wie etwa das Haar der Augenbrauen und der Wimpern. Die zweite Ansicht ist, dass es nicht verpflichtend ist; dies ist eine mögliche Auslegung der Worte von al-Khiraqi und die Meinung von Abu Hanifa. Der Grund hierfür ist, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zu ihr sagte: „Es genügt dir, dass du drei Handvoll Wasser über deinen Kopf gießt“, obwohl sie ihm mitteilte, dass ihr Haar geflochten war. Gewöhnlich wird das geflochtene Haar bei einem solchen Vorgang nicht vollständig nass. Zudem: Wenn das Befeuchten verpflichtend wäre, müsste es auch erforderlich sein, die Zöpfe zu öffnen, damit man sicher weiß, dass das Wasser den gesamten Bereich erreicht hat. Auch ist Haar kein Teil des lebenden Körpers, was dadurch bewiesen wird, dass es beim Tod nicht unrein wird, kein eigenes Leben besitzt, das Berühren von Frauenhaar nicht die rituelle Reinheit (Wudu) aufhebt und es bei einer Scheidung nicht mitgeschieden wird; daher ist sein Waschen bei der Dschunaba nicht verpflichtend, so wie es bei ihrer Kleidung nicht der Fall ist. Was den Hadith „Befeuchtet das Haar“ angeht, so wird dieser nur von al-Harith ibn Wajih (19) überliefert, und er ist ein schwacher Überlieferer, von Malik ibn Dinar. Was die Augenbrauen betrifft, so ist ihr Waschen verpflichtend, denn das Waschen ihrer Haut macht notwendigerweise auch das Waschen der Haare darauf erforderlich. Dasselbe gilt für jedes Haar, dessen Waschen eine Notwendigkeit für das Waschen der Haut ist: Es ist verpflichtend, es zu waschen, da eine Pflicht nur durch dieses erfüllt werden kann. Wenn wir die Pflicht zum Waschen des Haares annehmen und jemand einen Teil davon auslässt, so ist der Ghusl nicht vollständig. Wenn er jedoch den ausgelassenen Teil abschneidet, ist sein Ghusl vollständig, da an seinem Körper nichts Ungewaschenes zurückgeblieben ist. Wenn er es gewaschen hat und das Haar danach abfällt, ist ein nachträgliches Waschen der Stelle des abgefallenen Haares (21) nicht verpflichtend und beeinträchtigt den Ghusl nicht.
Abschnitt: Der Ghusl nach der Menstruation ist wie der Ghusl bei der Dschunaba, außer im Hinblick auf das Öffnen der Haare. Es ist zudem empfohlen, dass sie sich mit Wasser und Sidr (Lotosbeeren-Extrakt) wäscht und ein mit Moschus parfümiertes Tuch (firtsa) nimmt, um damit den Blutfluss und die Stellen an ihren Schamteilen zu reinigen, die das Wasser erreicht, um den unangenehmen Geruch und die Reste des Blutes zu beseitigen. Wenn sie keinen Moschus findet, soll sie ein anderes Parfüm verwenden; findet sie nichts, so ist Wasser heilend und ausreichend. Aischa – Gott möge mit ihr zufrieden sein – sagte, dass Asma' den Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – über den Ghusl nach der Menstruation fragte. Er sagte: „Eine von euch nehme ihr Sidr und ihr Wasser, reinige sich und vollziehe die Reinigung gründlich, dann nehme sie ein mit Moschus parfümiertes Tuch und reinige sich damit.“ Asma' fragte: „Wie soll ich mich damit reinigen?“ Er antwortete: „Gepriesen sei Gott! Reinige dich damit.“ Aischa sagte, als ob sie das erklären wollte: „Verfolge die Spuren des Blutes.“ Dies überlieferte Muslim (23). Die Firtsa ist ein Stück von etwas.
(19) Abu Muhammad al-Harith ibn Wajih al-Rasibi al-Basri. Siehe seine Schwäche in Tahdhib al-Tahdhib 2/162. Siehe auch die Bemerkung von al-Tirmidhi dazu an der entsprechenden Stelle im vorangegangenen Takhrij. (20) In der Handschrift M: „dann“. (21) In der Handschrift M: „das Abschneiden“.