Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 399

Übersetzung · DE

KI-Übersetzung

zwei Gebeten nicht erlaubt ist. Und dies ist die Rechtsschule von Abū Thawr. Das Richtige jedoch ist die Erlaubnis des Zusammenfassens; [aufgrund der Beweise, die wir erwähnt haben, und weil das, was zwei verpasste Pflichtgebete erlaubte, was es an zwei Pflichtgebeten beim Zusammenfassen (12) erlaubte] (13), wie bei den übrigen rituellen Reinigungen. Und al-Māwardī sagte: Es steht demjenigen, der die Ersatzwaschung (Tayammum) vornimmt, in keinem Fall zu, zwei Gebete zusammenzufassen; denn das zweite Gebet bedarf einer Ersatzwaschung, und die Ersatzwaschung bedarf einer Suche, und die Suche unterbricht das Zusammenfassen, und zu dessen Bedingungen gehört die Kontinuität – das heißt in der Rechtsschule von al-Schāfiʿī – und dies sollte auf das Zusammenfassen in der Zeit des ersten Gebets beschränkt werden. Was das Zusammenfassen in der Zeit des zweiten betrifft, so wird nach der richtigen Ansicht dafür die Kontinuität nicht zur Bedingung gemacht.

Wenn nun gesagt wird: Wie ist das Nachholen von verpassten Gebeten möglich, wo doch die Reihenfolge eine Bedingung ist, sodass die Voranstellung des verpassten vor das gegenwärtige verpflichtend ist, wie kann also das verpasste nach diesem hinausgezögert werden? So sagen wir: Dies ist in mehrerlei Hinsicht möglich: Die erste ist, dass er das verpasste Gebet dem gegenwärtigen voranstellt. Die zweite ist, dass er das verpasste Gebet vergisst, und sich dann nach dem gegenwärtigen daran erinnert. Die dritte ist, dass er das Verstreichen der Zeit des gegenwärtigen Gebets fürchtet, es folglich verrichtet, und dann in der verbleibenden Zeit verpasste Gebete verrichtet. Die vierte ist, dass, wenn die verpassten Gebete so zahlreich werden, dass es nicht möglich ist, sie vor dem Verstreichen der Zeit des gegenwärtigen Gebets nachzuholen, es ihm gestattet ist, das gegenwärtige Gebet in der Gemeinschaft zu Beginn der Zeit zu verrichten, und es den verpassten Gebeten voranzustellen, nach einer der beiden Überlieferungen; denn es ist unumgänglich, sie einigen verpassten Gebeten voranzustellen, so gibt es keinen Nutzen in ihrer Verzögerung, und weil, wenn ihre Verzögerung bis zum Ende ihrer Zeit verpflichtend wäre, das Verlassen der gegenwärtigen Gemeinschaft (14) gänzlich verpflichtend würde.

74 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn er Durst fürchtet, hält er das Wasser zurück und nimmt die Ersatzwaschung (Tayammum) vor, und es obliegt ihm keine Wiederholung)

Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir etwas bewahren, haben den Konsens darüber gebildet, dass der Reisende, wenn er Wasser bei sich hat und den Durst fürchtet, sein Wasser zum Trinken aufbewahrt und die Ersatzwaschung (Tayammum) vornimmt; unter ihnen ʿAlī, Ibn ʿAbbās, al-Ḥasan, ʿAṭāʾ, Mudschāhid, Ṭāwūs, Qatāda, al-Ḍaḥḥāk, al-Thawrī, Mālik, al-Schāfiʿī, Isḥāq und die Anhänger der Meinung. Und weil er Furcht um sich selbst hat wegen

Anmerkungen

(12) Das heißt: Er ist das, was zwei Pflichtgebete erlaubt. (13) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (14) In M: „lil-hadira“ (für das anstehende Gebet).

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Arabisch (Quelle)

الصَّلَاتَيْنِ. وهو مذهبُ أبى ثَوْرٍ. والصَّحِيحُ جَوَازُ الجَمْع؛ [لما ذَكَرْنَا مِن الأدِلَّةِ، ولأنَّ ما أبَاحَ فَرْضَيْنِ فَائِتَيْن ما أبَاحَ (١٢) فَرْضَيْنِ في الجَمْعِ] (١٣)، كسائِرِ الطَّهَارَاتِ. وقال الْمَاوَرْدِيُّ: ليسَ لِلْمُتَيَمِّمِ أنْ يَجْمَعَ بينَ صلَاتيْنِ بِحَالٍ؛ لأنَّ الصَّلَاةَ الثَّانِيَةَ تَفْتَقِرُ إلى تَيَمُّمٍ، والتَّيَمُّمُ يفَتْقِرُ إلى طَلَبٍ، والطَّلَبُ يَقْطَعُ الجَمْعَ، ومِنْ شَرْطِهِ المُوَالَاةُ - يَعْنِى على مذهَبِ الشَّافِعِىِّ - وهذا يَنْبَغِى أنْ يَتَقَيَّدَ بالجَمْعِ في وَقْتِ الأُولَى، فأمَّا الجَمْعُ في وَقْتِ الثَّانِية، فلا تُشْتَرَطُ له المُوَالَاةُ في الصَّحِيحِ. فإنْ قِيل: فكيفَ يُمْكِنُ قضاءُ الفَوَائِتِ، والتَّرْتِيبُ شَرْطٌ، فَيَجِبُ تَقْدِيمُ الفَائِتَةِ على الحَاضِرَةِ، فَكَيْفَ تَتَأَخَّرُ الفَائِتَةُ عنها؟ قُلْنا: يُمْكِنُ ذلك لِوُجُوهٍ: أحدُها، أنْ يُقَدِّمَ الفَائِتَةَ على الحَاضِرَةِ. الثاني، أنْ يَنْسَى الفَائِتَةَ، ثم يذكرَها بعدَ الحَاضِرَةِ. الثالث، أنْ يَخْشَى فَوَاتَ وَقْتِ الحَاضِرَةِ، فيُصَلِّيهَا، ثم يُصَلِّىَ في بَقِيَّةِ الوَقْتِ فَوَائِتَ. الرابع، أنَّه إذا كَثُرَت الفَوَائِتُ بحيثُ لا يُمْكِنُ قَضَاؤُها قبلَ خُرُوجِ وَقْتِ الحَاضِرَةِ، فله أنْ يُصَلِّىَ الحَاضِرَةَ في الجَمَاعَةِ في أَوَّلِ الوَقْتِ، ويُقَدِّمَهَا على الفَوَائِتِ، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ؛ فإنَّه لا بُدَّ مِنْ تَقْدِيمهَا على بَعْضِ الفَوَائِتِ، فلا فَائِدَةَ في تَأْخِيرِها، ولأَنَّه لو لَزِمَ تَأْخِيرُها إلى آخِرِ وَقْتِها، لَلَزِمَ تَرْكُ الجَمَاعَةِ الحاضِرةِ (١٤) بالكُلِّيَّةِ. ٧٤ - مسألة؛ قال: (وإذَا خاف العَطَشَ حَبَسَ الماءَ وتَيَمَّمَ، وَلَا إعَادَةَ عَلَيْهِ) قال ابنُ المُنْذِرِ: أَجْمَعَ كُلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه مِن أهْلِ العِلْمِ على أنَّ المُسَافِرَ إذا كان معه مَاءٌ، وخَشِىَ العَطَشَ، أنَّه يُبْقِى ماءَهُ لِلشُّرْبِ، ويَتَيَمَّمُ؛ منهم علىّ، وابنُ عَبَّاس، والحسنُ، وعَطَاء، ومُجَاهِد، وطاوُس، وقَتَادَة، والضَّحَّاكُ، والثَّوْرِىُّ، ومَالِك، والشَّافِعِىُّ، وإسْحَاق، وأصْحَابُ الرَّأْىِ، ولأنَّه خائِفٌ على نَفْسِهِ مِن

Anmerkungen

(١٢) أي: هو ما أباح فرضين.(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) في م: "للحاضرة".