71 - Problem: Er sagte: (Und wenn das, womit er sich mit seinen beiden Händen schlug, nicht rein war, so genügt es ihm nicht.)
Uns ist diesbezüglich keine abweichende Meinung bekannt. Dies sagten auch Ash-Shafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Al-Awza'i jedoch sagte: Wenn er mit dem Boden eines Friedhofs den Tayammum vollzieht und betet, so ist sein Gebet gültig. Unser Beweis ist das Wort Gottes, des Erhabenen: "... so vollzieht Tayammum mit gutem Boden (Sa'id tayyib)." Etwas Unreines ist nicht gut (tayyib). Zudem ist der Tayammum eine rituelle Reinigung, daher ist sie ohne etwas Reines nicht zulässig, wie beim Wudu. Was nun den Friedhof betrifft: Wenn er nicht umgegraben wurde, so ist seine Erde rein. Wenn er jedoch umgegraben wurde und das Begräbnis dort wiederholt wurde, ist der Tayammum mit seiner Erde nicht zulässig, da sie sich mit dem Eiter und dem Fleisch der Verstorbenen vermischt hat. Wenn man jedoch Zweifel an der Wiederholung der Bestattung dort oder an der Unreinheit der Erde hat, mit der man den Tayammum vollzog, so ist der Tayammum damit zulässig; denn die ursprüngliche Grundlage ist die Reinheit, und diese entfällt nicht durch Zweifel, genauso wie wenn man an der Reinheit des Wassers zweifelt.
Abschnitt: Es ist zulässig, dass eine Gruppe von Menschen den Tayammum an ein und derselben Stelle vollzieht, ohne Meinungsverschiedenheit, so wie es zulässig ist, dass eine Gruppe von Menschen aus einem einzigen Becken das Wudu vollzieht. Was das betrifft, was vom Gesicht und den Händen nach dem Streichen davon abfällt, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die eine ist, dass es zulässig ist, damit Tayammum zu vollziehen, weil es das rituelle Ereignis (Hadath) nicht aufgehoben hat. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Die zweite Ansicht ist, dass es nicht zulässig ist, weil es im Rahmen einer Reinigung verwendet wurde, die das Gebet gestattet hat, ähnlich wie beim verwendeten Wasser bei der Reinigung. Ash-Shafi'i hat dazu zwei Ansichten, entsprechend diesen beiden.
72 - Problem: Er sagte: (Und wenn er eine Wunde oder eine gefährliche Krankheit hat und den Zustand der großen rituellen Unreinheit [Janaba] erlangt, und er um sich fürchtet, falls das Wasser ihn berührt, so wäscht er die gesunden Teile seines Körpers und vollzieht Tayammum für das, was vom Wasser nicht berührt wurde.)
Diese Problemstellung verweist auf einige Rechtsnormen: Darunter die Erlaubnis zum Tayammum für jemanden im Zustand der Janaba. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter 'Ali, Ibn 'Abbas, 'Amr ibn al-'As, Abu Musa und 'Ammar. Dies sagten auch Ath-Thawri, Malik, Ash-Shafi'i, Abu Thawr, Ishaq, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Lehrmeinung. Ibn Mas'ud hielt den Tayammum für jemanden im Zustand der Janaba für nicht zulässig, und Ähnliches wird von 'Umar, möge Gott mit beiden zufrieden sein, überliefert. Al-Bukhari berichtete von Shaqiq ibn Salama, dass Abu Musa mit Ibn Mas'ud darüber debattierte und ihn mit dem Hadith von 'Ammar und dem Vers aus der Sure Al-Ma'ida argumentierte. Er sagte: 'Abd Allah wusste nicht, was er darauf erwidern sollte.
(1) Im Original: "abaha" [erlaubte]. (2) In: Kapitel: Wenn die Person im Zustand der Janaba für sich Krankheit oder Tod fürchtet oder Durst befürchtet, so vollzieht sie Tayammum, aus dem Buch des Tayammum. Sahih Al-Bukhari 1/95, 96.
٧١ - مسألة؛ قال: (وإنْ كانَ مَا ضَرَبَ بِيَدَيْهِ غَيْرَ طَاهِرٍ لَمْ يُجْزِهِ)
لا نعلمُ في هذا خِلَافًا. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأَصْحابُ الرَّأْى، إلَّا أنَّ الأَوْزَاعِىَّ، قال: إنْ تَيَمَّمَ بِتُرَابِ المَقْبَرَةِ وصَلَّى، مَضَتْ صَلَاتُهُ. ولَنا، قَوْلُ اللهِ تعالى: {فَتَيَمَّمُوا صَعِيدًا طَيِّبًا}. والنَّجِسُ ليس بِطَيِّبٍ، ولأنَّ التَّيَمُّمَ طَهَارَةٌ، فلم يَجُزْ بِغيرِ طَاهِرٍ، كالوُضُوءِ، فأمَّا المَقْبَرَةُ فإنْ كَانتْ لم تُنْبَشْ، فتُرَابُها طَاهِرٌ، وإنْ كان نَبْشُها والدَّفْنُ فيها تَكَرَّرَ، لا يجوزُ التَّيَمُّمُ بِتُرَابِها؛ لاخْتِلَاطِه بصَدِيِد المَوْتَى ولُحُومِهِم. وإنْ شَكَّ في تَكَرُّرِ الدَّفْنِ فيها، أو في نَجَاسَةِ التُّرَابِ الذي تَيَمَّمَ به، جازَ التَّيَمُّمُ به؛ لأنَّ الأصْلَ الطَّهَارَةُ، فلا يَزُولُ بالشَّكِّ، كما لو شَكَّ في طَهَارَةِ الماءِ.
فصل: ويجوزُ أنْ يَتَيَمَّمَ جَمَاعَةٌ مِنْ مَوْضِعٍ وَاحِدٍ بِغيرِ خِلافٍ، كما يجوزُ أنْ يَتَوَضَّأَ جماعةٌ مِنْ حَوْضٍ واحِدٍ. فأمَّا ما تَنَاثَرَ مِن الوَجْهِ واليَدَيْنِ بعدَ مَسْحِهِما به، ففيه وَجْهان: أحدُهما، يجوزُ التَّيَمُّمُ به؛ لأنَّه لم يَرْفَعِ الحَدَثَ. وهذا قَوْلُ أبى حنيفة. والثانى، لا يجوزُ؛ لأنَّه مُسْتَعْمَلٌ في طهارةٍ أبَاحَتِ (١) الصلاةَ، أشْبَهَ الماءَ المُسْتَعْمَلَ في الطهارةِ. ولِلشَّافِعِىِّ وَجْهَان، كهذين.
٧٢ - مسألة؛ قال: (وإذَا كانَ بِهِ قَرْحٌ أو مَرَضٌ مَخُوفٌ، وأَجْنَبَ، فَخشِىَ عَلَى نَفْسِه إنْ أَصَابَهُ الماءُ، غَسَلَ الصَّحِيحَ مِنْ جَسَدِهِ، وتَيَمَّمَ لِمَا لَمْ يُصِبْهُ الماءُ)
هذه المَسألةُ دالَّةٌ على أحكامٍ: منها، إباحَةُ التَّيَمُّمِ لِلْجُنُبِ، وهو قَوْلُ جُمْهُورِ العُلماءِ، منهم: علىّ، وابنُ عَبَّاس، وعمرو بن العاص، وأبو موسى، وعَمَّار، وبه قال الثَّوْرِىُّ، ومالِك، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وإسْحَاق، وابنُ المُنْذِرِ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ. وكان ابنُ مَسْعُودٍ لا يرى التَّيَمُّمَ لِلْجُنُبِ، ونَحْوُه عن عمر، رَضِىَ اللهُ عنهما. ورَوَىَ البُخَارِىُّ (٢) عَن شِقَيقِ بنِ سَلَمَةَ، أنَّ أبا موسى ناظَرَ ابنَ مَسْعُودٍ في ذلك، واحْتَجَّ عليه بحَدِيثِ عَمَّارٍ، وبالآيةِ التي في المائِدَة، قال: فما دَرَى عَبْدُ اللهِ
(١) في الأصل: "أباح".(٢) في: باب إذا خاف الجنب على نفسه المرض أو الموت أو خاف العطش تيمم، من كتاب التيمم. صحيح البخاري ١/ ٩٥، ٩٦.