Abu Hanifa, al-Thawri und al-Awza'i sagten: 'Er betet nicht, bis er dazu in der Lage ist, danach holt er es nach.' Denn es handelt sich um eine gottesdienstliche Handlung, bei der die Nachholung nicht entfällt, also ist sie nicht zur Pflicht geworden, wie beim Fasten (16) der menstruierenden Frau. Malik sagte: 'Er betet nicht und holt es auch nicht nach', weil er unfähig zur rituellen Reinheit ist und somit das Gebet für ihn nicht verpflichtend wurde, wie bei der menstruierenden Frau. Ibn 'Abd al-Barr sagte: 'Dies ist eine verleugnete (munkara) Überlieferung von Malik.' Er erwähnte von seinen Schülern zwei Aussagen: Die erste gleicht der Aussage von Abu Hanifa, die zweite besagt, er bete gemäß seinem Zustand und wiederhole es danach. Unsere Beweisführung stützt sich auf das, was Muslim in seinem "Sahih" (18) überlieferte, dass der Prophet, Friede und Segen Gottes auf ihm, Menschen entsandte, um eine Halskette zu suchen, die Aischa verloren hatte. Das Gebet trat ein, und sie beteten ohne Wudu. Sie kamen zum Propheten, Friede und Segen Gottes auf ihm, und erwähnten ihm dies, woraufhin der Vers über das Tayammum herabkam. Der Prophet, Friede und Segen Gottes auf ihm, missbilligte dies nicht und befahl ihnen auch keine Wiederholung (19). Dies weist darauf hin, dass es nicht verpflichtend ist. Zudem ist die Reinheit eine Bedingung (shart), daher wird das Gebet bei deren Fehlen nicht aufgeschoben, wie bei der Sutra oder der Ausrichtung zur Qibla. Wenn dies feststeht, und er gemäß seinem Zustand betet, dann aber Wasser oder Erde findet, ist er gemäß einer der beiden Überlieferungen nicht zur Wiederholung des Gebets verpflichtet. Die andere besagt, dass die Wiederholung für ihn Pflicht ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da er eine Bedingung des Gebets vermisst hat; es gleicht dem Fall, als wenn er mit einer Unreinheit betete. Die korrekte Ansicht ist die erste, aufgrund der erwähnten Überlieferung, und weil er das vollbracht hat, was ihm befohlen wurde, womit er seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Zudem handelt es sich um eine der Bedingungen des Gebets, die bei Unfähigkeit entfällt, wie alle anderen Bedingungen und Säulen. Auch hat er seine Pflicht gemäß seiner Möglichkeiten erfüllt, weshalb die Wiederholung nicht verpflichtend ist, wie im Fall desjenigen, der zur Sutra unfähig ist und nackt betet.
(16) Im Original: "Ka-tahara" (wie die Reinheit). (17) Fehlt in: M. (18) In: Kapitel "Das Tayammum", aus dem Buch der Menstruation. Sahih Muslim 1/279. Ebenfalls verzeichnet von al-Bukhari im Kapitel "Wenn er weder Wasser noch Erde findet" aus dem Buch des Tayammum, im Kapitel "Vorzug von Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr" aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten des Propheten, Friede und Segen Gottes auf ihm, im Kapitel "Auslegung der Sure an-Nisa" aus dem Buch der Exegese, im Kapitel "Verleihung von Kleidung für die Braut und andere" aus dem Buch der Ehe sowie im Kapitel "Verleihung von Halsketten" aus dem Buch der Kleidung. Sahih al-Bukhari 1/92, 5/37, 6/57, 7/29, 204. Sowie Abu Dawud im Kapitel "Das Tayammum" aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Abi Dawud 1/76. An-Nasa'i im Kapitel "Wer weder Wasser noch Erde findet" aus dem Buch der rituellen Reinheit. Al-Mujtaba 1/140. Ibn Majah im Kapitel "Was über den Grund überliefert wurde" aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan Ibn Majah 1/188. Ad-Darimi im Kapitel "Das Tayammum einmalig" aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan ad-Darimi. Imam Ahmad im Musnad 6/57. (19) In M: "Bi-l-i'ada" (mit der Wiederholung).