und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y); denn es ist nicht möglich, das Gebet durch die rituelle Waschung (Wudu) nachzuholen, daher gleicht er demjenigen, der kein Wasser hat. Al-Sha'bi sagte: Er soll es ohne Wudu und ohne Tayammum verrichten, da es darin weder Beugen (Ruku') noch Niederwerfen (Sujud) gibt, sondern es nur ein Bittgebet ist, weshalb es dem Bittgebet außerhalb des Gebets gleicht. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Gott nimmt kein Gebet ohne rituelle Reinheit (Tahur) an.“ Und sein Wort: „Gott nimmt das Gebet von jemandem, der eine rituelle Unreinheit (Hadath) begangen hat, nicht an, bis er Wudu vollzogen hat.“ Und das Wort Gottes – Erhaben sei Er –: „Wenn ihr euch zum Gebet aufstellt, dann wascht eure Gesichter...“ bis zum Ende des Verses. Danach erlaubte Er das Unterlassen der Waschung unter der Bedingung des Fehlens von Wasser, mit Seinem Wort – Erhaben sei Er –: „...wenn ihr kein Wasser findet, so verrichtet Tayammum.“ Solange also die Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt es bei der allgemeinen Regelung.
75 – Rechtsfrage; er sagte: (Wenn er die rituelle Unreinheit durch Geschlechtsverkehr (Janaba) vergisst und Tayammum für eine andere rituelle Unreinheit (Hadath) vollzieht, so genügt ihm dies nicht.)
Dies ist auch die Ansicht von Malik und Abu Thawr. Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Es genügt ihm, denn ihre rituelle Reinigung ist eine, und die eine fällt durch die Handlung der anderen weg, wie bei Urin und Stuhlgang. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Die Taten werden nur nach den Absichten (Niyyat) beurteilt, und jedem Menschen steht das zu, was er beabsichtigt hat.“ Dieser hier hat die Janaba nicht beabsichtigt, daher genügt es ihm nicht dafür. Zudem handelt es sich um zwei verschiedene Ursachen (Sababan), daher genügt die Absicht für die eine nicht für die andere, wie bei der Pilgerfahrt (Hajj) und der Umra. Zudem sind es zwei rituelle Reinigungen, daher wird die eine nicht durch die Absicht für die andere vollzogen, wie es bei der Reinigung mit Wasser nach al-Shafi'i der Fall ist. Der Fall, den sie als Analogie herangezogen haben, ist anders gelagert, denn dort ist das Urteil eines, nämlich die geringe rituelle Unreinheit (Hadath al-Asghar); daher genügt die Absicht für die eine für die andere bei der Reinigung mit Wasser.
Abschnitt: Wenn er Tayammum für die Janaba vollzieht, genügt ihm dies nicht für die geringe rituelle Unreinheit (Hadath al-Asghar), aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Die Meinungsverschiedenheit darin verhält sich wie in der vorherigen Frage. Demnach muss er bestimmen, wofür er das Tayammum vollzogen hat, ob für die geringe rituelle Unreinheit oder die Janaba.
(21) Überliefert von Muslim in: Kapitel über die Pflicht der rituellen Reinigung für das Gebet, aus dem Buch der rituellen Reinigung. Sahih Muslim 1/204. Und Abu Dawud in: Kapitel über die Pflicht der Waschung (Wudu), aus dem Buch der rituellen Reinigung 1/14. Und al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was bezüglich der Aussage ‚Kein Gebet wird ohne rituelle Reinheit angenommen‘ überliefert wurde, aus den Kapiteln der rituellen Reinigung. 'Aridat al-Ahwadhi 1/8. Und al-Nasa'i in: Kapitel über die Pflicht der Waschung, aus dem Buch der rituellen Reinigung, und in: Kapitel über die Almosen (Sadaqa) aus veruntreutem Gut, aus dem Buch der Zakat. Al-Mujtaba 1/75, 5/42. Und Ibn Majah in: Kapitel darüber, dass Gott kein Gebet ohne rituelle Reinheit annimmt, aus dem Buch der rituellen Reinigung. Sunan Ibn Majah 1/100. Und al-Darimi in: Kapitel darüber, dass kein Gebet ohne rituelle Reinheit angenommen wird, aus dem Buch der rituellen Reinigung. Sunan al-Darimi 1/175. Und Imam Ahmad in: Musnad 2/20, 39, 51, 57, 73, 5/74, 75. (22) Wurde bereits auf Seite 238 erwähnt. (1) Im Originaltext: "li-mri'in".