und vollzieht Tayammum für die rituelle Unreinheit (Hadath). Von Ahmad wurde überliefert, dass er Wudu vollzieht und das Kleidungsstück [in diesem Zustand] belässt, da er Wasser besitzt und der Wudu gravierender ist als die Waschung des Kleidungsstücks. Dies hat Abu Hanifa von Hammad in Bezug auf Blut überliefert. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, und weil es – wenn man der Waschung der Unreinheit am Körper den Vorzug gibt, obwohl das Tayammum hierbei eine Rolle spielt – erst recht geboten ist, der Reinigung des Kleidungsstücks den Vorzug zu geben. Wenn eine Unreinheit auf dem Kleidungsstück und eine Unreinheit am Körper zusammentreffen und er nur über so viel Wasser verfügt, das für eines von beiden ausreicht, wäscht er das Kleidungsstück und vollzieht Tayammum für die Unreinheit am Körper, da das Tayammum hierbei eine Rolle spielen kann.
Abschnitt: Wenn eine Person im Zustand der Janaba, ein Verstorbener und eine Frau, die eine Pflichtwaschung (Ghusl) wegen Menstruation vollziehen muss, zusammentreffen und sie zusammen nur so viel Wasser haben, dass es für einen von ihnen ausreicht: Wenn es Eigentum eines der Betroffenen ist, so hat er das größte Anrecht darauf, da er es für sich selbst benötigt und es ihm nicht gestattet ist, es einem anderen zu überlassen, unabhängig davon, ob der Eigentümer der Verstorbene oder einer der beiden Lebenden ist. Wenn das Wasser jemand anderem gehört und er es einem von ihnen schenken möchte, so gibt es von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass der Verstorbene ein größeres Anrecht darauf hat, da seine Waschung der Abschluss seiner Reinigung ist und es daher wünschenswert ist, dass diese Reinigung vollständig ist, während der Lebende auf Wasser zurückgreifen kann, um sich zu waschen. Zudem ist der Zweck der Waschung beim Verstorbenen seine Säuberung, was durch Tayammum nicht erreicht werden kann, während beim Lebenden der Zweck der Waschung die Erlaubnis zum Gebet ist, was durch Erde (Tayammum) erreicht wird. Die zweite Überlieferung besagt, dass der Lebende Vorrang hat, da er zur Waschung verpflichtet ist, solange Wasser vorhanden ist, während beim Verstorbenen die Pflicht durch den Tod entfallen ist. Dies hat al-Khallal ausgewählt. Hat der Jenige im Zustand der Janaba oder die Frau, die menstruiert hat, Vorrang? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Eine besagt, die menstruierende Frau hat Vorrang, da sie sowohl das Recht Allahs, des Erhabenen, als auch das Recht ihres Ehemannes auf die Erlaubnis zum Beischlaf erfüllt. Die andere besagt, der Mann im Zustand der Janaba hat Vorrang, da der Mann eher zu Vollkommenheit fähig ist als die Frau und er als Imam für sie fungieren kann, während sie nicht als Imam für ihn fungieren kann. Wenn einer von ihnen eine Unreinheit (Najasa) hat, dann hat er mehr Anrecht darauf. Wenn sie das Wasser an einem Ort finden, so gehört es den Lebenden, denn der Verstorbene kann nichts mehr empfinden. Wenn das Wasser dem Verstorbenen gehört und ein Rest übrig bleibt, so gehört dieser seinen Erben. Wenn kein Erbe anwesend ist, darf der Lebende es gegen Entschädigung nehmen, da es andernfalls verloren ginge. Einige unserer Gefährten sagten: Er darf es nicht nehmen, da der Eigentümer ihn nicht dazu ermächtigt hat, es sei denn, er benötigt es gegen den Durst, dann darf er es unter der Bedingung des Wertersatzes nehmen.
(14) Fehlt in der Vorlage. (15) In der Vorlage: "'ala" (statt "ghasl"). (16) In der Handschrift M: "li-annahu".
وتَيَمَّمَ لِلْحَدَثِ. ورُوِىَ عن أحمدَ: أنَّه (١٤) يَتَوَضَّأُ، ويَدَعُ الثَّوْبَ؛ لأنَّه واجِدٌ للماءِ، والوُضُوءُ أشَدُّ مِنْ غَسْلِ (١٤) الثَّوْبِ. وحَكَاهُ أبو حنيفة، عن حَمَّادٍ في الدَّمِ. والأوَّلُ أَوْلَى؛ لِمَا ذَكَرْنَاهُ، ولأنَّه إذا قَدَّمَ غَسْلَ (١٥) نجَاسَةِ البَدَنِ مع أنَّ لِلتَّيَمُّمِ فيها مَدْخَلًا، فتَقْدِيمُ طَهارةِ الثَوْبِ أَوْلَى. وإنِ اجْتَمَعَ نَجَاسَةٌ على الثَّوْبِ، ونَجَاسَةٌ على البَدَنِ، وليس معه إلَّا ما يَكْفِى أحَدَهُما، غَسَلَ الثَّوْبَ، وتَيَمَّمَ لِنَجَاسَةِ البَدَنِ؛ لأنَّ لِلتَّيَمُّمِ فيها مَدْخَلًا.
فصل: وإذا اجْتَمَعَ جُنُبٌ وَمَيِّتٌ ومَنْ عليها غُسْلُ حَيْضٍ، ومعهم مَاءٌ لا يَكْفِى إلَّا أحَدَهم؛ فإنْ كان مِلْكًا لِأحَدِهم، فهو أحَقُّ بهِ، فإنَّه (١٦) يَحْتَاجُ إليه لِنَفْسِه، ولا يَجُوزُ له بَذْلُه لغَيرِه، سَوَاءٌ كان مَالِكُه المَيِّتَ أوْ أَحَدَ الحَيَّيْنِ. وإنْ كان الماءُ لغيرِهم، وأرَادَ أن يَجُودَ به على أحَدِهم، فعن أحمدَ، رَحِمَه اللهُ رِوايتان: إحْدَاهُما، المَيِّتُ أَحَقُّ به؛ لأَنَّ غُسْلَه خَاتِمَةُ طَهَارَتِه، فَيُسْتَحَبُّ أن تكونَ طهارةً كَامِلَةً، والحَيُّ يَرْجِعُ إلى الماءِ فيغْتَسِلُ، ولأنَّ القَصْدَ بِغُسْلِ المَيِّتِ تَنْظِيفُه، ولا يَحْصُلُ بالتَّيَمُّمِ، والحَيُّ يُقْصَدُ بِغُسْلِهِ إبَاحَةُ الصَّلَاةِ، ويَحْصُلُ ذلك بالتُّرَابِ. والثانية، الحَيُّ أَوْلَى؛ لأنَّه مُتَعَبِّدٌ بالغُسْلِ مع وُجُودِ الماءِ، والمَيِّتُ قد سَقَطَ الفَرْضُ عنه بالمَوْتِ. اخْتَارَ هذا الخَلَّالُ. وهل يُقَدَّمُ الجُنُبُ أو الحائِضُ؟ فيه وَجْهَانِ: أحدُهما، الحَائِضُ؛ لأنَّها تَقْضِى حَقَّ اللهِ تعالى، وحَقَّ زَوْجِها في إباحةِ وَطْئِها. والثاني، الجُنُبُ إذا كانَ رَجُلًا؛ لأنَّ الرَّجُلَ أحَقُّ بالكمالِ مِن المَرْأةِ، ولأنَّه يَصْلُحُ إمَامًا لها، وهي لا تَصْلُحُ لإِمَامَتِه. وإنْ كان على أحَدِهم نَجَاسَةٌ فهو أوْلَى به. وإنْ وَجَدُوا الماءَ في مكانٍ، فهو لِلأْحْيَاءِ؛ لأنَّ المَيِّتَ لا يجدُ شَيْئًا. وإنْ كان لِلْمَيِّتِ، ففَضَلَتْ منه فَضْلَةٌ، فهو لِوَرَثَتِه، فإنْ لم يكنْ له وَارِثٌ حَاضِرٌ، فَلِلْحَيِّ أَخْذُهُ بِقِيمَتِه؛ لأنَّ في تَرْكهِ إتْلَافَه. وقال بَعْضُ أصْحَابِنا: ليس له أَخْذُهُ؛ لأنَّ مَالِكَه لم
(١٤) سقط من: الأصل.(١٥) في الأصل: "على".(١٦) في م: "لأنه".