mit seinem Tayammum ein Pflichtgebet beabsichtigt hat, so darf er damit so viele Gebete verrichten, wie er möchte. Er kann das gerade anstehende Gebet [Hadira] verrichten, zwei Gebete zusammenlegen, versäumte Gebete nachholen und freiwillige Gebete vor und nach dem Pflichtgebet verrichten. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr. Malik und asch-Schafi'i sagten: Er darf damit keine zwei Pflichtgebete verrichten. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: Er verrichtet mit dem Tayammum nur ein einziges Gebet, dann vollzieht er für das andere erneut Tayammum. Dies könnte ebenso wie die Ansicht der beiden anderen ausgelegt werden, aufgrund dessen, was von Ibn 'Abbas überliefert wurde, dass er sagte: Es gehört zur Sunna, dass man mit dem Tayammum nur ein einziges Gebet verrichtet und dann für das andere erneut Tayammum vollzieht. Dies entspricht dem Erfordernis der Sunna des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), und weil es eine rituelle Reinheit aus Notwendigkeit ist, darf man damit nicht zwei Pflichtgebete zusammenlegen, so als wären sie zu zwei verschiedenen Zeiten. Unser Argument ist, dass es eine gültige rituelle Reinheit ist, die ein Pflichtgebet erlaubt, also erlaubt sie auch zwei Pflichtgebete, wie die rituelle Waschung mit Wasser. Und weil es nach dem ersten Pflichtgebet ein gültiges Tayammum ist, das freiwillige Gebete erlaubt, und er damit die Absicht für ein Pflichtgebet gefasst hat, war es ihm erlaubt, damit ein Pflichtgebet zu verrichten, wie beim Beginn des Zustands. Zudem ist die rituelle Reinheit in ihren Grundlagen nur an die Zeit gebunden und nicht an den Vollzug selbst, wie die rituelle Reinheit desjenigen, der über die Strümpfe streicht [Masih], wobei dies bei freiwilligen Gebeten gilt, und die rituelle Reinheit der Frau mit Dauerblutung [Mustahada]. Und weil jedes Tayammum, das ein Gebet erlaubt, auch alle Gebete derselben Art erlaubt, als Beweis dafür dienen die freiwilligen Gebete. Was den Hadith von Ibn 'Abbas betrifft, so wird er von al-Hasan ibn 'Umara überliefert, und er ist schwach [da'if]. Zudem ist es möglich, dass er damit meinte, dass man mit ihm keine zwei Gebete zu zwei verschiedenen Zeiten verrichten darf; dies wird dadurch belegt, dass es zulässig ist, damit mehrere freiwillige Gebete zu verrichten und ein Pflicht- sowie ein freiwilliges Gebet zusammenzulegen. Das Verbot, zwei Pflichtgebete zu zwei verschiedenen Zeiten zusammenzulegen, bestand nur aufgrund der Ungültigkeit des Tayammums durch das Verstreichen der Zeit des ersten Gebets.
Wenn dies feststeht, so erwähnte al-Khiraqi nur das Nachholen versäumter Gebete und freiwillige Gebete, erwähnte aber nicht das Zusammenlegen zweier Gebete, und ebenso erwähnte es Imam Ahmad, weshalb es möglich ist, dass das Zusammenlegen zweier Gebete nicht zulässig ist.
(5) In der Handschrift M: „as-salah“ (das Gebet). (6) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (7) Das „wa“ fehlt im Original. (8) Fehlt in: M. (9) Al-Hasan ibn 'Umara al-Kufi, der Rechtsgelehrte [al-Faqih], Klient der Banu Bajila. Ibn 'Uinaina sagte: „Er besaß Vorzüge, doch andere waren auswendig stärker als er.“ Sufyan und Schu'ba stammten ihn als unzuverlässig [jarrahu], er starb im Jahr 153. Mizan al-I'tidal 1/513-515. (10) Fehlt in: M. (11) In M: „as-salatayn“ (die zwei Gebete).