Der Scheich, möge Allah ihm gnädig sein, sagt: Für mich ist die Auffassung stärker, dass wir, wenn wir sagen, dass das Gebet durch das Sehen von Wasser nicht ungültig wird, davon ausgehen, dass der Betende berechtigt ist, ein weiteres Gebet zu beginnen; denn das Sehen des Wassers hat das Tayammum nicht aufgehoben, und wenn es aufgehoben wäre, wäre auch das Gebet ungültig geworden. Es wurde nach dem Tayammum nichts gefunden, was es aufhebt, weshalb es dem Fall gleicht, in dem er Wasser sieht, während ein Raubtier zwischen ihm und dem Wasser ist, und das Wasser dann verschwindet, bevor das Hindernis beseitigt wurde. Er darf so viele Gebete verrichten, wie er möchte, so als hätte er das Wasser gar nicht erst gesehen.
Abschnitt: Wenn er Tayammum vollzieht und dann eine Karawane sieht, von der er vermutet, dass sie Wasser bei sich hat, und wir die Ansicht vertreten, dass die Suche (nach Wasser) verpflichtend ist, oder er Grünpflanzen oder etwas sieht, das auf Wasser an einer Stelle hindeutet, an der er suchen muss, so ist sein Tayammum ungültig geworden. Ebenso ist sein Tayammum ungültig, wenn er eine Luftspiegelung sieht, die er für Wasser hält. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn sobald die Suche verpflichtend wird, ist das Tayammum ungültig. Dies gilt gleichermaßen, ob sich seine Vermutung als richtig oder falsch erweist. Wenn er die Karawane oder die Grünpflanzen jedoch während des Gebets sieht, so werden weder sein Gebet noch sein Tayammum ungültig; denn er ist mit einer gewissenhaften rituellen Reinheit in das Gebet eingetreten, die nicht durch Zweifel aufgehoben wird. Es ist möglich, dass sein Tayammum auch dann nicht ungültig wird, wenn er sich außerhalb des Gebets befindet; denn eine gewissehafte Reinheit wird nicht durch Zweifel aufgehoben, ähnlich der rituellen Reinheit durch Wasser, und die Pflicht zur Suche hebt das Tayammum nicht auf; denn dass sie als aufhebender Grund gilt, müsste durch einen rechtlichen Beweis (Dalil) belegt sein, und es gibt hierfür weder einen Text (Nass) noch den Sinn eines Textes, sodass der Beweis entfällt.
Abschnitt: Wenn die Zeit des Gebets abläuft, während er sich noch darin befindet, so werden sein Tayammum und sein Gebet ungültig; denn seine rituelle Reinheit endete mit dem Ende der Zeit, daher wurde sein Gebet ungültig, so als ob die Frist für das Bestreichen der Socken (Mash) abgelaufen wäre, während er sich im Gebet befindet.
Abschnitt: Das Tayammum für eine rituelle Unreinheit (Hadath) wird durch alles ungültig, was die rituelle Waschung (Wudu) aufhebt, sowie zusätzlich durch das Sehen von Wasser, sofern dessen Benutzung möglich ist, und durch das Verstreichen der Zeit. Einige unserer Anhänger fügten noch die Vermutung des Vorhandenseins von Wasser hinzu, wie wir bereits dargelegt haben. Einige von ihnen fügten hinzu, dass das Tayammum ungültig wird, wenn man einen Turban oder eine Socke ablegt, für die das Bestreichen zulässig wäre; denn dies ist ein Grund, der die rituelle Waschung aufhebt, also hebt es auch das Tayammum auf, wie alle anderen aufhebenden Gründe. Die korrekte Ansicht jedoch ist, dass dies kein aufhebender Grund für das Tayammum ist, und dies ist die Aussage aller Rechtsgelehrten; denn das Tayammum ist eine rituelle Reinigung, bei der kein Bestreichen stattgefunden hat, also wird es durch das Ablegen (der Kleidung) nicht ungültig, ähnlich der Reinheit durch Wasser und ähnlich dem Fall, in dem das Getragene von einer Art ist, bei der ein Bestreichen nicht zulässig ist.
(8) In M: „la“ (nein/nicht).
الشَّيْخُ، رحمَه اللهُ: ويَقْوَى عندى أَنَّنا إذا قُلْنا لا تَبْطُلُ الصَّلَاةُ بِرُؤْيَةِ الماءِ. فله افْتِتَاحُ صَلَاةٍ أُخْرَى؛ لأنَّ رُؤْيَةَ الماءِ لم تُبْطِل التَّيَمُّمَ، ولو بَطلَ لَبَطَلَتِ الصَّلَاةُ، وما وُجِدَ بعدَها ما (٨) يُبْطِلُهُ، فأشْبَهَ ما لو رَآهُ وبينَه وبينَه سَبُعٌ ثم انْدَفَقَ قبلَ زَوَالِ المانِعِ، له أنْ يُصَلِّىَ ما يَشَاءُ، كما لو لم يَرَ الماءَ.
فصل: إذا تَيَمَّمَ، ثم رَأَى رَكْبًا يَظُنُّ أنَّ معه مَاءً، وقُلْنَا بِوُجُوبِ الطَّلَبِ، أو رَأَى خُضْرَةً، أو شيئًا يَدُلُّ على الماءِ في مَوْضِعٍ يَلْزَمُه الطَّلَبُ فيه، بَطَلَ تَيَمُّمُه. وكذلك إنْ رَأَى سَرَابًا ظَنَّهُ مَاءً، بَطَلَ تَيَمُّمُهُ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه لَمَّا وَجَبَ الطَّلَبُ بَطلَ التَّيَمُّمُ. وسَوَاءٌ تَبَيَّنَ له خِلَافُ ظَنِّهِ أو لم يَتَبَيَّنْ. فأمَّا إنْ رَأَى الرَّكْبَ أو الخُضْرَةَ في الصلاةِ، لم تَبْطُلْ صَلَاتُهُ ولا تَيَمُّمُه؛ لأنَّهُ دَخَلَ فيها بِطَهَارَةٍ مُتَيَقَّنَةٍ، فلا تَزُولُ بالشَّكِّ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَبْطُلَ تَيَمُّمُه أيضًا، إذا كان خَارِجًا مِن الصَّلَاةِ؛ لأنَّ الطَّهَارَةَ المُتَيَقَّنَةَ لا تَبْطُلُ بالشَّكِّ، كطَهارةِ الماءِ، وَوُجُوبُ الطَّلَبِ ليس بمُبْطِلٍ لِلتَّيَمُّمِ؛ لأنَّ كَوْنَه مُبْطِلًا إنَّمَا يَثْبُتُ بِدَلِيلٍ شَرْعِيٍّ، وليس في هذا نَصٌّ، ولا مَعْنَى نَصٍّ، فَيَنْتَفِى الدَّلِيلُ.
فصل: وإنْ خَرَجَ وَقْتُ الصَّلَاةِ، وهو فيها، بَطَلَ تَيَمُّمُهُ، وبَطَلَتْ صَلَاتُه؛ لأنَّ طَهَارَتَهُ انْتَهَتْ بانْتِهاءِ وَقْتِها، فَبَطَلَتْ صَلَاتُه، كما لو انْقَضَتْ مُدَّةُ المَسْحِ، وهو في الصَّلَاةِ.
فصل: ويَبْطُلُ التَّيَمُّمُ عن الحَدَثِ بِكُلِّ ما يُبْطِلُ الوُضُوءَ، ويَزِيدُ بِرُؤْيَةِ الماءِ المَقْدُور على اسْتِعْمَالِه، وخُرُوجِ الوَقْتِ، وزادَ بعضُ أصْحَابِنا ظَنَّ وُجُودِ الماءِ، على ما ذَكَرْنا، وزادَ بَعْضُهم ما لو نَزَعَ عِمَامَةً أو خُفًّا يَجُوزُ له المَسْحُ عليه؛ فإنَّه يَبْطُلُ تَيَمُّمُهُ. وذُكِرَ أنَّ أحمدَ نَصَّ عليه؛ لأنَّه مُبْطِلٌ لِلْوُضُوءِ، فأبْطَلَ التَّيَمُّمَ، كسائِرِ مُبْطِلَاتِهِ. والصَّحِيحُ أنَّ هذا ليس بِمُبْطِلٍ لِلتَّيَمُّمِ، وهذا قَوْلُ سَائِرِ الفُقَهَاءِ؛ لأنَّ التَّيَمُّمَ طَهَارَةٌ لم يَمْسَحْ فيها عليه، فلا يَبْطُلُ بِنَزْعِهِ، كطَهارةِ الماءِ، وكما لو كان
(٨) في م: "لا".