Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 390

Übersetzung · DE

KI-Übersetzung

71 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn das, worauf er mit seinen beiden Händen schlug, nicht rein war, genügt es ihm nicht)

Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit. Und dies sagten al-Schafi'i, Abu Thawr und Die Anhänger der Meinung, außer dass al-Awza'i sagte: Wenn er die Ersatzwaschung (Tayammum) mit dem Staub des Friedhofs verrichtet und betet, ist sein Gebet vergangen. Und unser Beweis ist die Aussage Gottes, des Erhabenen: {so wendet euch der reinen Erde zu}. Und das Unreine ist nicht rein, und weil die Ersatzwaschung (Tayammum) eine rituelle Reinheit ist, war sie mit etwas anderem als Reinem nicht zulässig, wie die Gebetswaschung. Was jedoch den Friedhof angeht, so ist, wenn er nicht umgegraben wurde, sein Staub rein, und wenn sein Umgraben und das Begraben darin wiederholt wurde, ist die Ersatzwaschung (Tayammum) mit seinem Staub nicht zulässig; wegen dessen Vermischung mit dem Eiter der Toten und ihrem Fleisch. Und wenn er Zweifel bezüglich der Wiederholung des Begrabens darin hat, oder bezüglich der Unreinheit des Staubes, mit dem er die Ersatzwaschung (Tayammum) verrichtete, ist ihm die Ersatzwaschung (Tayammum) damit zulässig; weil das Prinzip die rituelle Reinheit ist, folglich schwindet sie durch den Zweifel nicht, wie wenn er an der rituellen Reinheit des Wassers zweifelte.

Abschnitt: Und es ist zulässig, dass eine Gemeinschaft die Ersatzwaschung (Tayammum) von einem einzigen Ort ohne Meinungsverschiedenheit verrichtet, wie es zulässig ist, dass eine Gemeinschaft die Gebetswaschung aus einem einzigen Becken vollzieht. Was aber das angeht, was nach ihrem Streichen damit vom Gesicht und den Händen abfiel, so gibt es darin zwei Ansichten: Die eine von beiden, die Ersatzwaschung (Tayammum) damit ist zulässig; weil es die rituelle Unreinheit nicht aufhob. Und dies ist die Aussage von Abu Hanifa. Und die zweite, sie ist nicht zulässig; weil es für eine rituelle Reinheit verwendet wurde, die das Gebet erlaubte (1), es ähnelt dem Wasser, das für die rituelle Reinheit verwendet wurde. Und für al-Schafi'i gibt es zwei Ansichten, wie diese beiden.

72 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn er ein Geschwür oder eine gefürchtete Krankheit hat und in die Große Unreinheit gerät, so fürchtet er um sich selbst, wenn das Wasser ihn trifft, er wäscht das Gesunde seines Körpers und verrichtet die Ersatzwaschung für das, was das Wasser nicht getroffen hat)

Diese Abhandlung weist auf Bestimmungen hin: Davon ist die Erlaubnis der Ersatzwaschung (Tayammum) für den in der Großen Unreinheit Befindlichen, und es ist die Aussage der Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen: 'Ali, Ibn 'Abbas, 'Amr ibn al-'As, Abu Musa und 'Ammar. Und dies sagten al-Thawri, Malik, al-Schafi'i, Abu Thawr, Ishaq, Ibn al-Mundhir und Die Anhänger der Meinung. Und Ibn Mas'ud sah die Ersatzwaschung (Tayammum) für den in der Großen Unreinheit Befindlichen nicht, und Ähnliches ist von 'Umar, möge Gott mit ihnen beiden zufrieden sein. Und al-Buchari überlieferte (2) von Shaqiq ibn Salama, dass Abu Musa mit Ibn Mas'ud darüber debattierte, und er führte als Argument gegen ihn den Hadith von 'Ammar und die Ayah, die in al-Ma'ida ist, an. Er sagte: So wusste 'Abdullah nicht,

Anmerkungen

(1) Im Original: "abaha" [erlaubte]. (2) In: Kapitel: Wenn die Person im Zustand der Janaba für sich Krankheit oder Tod fürchtet oder Durst befürchtet, so vollzieht sie Tayammum, aus dem Buch des Tayammum. Sahih Al-Bukhari 1/95, 96.

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Arabisch (Quelle)

٧١ - مسألة؛ قال: (وإنْ كانَ مَا ضَرَبَ بِيَدَيْهِ غَيْرَ طَاهِرٍ لَمْ يُجْزِهِ) لا نعلمُ في هذا خِلَافًا. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأَصْحابُ الرَّأْى، إلَّا أنَّ الأَوْزَاعِىَّ، قال: إنْ تَيَمَّمَ بِتُرَابِ المَقْبَرَةِ وصَلَّى، مَضَتْ صَلَاتُهُ. ولَنا، قَوْلُ اللهِ تعالى: {فَتَيَمَّمُوا صَعِيدًا طَيِّبًا}. والنَّجِسُ ليس بِطَيِّبٍ، ولأنَّ التَّيَمُّمَ طَهَارَةٌ، فلم يَجُزْ بِغيرِ طَاهِرٍ، كالوُضُوءِ، فأمَّا المَقْبَرَةُ فإنْ كَانتْ لم تُنْبَشْ، فتُرَابُها طَاهِرٌ، وإنْ كان نَبْشُها والدَّفْنُ فيها تَكَرَّرَ، لا يجوزُ التَّيَمُّمُ بِتُرَابِها؛ لاخْتِلَاطِه بصَدِيِد المَوْتَى ولُحُومِهِم. وإنْ شَكَّ في تَكَرُّرِ الدَّفْنِ فيها، أو في نَجَاسَةِ التُّرَابِ الذي تَيَمَّمَ به، جازَ التَّيَمُّمُ به؛ لأنَّ الأصْلَ الطَّهَارَةُ، فلا يَزُولُ بالشَّكِّ، كما لو شَكَّ في طَهَارَةِ الماءِ. فصل: ويجوزُ أنْ يَتَيَمَّمَ جَمَاعَةٌ مِنْ مَوْضِعٍ وَاحِدٍ بِغيرِ خِلافٍ، كما يجوزُ أنْ يَتَوَضَّأَ جماعةٌ مِنْ حَوْضٍ واحِدٍ. فأمَّا ما تَنَاثَرَ مِن الوَجْهِ واليَدَيْنِ بعدَ مَسْحِهِما به، ففيه وَجْهان: أحدُهما، يجوزُ التَّيَمُّمُ به؛ لأنَّه لم يَرْفَعِ الحَدَثَ. وهذا قَوْلُ أبى حنيفة. والثانى، لا يجوزُ؛ لأنَّه مُسْتَعْمَلٌ في طهارةٍ أبَاحَتِ (١) الصلاةَ، أشْبَهَ الماءَ المُسْتَعْمَلَ في الطهارةِ. ولِلشَّافِعِىِّ وَجْهَان، كهذين. ٧٢ - مسألة؛ قال: (وإذَا كانَ بِهِ قَرْحٌ أو مَرَضٌ مَخُوفٌ، وأَجْنَبَ، فَخشِىَ عَلَى نَفْسِه إنْ أَصَابَهُ الماءُ، غَسَلَ الصَّحِيحَ مِنْ جَسَدِهِ، وتَيَمَّمَ لِمَا لَمْ يُصِبْهُ الماءُ) هذه المَسألةُ دالَّةٌ على أحكامٍ: منها، إباحَةُ التَّيَمُّمِ لِلْجُنُبِ، وهو قَوْلُ جُمْهُورِ العُلماءِ، منهم: علىّ، وابنُ عَبَّاس، وعمرو بن العاص، وأبو موسى، وعَمَّار، وبه قال الثَّوْرِىُّ، ومالِك، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وإسْحَاق، وابنُ المُنْذِرِ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ. وكان ابنُ مَسْعُودٍ لا يرى التَّيَمُّمَ لِلْجُنُبِ، ونَحْوُه عن عمر، رَضِىَ اللهُ عنهما. ورَوَىَ البُخَارِىُّ (٢) عَن شِقَيقِ بنِ سَلَمَةَ، أنَّ أبا موسى ناظَرَ ابنَ مَسْعُودٍ في ذلك، واحْتَجَّ عليه بحَدِيثِ عَمَّارٍ، وبالآيةِ التي في المائِدَة، قال: فما دَرَى عَبْدُ اللهِ

Anmerkungen

(١) في الأصل: "أباح".(٢) في: باب إذا خاف الجنب على نفسه المرض أو الموت أو خاف العطش تيمم، من كتاب التيمم. صحيح البخاري ١/ ٩٥، ٩٦.