zwei Gebete. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr. Die korrekte Ansicht ist jedoch die Zulässigkeit des Zusammenlegens, [aufgrund der von uns angeführten Beweise, und weil das, was zwei nachzuholende Pflichtgebete erlaubt, auch zwei Pflichtgebete im Rahmen eines Zusammenlegens erlaubt], wie bei allen anderen Arten der rituellen Reinheit. Al-Mawardi sagte: Derjenige, der Tayammum vollzieht, darf unter keinen Umständen zwei Gebete zusammenlegen, weil das zweite Gebet ein [neues] Tayammum erfordert, und das Tayammum das Suchen [nach Wasser] erfordert, und dieses Suchen das Zusammenlegen unterbricht. Zu seinen Bedingungen gehört zudem die Unmittelbarkeit [al-muwalat] – gemeint ist dies nach der Schule von asch-Schafi'i. Dies sollte jedoch auf das Zusammenlegen innerhalb der Zeit des ersten Gebets beschränkt werden, denn für das Zusammenlegen in der Zeit des zweiten Gebets ist die Unmittelbarkeit nach der korrekten Ansicht keine Bedingung.
Falls eingewendet wird: Wie ist dann das Nachholen versäumter Gebete möglich, wenn die Einhaltung der Reihenfolge [Tartib] eine Bedingung ist, was bedeutet, dass die versäumte Pflicht vor dem anstehenden Gebet verrichtet werden muss? Wie kann also die versäumte Pflicht nach dem anstehenden Gebet stehen? Wir antworten: Dies ist aus mehreren Gründen möglich: Erstens, dass man die versäumte Pflicht vor dem anstehenden Gebet verrichtet. Zweitens, dass man das versäumte Gebet vergisst und es erst nach dem anstehenden Gebet wieder in Erinnerung ruft. Drittens, dass man befürchtet, die Zeit für das anstehende Gebet zu verpassen, weshalb man dieses verrichtet und danach in der verbleibenden Zeit die versäumten Gebete nachholt. Viertens, dass man, wenn sich die versäumten Gebete so sehr häufen, dass es unmöglich ist, sie vor dem Verstreichen der Zeit des anstehenden Gebets nachzuholen, das anstehende Gebet in der Gemeinschaft zu Beginn der Zeit verrichtet und es vor die versäumten Gebete stellt, gemäß einer der beiden Überlieferungen. Denn es ist ohnehin notwendig, es vor einige der versäumten Gebete zu stellen, sodass es keinen Nutzen hat, es aufzuschieben. Und weil das Aufschieben bis zum Ende seiner Zeit dazu führen würde, dass man das Gemeinschaftsgebet vollständig aufgeben müsste.
74 – Rechtsfrage: Er [al-Khiraqi] sagte: (Und wenn er den Durst fürchtet, hält er das Wasser zurück, vollzieht Tayammum und muss dies nicht wiederholen).
Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahren, sind sich einig, dass der Reisende, wenn er Wasser bei sich hat und Durst befürchtet, sein Wasser für das Trinken aufbewahren und Tayammum vollziehen darf. Zu ihnen gehören 'Ali, Ibn 'Abbas, al-Hasan, 'Ata', Mujahid, Tawus, Qatada, ad-Dahhak, ath-Thawri, Malik, asch-Schafi'i, Ishaq und die Anhänger der Vernunftlehre [Ashab ar-Ra'y], und zwar weil er um sich selbst fürchtet, wenn er das Wasser gebraucht, weshalb ihm das Tayammum wie dem Kranken erlaubt ist.
(12) Das heißt: Er ist das, was zwei Pflichtgebete erlaubt. (13) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (14) In M: „lil-hadira“ (für das anstehende Gebet).
الصَّلَاتَيْنِ. وهو مذهبُ أبى ثَوْرٍ. والصَّحِيحُ جَوَازُ الجَمْع؛ [لما ذَكَرْنَا مِن الأدِلَّةِ، ولأنَّ ما أبَاحَ فَرْضَيْنِ فَائِتَيْن ما أبَاحَ (١٢) فَرْضَيْنِ في الجَمْعِ] (١٣)، كسائِرِ الطَّهَارَاتِ. وقال الْمَاوَرْدِيُّ: ليسَ لِلْمُتَيَمِّمِ أنْ يَجْمَعَ بينَ صلَاتيْنِ بِحَالٍ؛ لأنَّ الصَّلَاةَ الثَّانِيَةَ تَفْتَقِرُ إلى تَيَمُّمٍ، والتَّيَمُّمُ يفَتْقِرُ إلى طَلَبٍ، والطَّلَبُ يَقْطَعُ الجَمْعَ، ومِنْ شَرْطِهِ المُوَالَاةُ - يَعْنِى على مذهَبِ الشَّافِعِىِّ - وهذا يَنْبَغِى أنْ يَتَقَيَّدَ بالجَمْعِ في وَقْتِ الأُولَى، فأمَّا الجَمْعُ في وَقْتِ الثَّانِية، فلا تُشْتَرَطُ له المُوَالَاةُ في الصَّحِيحِ.
فإنْ قِيل: فكيفَ يُمْكِنُ قضاءُ الفَوَائِتِ، والتَّرْتِيبُ شَرْطٌ، فَيَجِبُ تَقْدِيمُ الفَائِتَةِ على الحَاضِرَةِ، فَكَيْفَ تَتَأَخَّرُ الفَائِتَةُ عنها؟ قُلْنا: يُمْكِنُ ذلك لِوُجُوهٍ: أحدُها، أنْ يُقَدِّمَ الفَائِتَةَ على الحَاضِرَةِ. الثاني، أنْ يَنْسَى الفَائِتَةَ، ثم يذكرَها بعدَ الحَاضِرَةِ. الثالث، أنْ يَخْشَى فَوَاتَ وَقْتِ الحَاضِرَةِ، فيُصَلِّيهَا، ثم يُصَلِّىَ في بَقِيَّةِ الوَقْتِ فَوَائِتَ. الرابع، أنَّه إذا كَثُرَت الفَوَائِتُ بحيثُ لا يُمْكِنُ قَضَاؤُها قبلَ خُرُوجِ وَقْتِ الحَاضِرَةِ، فله أنْ يُصَلِّىَ الحَاضِرَةَ في الجَمَاعَةِ في أَوَّلِ الوَقْتِ، ويُقَدِّمَهَا على الفَوَائِتِ، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ؛ فإنَّه لا بُدَّ مِنْ تَقْدِيمهَا على بَعْضِ الفَوَائِتِ، فلا فَائِدَةَ في تَأْخِيرِها، ولأَنَّه لو لَزِمَ تَأْخِيرُها إلى آخِرِ وَقْتِها، لَلَزِمَ تَرْكُ الجَمَاعَةِ الحاضِرةِ (١٤) بالكُلِّيَّةِ.
٧٤ - مسألة؛ قال: (وإذَا خاف العَطَشَ حَبَسَ الماءَ وتَيَمَّمَ، وَلَا إعَادَةَ عَلَيْهِ)
قال ابنُ المُنْذِرِ: أَجْمَعَ كُلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه مِن أهْلِ العِلْمِ على أنَّ المُسَافِرَ إذا كان معه مَاءٌ، وخَشِىَ العَطَشَ، أنَّه يُبْقِى ماءَهُ لِلشُّرْبِ، ويَتَيَمَّمُ؛ منهم علىّ، وابنُ عَبَّاس، والحسنُ، وعَطَاء، ومُجَاهِد، وطاوُس، وقَتَادَة، والضَّحَّاكُ، والثَّوْرِىُّ، ومَالِك، والشَّافِعِىُّ، وإسْحَاق، وأصْحَابُ الرَّأْىِ، ولأنَّه خائِفٌ على نَفْسِهِ مِن
(١٢) أي: هو ما أباح فرضين.(١٣) سقط من: الأصل.(١٤) في م: "للحاضرة".