ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 387Abschnitt

Übersetzung · DE

sie umfasst. Wenn er jedoch etwas davon beabsichtigt, ist ihm das freiwillige Gebet (Tanafful) nicht erlaubt; denn es ist niedriger, daher darf er das Höhere nicht durch seine Absicht erlauben, wie bei der Pflicht im Vergleich zum freiwilligen Gebet. Wenn er Tayammum für den Tawaf (Umlauf um die Kaaba) vollzieht, ist ihm das Lesen des Korans und das Verweilen in der Moschee erlaubt, da dieser höher einzustufen ist als jene beiden; denn er ist ein Gebet, für das beide Reinheiten vorausgesetzt werden, und er kann ein freiwilliges oder ein Pflichtgebet sein, und das Verweilen in der Moschee ist darin eingeschlossen, da dies nur in der Moschee möglich ist. Wenn er nur eines von jenen beabsichtigt, erlaubt er nicht den Tawaf, da dieser höher ist als sie. Wenn er den Pflicht-Tawaf beabsichtigt, erlaubt er auch den freiwilligen Tawaf. Beabsichtigt er jedoch den freiwilligen, so erlaubt er nicht dessen Pflichtanteil, wie beim Gebet. Wenn er mit seinem Tayammum das Lesen des Korans beabsichtigt, weil er im Zustand der großen rituellen Unreinheit (Junub) ist, oder das Verweilen in der Moschee oder das Berühren des Korans, so ist ihm nichts anderes erlaubt als das, was er beabsichtigt hat; aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes auf ihm): "Und jedem Menschen steht nur das zu, was er beabsichtigt hat." Und weil er dies nicht beabsichtigt hat, ebenso wenig wie etwas, das höher ist, erlaubt er es sich nicht, so wie er auch nicht die Pflicht erlaubt, wenn er sie nicht beabsichtigt hat.

Abschnitt: Wenn ein Minderjähriger für eines der fünf Gebete Tayammum vollzieht und dann die Geschlechtsreife erreicht, erlaubt er sich durch seinen Tayammum keine Pflicht, da das, was er beabsichtigt hatte, ein freiwilliges Gebet war. Es ist ihm jedoch erlaubt, damit ein freiwilliges Gebet zu verrichten, so wie wenn ein Erwachsener damit ein freiwilliges Gebet beabsichtigt. Wenn er jedoch vor der Geschlechtsreife die rituelle Waschung (Wudu) vollzogen hat und dann die Reife erreicht, darf er damit Pflicht- und freiwillige Gebete verrichten; denn die Waschung für ein freiwilliges Gebet erlaubt auch die Verrichtung des Pflichtgebets.

70 - Rechtsfrage: Er sagte: (Er streicht damit sein Gesicht und seine Handflächen)

Es besteht kein Dissens über die Pflicht, das Gesicht und die Handflächen zu streichen, aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: "...so streicht euch über eure Gesichter und eure Hände damit." Es ist Pflicht, sie vollständig zu streichen und all jene Stellen zu erfassen, an die das Wasser gelangt wäre. Nichts davon entfällt, außer dem Ausspülen des Mundes und der Nase und den Stellen unter den dünnen Haaren. Dies ist die Meinung von al-Shafi'i. Sulaiman ibn Dawud sagte: Es genügt ihm, wenn er nur einen Teil seines Gesichts und einen Teil seiner Handflächen berührt.

Anmerkungen

(5) Im Original: "aw nawa al-labth" (oder das Verweilen beabsichtigt). (6) Fehlt in M. (1) In M: "jami'ahuma", "minhuma". (2) Damit ist der Imam Abu Dawud al-Tayalisi, der Hafiz, gemeint. Er pflegte dreißigtausend Hadithe aus seinem Gedächtnis vorzutragen und starb im Jahr 204 n. H. Siehe Siyar A'lam al-Nubala, 9/378-384.

ZurückBand 1 · Seite 387Weiter
Zurück1·387Weiter