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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 382Abschnitt

Übersetzung · DE

mit ihm das Tayammum zu vollziehen. Abu al-Harith sagte: Ahmad sagte: 'Ackererde ist mir lieber. Wenn er jedoch mit salzhaltigem Boden (Sabkha) das Tayammum vollzieht, ist es für ihn gültig.' Der Qadi sagte: 'Die Stelle, bei der er das Tayammum damit erlaubte, ist dann gegeben, wenn sie Staub aufweist; und die Stelle, bei der er es untersagte, ist dann gegeben, wenn sie keinen Staub aufweist.' Er sagte: 'Es ist möglich, bezüglich Sand dasselbe zu sagen.' Von ihm gibt es eine weitere Überlieferung, dass dies nur im Falle der Notwendigkeit (Idtirar) zulässig sei. Er sagte: 'In der Überlieferung von Sindi (10) heißt es: Ackererde ist besser als salzhaltiger Boden, als Orte mit Branntkalk oder Kies, es sei denn, man ist dazu gezwungen. Wenn man gezwungen ist, ist es für ihn gültig.' Al-Khallal sagte: 'Ahmad erlaubte dies nur, wenn man dazu gezwungen war, sofern sie staubig wie Erde war. Wenn sie jedoch schmutzig/gelblich (11) war wie Salz, so soll man damit überhaupt kein Tayammum vollziehen.' Ibn Abi Musa sagte: 'Man vollzieht das Tayammum bei Fehlen von Erde mit allem Reinen, das sich auf der Erdoberfläche erhoben hat, wie Sand, salzhaltiger Boden, Branntkalk, Kohl (Kuhl) und was dem entspricht, und man betet. Ob man dies wiederholen muss, dazu gibt es zwei Überlieferungen.'

Kapitel: Wenn Ziegel oder gebrannter Ton zerstoßen werden, ist das Tayammum damit nicht zulässig, da das Brennen dazu geführt hat, dass der Begriff 'Erde' nicht mehr darauf zutrifft. Ebenso ist es nicht zulässig, das Tayammum mit zerriebenem Marmor (12) oder porösem Kalkstein (13) zu vollziehen, selbst wenn dieser zu Staub geworden ist, da es keine Erde ist. Wenn jedoch harter Ton, wie armenischer Ton, zerstoßen wird, ist das Tayammum damit zulässig, da es sich um Erde handelt.

Kapitel: Wenn er mit seiner Hand auf einen Filz, ein Kleidungsstück, einen Sack, eine Satteldecke oder auf Gerste schlägt und dabei Staub an seinen Händen haftet, mit dem er das Tayammum vollzieht, so ist dies zulässig. Ahmad hat dies in Bezug auf all das explizit dargelegt. Die Worte Ahmads deuten auf die Berücksichtigung der Erde hin, wo immer sie auch ist. Demnach ist es, wenn er mit seiner Hand auf einen Felsen, eine Mauer, ein Tier oder irgendetwas anderes schlägt und dabei Staub an seinen Händen haftet, für ihn zulässig, damit das Tayammum zu vollziehen. Wenn sich kein Staub darauf befindet, ist es nicht zulässig. Es wurde von Ibn Umar überliefert, dass der Prophet, Friede und Segen Gottes auf ihm, mit seinen Händen auf eine Mauer schlug und mit ihnen sein

Anmerkungen

(10) Sindi ist Abu Bakr al-Khawatimi al-Baghdadi; er hörte vom Imam Ahmad gute 'Masa'il' (Rechtsfragen). Er gehört zu den Nachbarn von Abu al-Harith, der vor kurzem zusammen mit Abu Abd Allah Ahmad ibn Hanbal erwähnt wurde. Tabaqat al-Hanabila 1/170, 171. (11) 'al-Qal'ah', mit Fatha auf dem ersten und zweiten Buchstaben: die Gelbfärbung der Zähne. Er meint damit den Boden, der durch seine Trockenheit gelblich geworden ist. (12) 'al-Marmar': eine Art von Marmor. (13) 'al-Kadhan', nach dem Muster von 'Kattan': weiche Steine, ähnlich wie Lehmklumpen.

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