denn der Verwundete weiß, dass der Tayammum ein Ersatz für das Waschen der Wunde ist, während jemand, dem das Wasser fehlt, um alle seine Gliedmaßen zu reinigen, die Menge, für die er den Tayammum vollziehen muss, nicht vor dem Gebrauch des Wassers und dessen Verbrauch kennt, weshalb er verpflichtet ist, dessen Gebrauch vorzuziehen. Wenn der Verwundete sich für den kleinen rituellen Unreinheitszustand (Hadath Asghar) reinigt, so erwähnte der Qadi, dass für ihn die Reihenfolge (Tartib) verpflichtend ist; er setzt daher den Tayammum an die Stelle der Waschung, für die er den Tayammum als Ersatz verwendet. Wenn sich die Wunde an seinem Gesicht befindet, sodass er nichts davon waschen kann, ist er verpflichtet, zuerst den Tayammum zu vollziehen, dann den Tayammum für die Waschung (Wudu). Befindet sich die Wunde nur an einem Teil seines Gesichts, hat er die Wahl, entweder den gesunden Teil seines Gesichts zu waschen und dann den Tayammum zu vollziehen, oder zuerst den Tayammum zu vollziehen und dann den gesunden Teil seines Gesichts zu waschen und seine Waschung zu vervollständigen. Befindet sich die Wunde an einem anderen Glied, ist er verpflichtet, das zu waschen, was davor kommt, und danach verfährt er damit so, wie wir es für das Gesicht erwähnt haben. Befindet sich die Wunde an Gesicht, Händen und Füßen, benötigt er für jedes Glied einen Tayammum an der Stelle seiner Waschung, damit die Reihenfolge gewahrt bleibt. Würde er den gesunden Teil seines Gesichts waschen und dann dafür sowie für seine Hände einen einzigen Tayammum vollziehen, würde dies nicht genügen, da dies dazu führen würde, dass die Pflicht für einen Teil des Gesichts und der Hände gleichzeitig entfällt. Wenn man sagt: Dies wird durch den Tayammum für die gesamte rituelle Reinigung widerlegt, bei der die Pflicht für alle Gliedmaßen gleichzeitig entfällt. So antworten wir: Wenn es für die gesamte rituelle Reinigung ist, gilt das Urteil für diese als Ganzes, und wenn es für einen Teil davon ist, tritt es an die Stelle dieses Teils, daher wird dabei das berücksichtigt, was bei dem berücksichtigt wird, dessen Stelle es einnimmt, nämlich die Reihenfolge. Es ist auch möglich, dass diese Reihenfolge nicht verpflichtend ist; denn der Tayammum ist eine eigenständige Reinheit, daher ist keine Reihenfolge zwischen ihm und der anderen Reinheit verpflichtend, so wie wenn der Verwundete sich im Zustand der rituellen Unreinheit (Dschunub) befände. Und weil er den Tayammum für den kleinen rituellen Unreinheitszustand vollzogen hat, ist es nicht verpflichtend, für jedes Glied an der Stelle seiner Waschung einen Tayammum zu vollziehen, genauso wie wenn er den Tayammum für die gesamte Waschung vollziehen würde. Zudem liegt darin eine Bedrängnis und ein Schaden, was durch das Wort des Erhabenen abgewehrt wird: {Und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt} (Hajj: 78). Al-Mawardi berichtete über das, was der Lehrmeinung von Asch-Schafi'i entspricht. Ibn as-Sabbagh berichtete von ihm das, was der ersten Aussage entspricht.
(19) In M: „'ala“ (auf). (20) Fehlt in der Vorlage. (21) In M: „halatan“ (Zustand). (22) In der Vorlage: „lahu“ (für sie). (23) Sure Al-Hajj 78. (24) Abu Nasr 'Abd al-Saiyid ibn Muhammad ibn 'Abd al-Wahid, Ibn as-Sabbagh, der Schafi'i, Verfasser von "Asch-Schamil" im Recht der Schafi'iten und "Al-Kamil" in den Meinungsverschiedenheiten zwischen Schafi'iten und Hanafiten, verstorben im Jahr 477 n. H. Tabaqat asch-Schafi'iyya al-Kubra 5/122-134.