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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 35462 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die Frau löst ihr Haar für den Ghusl nach der Menstruation, doch sie muss es für den Zustand der Janāba nicht lösen, sofern sie die Haarwurzeln benetzt hat)

Übersetzung · DE

mit einem Sa' bis zu fünf Mudd zu waschen. Dies wurde ebenfalls von al-Bukhari überliefert (12).

Es ist verpönt (makruh), bei Wasser verschwenderisch zu sein oder es in großem Maße zu überschreiten, aufgrund der von uns angeführten Berichte (Athar). 'Abdallah ibn 'Amr überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – an Sa'd vorbeikam, während dieser die Wudu' vollzog, und sagte: "Was ist diese Verschwendung?" Er entgegnete: "Gibt es bei der Wudu' etwa Verschwendung?" Er antwortete: "Ja, selbst wenn du dich an einem fließenden Fluss befindest." Dies wurde von Ibn Madscha überliefert (13). Von Ubayy ibn Ka'b wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: "Die Wudu' hat einen Satan, der 'Walhan' genannt wird, so hütet euch vor der Einflüsterung (Waswas) des Wassers" (14). Man pflegte zu sagen: "Zu der geringen Rechtsgelehrtheit eines Mannes gehört sein exzessiver Umgang mit Wasser."

62 - Rechtsfrage; er sagte: "Die Frau soll ihr Haar für den Ghusl nach der Menstruation (Haid) lösen, aber sie muss es nicht für den Ghusl nach der Dschunaba lösen (1), wenn sie die Haarwurzeln mit Wasser durchfeuchtet."

Dies ist eine explizite Aussage von Ahmad. Muhanna sagte: Ich fragte Ahmad, ob die Frau ihr Haar lösen solle, wenn sie den Ghusl nach der Dschunaba vollzieht? Er antwortete: "Nein." Ich fragte ihn: "Gibt es dazu eine Überlieferung?" Er sagte: "Ja, der Hadith von Umm Salama (2)." Ich sagte: "Soll sie ihr Haar also für den Ghusl nach der Menstruation lösen?" Er sagte: "Ja." Ich fragte ihn: "Wie kann sie es für den Ghusl nach der Menstruation lösen, aber nicht für den Ghusl nach der Dschunaba?" Er sagte: "Der Hadith von Asma' (3) vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, dass er sagte: 'Sie soll es nicht lösen.'" Die Rechtsschule (Madhhab) ist sich einig, dass das Lösen bei der Dschunaba nicht verpflichtend ist, und mir ist kein Dissens unter den Gelehrten darüber bekannt, außer dem, was von 'Abdallah ibn 'Umar überliefert wurde. Ahmad überlieferte im "Musnad" (4),

Anmerkungen

= 165. Al-Darimi, Kapitel über den Mann und die Frau, die sich aus einem Gefäß waschen, aus dem Buch der Reinheit. Sunan al-Darimi 1/192. Imam Malik, in: Kapitel über die Praxis beim Ghusl nach Dschunaba, aus dem Buch der Reinheit. Al-Muwatta 1/45. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 6/37, 199. (12) Bereits auf Seite 294 erwähnt. (13) In: Kapitel über das, was zur Mäßigung bei der Wudu' und zur Verpöntheit der Überschreitung darin überliefert wurde, aus dem Buch der Reinheit. Sunan Ibn Madscha 1/147. Ebenso von Imam Ahmad überliefert, in: Al-Musnad 2/221. (14) Überliefert von al-Tirmidhi, in: Kapitel über die Verpöntheit der Verschwendung von Wasser, aus dem Buch der Reinheit. 'Aridat al-Ahwadhi 1/76. Und Ibn Madscha, im vorangegangenen Kapitel, Seite 146. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 5/136. (1) In M: "von der Dschunaba". (2) Bereits auf Seite 290 erwähnt. (3) Der Hadith von Asma' folgt auf Seite 300. (4) Al-Musnad 6/43.

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