهما.
فصل: فعلى هذا تكونُ وَاجِبَاتُ الغُسْلِ شَيْئَيْنِ لا غَيْرُ؛ النِّيَّةُ، وغَسْلُ جَمِيعِ البَدَنِ، فأَمَّا التَّسْمِيَةُ فَحُكْمُها حُكْمُ التَّسْمِيَةِ في الوضوءِ على ما مَضَى، بل حُكْمُها في الجَنَابَةِ أَخَفُّ؛ لأَنَّ حَدِيثَ التَّسْمِيَةِ إنَّمَا تَنَاوَلَ بصَريحِهِ الوضوءَ لا غيرُ.
فصل: إذا اجْتَمَعَ شيئان يُوجِبَانِ الغُسْلَ، كالحَيْضِ والجَنَابَةِ، أو الْتِقَاءِ الخِتَانَيْنِ والإِنْزَالِ، فنوَاهُما بطَهَارَتِه، أَجْزَأَهُ عنهما. قالهُ أكثرُ أهْلِ العِلْمِ؛ منهم عَطَاء، وأبو الزِّناد، ورَبِيعةُ، ومَالِكٌ، والشَّافِعِيُّ، وإسْحَاق، وأَصْحابُ الرَّأْيِ. ويُرْوَى عَن الحسنِ، والنَّخَعِيِّ، في الحَائِضِ الجُنُبِ، تَغْتَسِلُ غُسْلَيْنِ. ولنا، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يكن يَغْتَسِلُ مِن الجماع إلَّا غُسْلًا واحدًا، وهو يَتَضَمَّنُ شيئين، إذْ هو لَازِمٌ للإِنْزَالِ في غالِبِ الأحوالِ، ولأنَّهما سَبَبان يُوجِبَان الغُسْلَ، فأَجْزَأَ الغُسْلُ الوَاحِدُ عنهما، كالحَدَثِ والنَّجَاسَةِ. وهكذا الحُكْمُ إن اجْتَمَعَتْ أَحْدَاثٌ تُوجِبُ الطَّهَارَةَ الصُغْرَى؛ كالنَّوْمِ، وخُرُوجِ النَّجَاسَةِ، واللَّمْسِ، فنواها بطَهارَتِه أو نَوَى رَفْعَ الحَدَثِ، أو اسْتِبَاحةَ الصَّلَاةِ، أجْزَأَهُ عن الجَمِيعِ. وإنْ نَوَى أحدَها، أو نَوَتِ المَرْأةُ الحَيْضَ دُونَ الجنابةِ، فهل تُجْزِئُه عن الآخَرِ؟ على وَجْهَيْنِ: أحدهما تُجْزِئُه عن الآخَر؛ لأَنَّه غُسْلٌ صَحِيحٌ نَوَى به الفَرْضَ، فأجْزَأَه، كما لو نَوَى اسْتِبَاحَةَ الصَّلَاةِ. والثاني تُجْزِئُه عَمَّا نَوَاهُ دون ما لم يَنْوِهِ؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّما لِكُلِّ امْرِىءٍ مَا نَوَى". وكذلك لو اغْتَسَلَ للجُمُعَةِ، هل تُجْزِئُه عَن الجَنابةِ؟ على وَجْهَيْن، مَضَى تَوْجِيهُهما فيما مَضَى.
فصل: إذا بَقِيَتْ لُمْعَةٌ مِنْ جَسَدِهِ لم يُصِبْها الماءُ، فَرُوِيَ عَنْ أحمدَ أنَّه سُئِلَ عن